Ja.
Im letzten Absatz zu Abschnitt 3.4 der Verfahrensbeschreibung (https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/verfahrensbeschreibung_9/Verfahrensbeschreibung_DaBPV_V01.00.00.pdf) steht dazu (Auszug):
"[...] Wenn eine beitragsabführende Stelle/Pflegekasse statt der gemeldeten Daten aus dem Verfahren DaBPV anderweitig erbrachte Nachweise berücksichtigt, begründet das noch keine Beendigung des Abonnements. Damit das BZSt weitere proaktive Änderungen mitteilen kann, muss das Abonnement weiterbestehen, solange der Anlass der Anmeldung weiterhin besteht."