Deutsche Rentenversicherung

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Datenabgleichsverfahren Grundsicherungsdatenabgleich

Hier finden Sie alles Wissenswertes zum Grundsicherungsdatenabgleich sowie wichtige Dokumente zum Download.

Teilnahmeberechtigte Stellen

Zur Teilnahme am Verfahren sind nur die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) oder von diesen beauftragte Stellen berechtigt. Diese werden im Verfahren Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II-LT) bezeichnet.

Der Teilnahme-Antrag bzw. der Sperr-Antrag wird Ihnen als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung gestellt.

Teilnahme-Antrag

Sperr-Antrag

Übermittlung der Daten

Die Übermittlung der Daten an die Vermittlungsstelle erfolgt per Web-Anwendung über eine SSL-verschlüsselte Verbindung. Für die Nutzung der Web-Anwendung ist eine Benutzer-Kennung, ein Passwort und ein Zertifikat notwendig. Diese werden auf Antrag von der Vermittlungsstelle zur Verfügung gestellt.

Verfahrensgrundsätze

Die technischen Einzelheiten der automatisierten Datenabgleichverfahren, insbesondere den Aufbau, die Übermittlung sowie die Prüfung und die Berichtigung der Datensätze, legt die DSRV gemäß § 4 GrSiDAV im Einvernehmen mit den SGB II-LT und Auskunftsstellen in Verfahrensgrundsätzen fest.

Verfahrensgrundsätze (mit Datensatzbeschreibung)

Die Anlagen der Verfahrensgrundsätze sind wie folgt gegliedert:
(Abkürzungen: DSRV = Datenstelle der Rentenversicherung, BZSt = Bundeszentralamt für Steuern, ZfA = Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen)

Anlage 1 Anfragedatensatz von den SGB II-LT bzw. Anfragedatensatz an die Auskunftsstellen
Anlage 1a Anfragedatensatz an das BZSt im XML-Format
Anlage 1b Anfragedatensatz an die ZfA im XML-Format
Anlage 2 Antwortdatensatz von den Auskunftsstellen an die DSRV bzw. an die SGB II-LT
Anlage 2a Antwortdatensatz des BZSt im XML-Format
Anlage 2b Antwortdatensatz der ZfA im XML-Format
Anlage 3 Terminplan für den Grundsicherungsdatenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB II (quartalsweise)
Anlage 4 Fehlerkatalog zu den Anfragedatensätzen der SGB II-LT und Antwortdatensätzen der Auskunftsstellen

Informationen zum Grundsicherungsdatenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB II (quartalsweise)

Anfragesätze von den SGB II-LT an die Datenstelle der Rentenversicherung

Die eingehenden Anfragedatensätze werden auf Plausibilität geprüft. Das Ergebnis können Sie dem Verarbeitungsprotokoll entnehmen, welches Sie per E-Mail in der Regel innerhalb weniger Stunden erhalten.

Die fehlerhaften Datensätze werden mit einer Fehlernummer versehen und in der Web-Anwendung bereitgestellt. Die fehlerhaften Datensätze können gegebenenfalls korrigiert werden und innerhalb des Übermittlungszeitraumes erneut an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt werden. Bitte beachten Sie das Ende des Übermittlungszeitraumes. Zu spät eingehende Anfragedatensätze können leider nicht mehr in den Datenabgleich einfliessen. Daher ist es sinnvoll möglichst am Anfang des Abgleichszeitraums die Daten zu übermitteln, um sich die Möglichkeit einer Fehlerkorrektur offen zu halten.

Achtung: Bitte überprüfen Sie stets, ob Sie nach der Übersendung der Anfragedatei ein Verarbeitungsprotokoll per E-Mail erhalten haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Daten auch verarbeitet wurden.

Weiterleitung an die Auskunftstellen

Deutsche Post AG:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze mit inländischer Anschrift zur Ermittlung einer Rentenleistung gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bundesagentur für Arbeit:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze, denen eine Versicherungsnummer zugeordnet werden konnte zur Ermittlung einer Leistung der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Eine Versicherungsnummer wird nur zugeordnet, wenn 100% Übereinstimmung mit nur einer Person festgestellt wird. Anfragedatensätze, denen eine Versicherungsnummer nicht zugeordnet werden kann, werden nicht an die Bundesagtur für Arbeit weitergeleitet.

Bundeszentralamt für Steuern:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze zur Ermittlung der Höhe der Kapitalerträge, bei denen auf Grund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze zur Ermittlung ob und in welcher Höhe ein Kapital nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) dient.

Datenstelle der Rentenversicherung:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze, denen eine Versicherungsnummer zugeordnet werden konnte, zur Ermittlung einer geringfügigen beziehungsweise versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Datenstelle der Rentenversicherung:
Abgleich aller fehlerfreien Anfragedatensätze untereinander, zur Ermittlung von Leistungen mehrerer SGB II-LT.

Zusammenführen der Antworten der Auskunftstellen

Beim Eingang der Antwortdatensätze von den Auskunftsstellen wird in der Datenstelle der Rentenverischerung eine Grobprüfung dieser Sätze durchgeführt. Es werden

  • die Sortiermerkmale,
  • das Feld Anzahl der Blöcke und
  • der Inhalt der einzelnen Blöcke (zulässige Leistungen) geprüft.

Rückmeldung an die SGB II-LT

Die Ergebnisse der Auskunftsstellen werden den Anfragesätzen zugeordnet. Den SGB II-LT werden nur die Antwortdatensätze zurückgemeldet, bei denen die Ermittlungen zu konkreten Feststellungen bei den Auskunftstellen geführt haben (d.h. mindestens ein Antwortblock wurde gebildet) oder eine Änderung im Anschriftenteil durchgeführt wurde.

Informationen zum Grundsicherungsdatenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 3 SGB II (monatlich)

Die Übermittlung der Anfragedatensätze und erste Weiterverarbeitung im monatlichen Grundsicherungsdatenabgleich entspricht der im quartalsweisen Grundsicherungsdatenabgleich.

Die eingehenden Anfragedatensätze werden auf Plausibilität geprüft. und das Ergebnis in einem Verarbeitungsprotokoll übermittelt. Etwaige fehlerhaften Datensätze werden mit einer Fehlernummer versehen und in der Web-Anwendung bereitgestellt. Diese können innerhalb des Übermittlungszeitraumes erneut an die DSRV übermittelt werden. Der Übermittlungszeitraum ist hier der komplette Folgemonat des Abgleichsmonats. Wenn der Leistungszeitraum im Februar liegt, könnte theoretisch der Abgleich zwischen dem 01. - 31.03. durchgeführt werden. Bitte beachten Sie jedoch die Verarbeitungszeiten. Eine Übermittlung am letztmöglichen Tag ist nicht empfehlenswert und könnte bei längerer Verarbeitungszeit oder Verzögerungen dazu führen, dass kein Abgleich mehr durchgeführt werden kann, da schon der 01. des neuen Monats angebrochen ist.

Die im monatlichen Grundsicherungsdatenabgleich übermittelten Datensätze werden ausschließlich bei der DSRV zur Ermittlung einer geringfügigen beziehungsweise versicherungspflichtigen Beschäftigung überprüft.

Diese Ergebnisse werden den Anfragesätzen zugeordnet. Den SGB II-LT werden nur die Antwortdatensätze zurückgemeldet, bei denen die Ermittlungen zu konkreten Feststellungen bei den Auskunftstellen geführt haben (d.h. mindestens ein Antwortblock wurde gebildet) oder eine Änderung im Anschriftenteil durchgeführt wurde. Im Gegensatz zum quartalsweisen Grundsicherungsdatenabgleich erfolgt die Übermittlung der Antwortdatensätze unmittelbar (innerhalb weniger Stunden) und nicht nach festgelegten Zeiträumen.