Deutsche Rentenversicherung

Was ist zu tun, wenn die vom BZSt gemeldete Kinderanzahl offensichtlich nicht korrekt ist?

Bitte beachten Sie zunächst die Antwort zur Frage "Wie kommen die Rückmeldedaten im Verfahren zustande?"
 
Die fachlich-inhaltlichen Antworten werden vom BZSt erstellt. Der Datenbestand des BZSt beruht hauptsächlich auf der Übermittlung von Daten aus den Meldebehörden und den Landesfinanzverwaltungen (Finanzämter). Korrekturen können und müssen nur für aktuell steuerlich relevante Informationen über die Finanzbehörden angestoßen werden.
 
Der Datenbestand des BZSt wird nicht zugunsten einer sozialrechtlichen Eltern- bzw. Kindereigenschaft angepasst, was zu Abweichungen der Rückmeldedaten vom tatsächlichen Lebenssachverhalt führen kann. Ein Korrekturverfahren ist nicht vorgesehen. Die Aufgabe der Korrektur liegt bei der jeweils zuständigen beitragsabführenden Stelle und muss direkt bei der Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags im Abrechnungsprogramm vorgenommen werden.
 
Der Sachverhalt ist in Abschnitt 3.2.2 der Gemeinsamen Grundsätze geregelt (Auszug aus https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/grundsaetze_8/Gemeinsame_Grundsaetze_DaBPV_V01.00.00.pdf ):
"Liegen der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse Informationen vor, die von der Meldung des  BZSt abweichen, muss sie diese bestehenden Nachweise zugrunde legen oder eine Aufklärung über ihr Mitglied vornehmen.
Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung."
 
Sofern die "geeigneten Nachweise" vorliegen (z. B. durch die Geburtsurkunden), können in diesen Fällen von der Rückmeldung des BZSt abweichende Daten verwendet werden. Das BZSt verwaltet nur die steuerlich relevante Kinderanzahl, wodurch in bestimmten (seltenen) Fällen Abweichungen zur SV-relevanten Kinderanzahl unvermeidlich sind - und im Verfahren auch als solche akzeptiert werden (sofern durch Belege nachvollziehbar). Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind in Abschnitt 5.5. der "Grundsätzlichen Hinweise" (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2025-03-31_GH_Beitragssatzdifferenzierung_sPV.pdf) zu finden.
 
Bitte beachten Sie, dass nicht jede Unstimmigkeit zwingend auf eine fehlerhafte Rückmeldung des BZSt zurückzuführen ist. Die Regelungen zur Berücksichtigungen von Kindern bei Elterneigenschaft und Kinderanzahl sind umfangreich und teilweise sehr spezifisch. Sie finden detaillierte Informationen über das Zustandekommen der Rückmeldedaten im Dokument der "Gemeinsamen Grundsätze" (s. o.) im Abschnitt 3 und Hinweise zur Beitragsermittlung im Dokument "Grundsätzliche Hinweise" (s. o.).
 
Bitte beachten Sie auch, dass die DSRV keinen Zugriff auf den Datenbestand des BZSt hat und deshalb keine Fragen beantworten kann, wie eine Rückmeldung im Einzelfall zustande kommt. Fragen dazu müssen direkt an das BZSt gerichtet werden.

Rückmeldedaten falsch

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