Deutsche Rentenversicherung

Mit welcher Datenschnittstelle muss ich mich verbinden?

Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.
 
Arbeitgeber nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter zwingender Verwendung ihrer Absendernummer (ABSN) und ihrer Hauptbetriebsnummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Arbeitgebern an und leitet diese weiter (Teilverfahren "PUEG"). Eine spezielle Registrierung ist für die Nutzung des Verfahrens nicht erforderlich.
 
Zahlstellen nach § 202 Absatz 1a SGB V (=Zahlstellen) nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter Verwendung ihrer  Absendernummer (ABSN) und ihrer Zahlstellennummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Zahlstellen an und leitet diese weiter (Teilverfahren "PUEG"). Eine spezielle Registrierung ist für die Nutzung des Verfahrens nicht erforderlich.
   
Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.
 
Die Träger der deutschen Rentenversicherung und die Krankenkassen als beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.
 
Verbundträger mit einem grundsätzlichen Verfahrenszugang nach § 202 SGB V als Zahlstelle sowie gleichzeitig nach § 55a oder 55b SGB XI (bspw. SVLFG) nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA.

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