Für Arbeitgeber nach § 28a SGB IV und Zahlstellen nach § 202 SGB V gilt die Verpflichtung, die Daten an der Schnittstelle zur DSRV innerhalb von 42 Tagen abzuholen (vgl. Abschnitt 3.2.4 in https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/verfahrensbeschreibung_9/Verfahrensbeschreibung_DaBPV_V01.00.00.pdf).
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine automatische Löschung, auch wenn vom Empfänger noch keine elektronische Empfangsbestätigung vorliegt.
Erfolgt eine Löschung vor Abholung, tritt im Verfahren für den Empfänger mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Datenverlust ein, der zu einem Verlust der Synchronität des vom BZSt verwalteten Informationsbestands zu den bereits erstellten Abonnements und dem Datenbestand des Empfängers führt - und letztendlich zu Fehlberechnungen der PV-Beiträge führen kann.
Ein solcher Bruch der Synchronität ist nur durch eine erneute, vollständige Bestandsabfrage sicher zu heilen - was je nach eingesetzter Software und organisatorischen Gegebenheiten immer einen gewissen, aber immer vermeidbaren Mehraufwand bedeutet.
Im Verfahren PUEG/DaBPV ist es daher besonders wichtig, den Status der Datenübertragung kontinuierlich zu überwachen (insbesondere auch auf Vollständigkeit der Übertragungen) und im Falle von Störungen rechtzeitig zu reagieren.
Wird eine fristgerechte Abholung einer oder mehrerer Rückmeldedateien versäumt, so finden Sie in der Antwort zur Frage "Ich konnte nicht alle Rückmeldedaten in der vorgegebenen Frist abrufen. Was ist zu tun?" Empfehlungen für das weitere Vorgehen.