Was ist eine A1-Bescheinigung?
Eine A1-Bescheinigung dokumentiert, welches Recht für eine Person anzuwenden ist, sofern sie grenzüberschreitend erwerbstätig ist. Damit sollen auch Doppelversicherungen vermieden werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland arbeitet, soll für diesen Arbeitgeber für zwölf Monate in Frankreich arbeiten. Damit Frankreich keine Beiträge erhebt, kann der Arbeitnehmer mit der A1-Bescheinigung nachweisen, dass er weiter den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.
Die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung und die ABV in Berlin haben über einen Antrag eines Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für einen Beschäftigten zu entscheiden. Dies gilt für Beschäftigte, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt werden sollen.
Was ist das A1-Verfahren?
Gemäß § 106 Absatz 1 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für bestimmte Personenkreise – dies sind in der Regel Arbeitnehmer*innen – nur noch elektronisch zulässig. Der Arbeitgeber muss den Antrag elektronisch stellen und die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. Die zuständigen Träger stellen die A1-Bescheinigung aus und übermitteln die A1-Bescheinigung mittels elektronischer Datenübermittlung an den Arbeitgeber.
Wie kann ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?
Um das digitale A1-Verfahren zu nutzen, benötigen Sie eine systemgeprüfte Lohnsoftware mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Sollte Ihnen dieses nicht zur Verfügung stehen, können Sie die kostenlose Ausfüllhilfe „sv.net“ nutzen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Eine Registrierung für das A1-Verfahren ist nicht notwendig.
Welche Voraussetzung muss vorliegen?
Die Person, die eine A1-Bescheinigung erhalten soll, muss über eine Versicherungsnummer verfügen. Sofern eine Versicherungsnummer nicht vorhanden ist, ist diese vom Arbeitgeber zu beantragen.
Für wen ist der digitale A1-Antrag gedacht?
Das digitale A1-Verfahren kann grundsätzlich für alle Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes, sowie für verbeamtete Personen genutzt werden.
Für bestimmte Personenkreise ist die Teilnahme am digitalen Verfahren jedoch nicht möglich. Hierzu gehören Selbständige, Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der EU arbeiten, sowie Personen, die im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens entsandt werden (z. B. in die USA oder nach China).
Wann ist eine A1-Bescheinigung zu beantragen?
Eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich im Voraus zu beantragen, wenn Arbeitnehmer*innen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeiten sollen.
Nähere Informationen dazu hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hier bereitgestellt:
www.dvka.de
An wen muss der Arbeitgeber den digitalen Antrag senden?
Ist der Beschäftigte, der ins Ausland entsendet werden soll, in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert, ist der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
Für Personen, die einer berufsständischen Versorgung angehören, ist der Antrag über den Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV) an die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) in Berlin zur richten. Dies gilt für die Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.
Für Arbeitnehmer*innen, die weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, ist der Antrag über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu senden. Dies sind Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.
Ich bin selbstständig. Kann ich einen digitalen A1-Antrag stellen?
Nein. Die A1-Bescheinigung müssen Selbständige wie bisher schriftlich beantragen. Eine Integration in das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitnehmer*innen ist nicht möglich. U. a. würde eine Betriebsnummer benötigt, die für Selbständige regelmäßig nicht besteht. Einen A1-Antrag finden Sie unter folgendem Link:
Vordruck A1
An einer digitalen Lösung arbeiten die Rentenversicherungsträger auch mit Blick auf die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, bis wann und in welchem System eine solche Lösung für Selbständige tatsächlich angeboten werden kann.
Ich entsende einen Beamten. Benötigt dieser eine A1-Entsendung?
Auch verbeamtete Personen benötigen eine A1-Bescheinigung. Für sie gelten aber andere Regelungen als bei Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft. Der Antrag kann - soweit er in die Zuständigkeit der deutschen Rentenversicherung fällt - ebenfalls im elektronischen Verfahren gestellt werden. Die Rentenversicherung ist auch hier nur zuständig, wenn verbeamtete Personen nicht gesetzlich, sondern ausschließlich privat krankenversichert sind.
Muss ich mich für das A1-Verfahren registrieren?
Nein, eine Registrierung ist nicht notwendig.
Seit wann ist eine Antragstellung auf elektronischem Wege möglich?
Bereits seit Januar 2019 sollte jeder Arbeitgeber über eine systemgeprüfte Software für das A1-Verfahren verfügen. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Muss ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?
Seit dem 1. Juli 2019 ist für Arbeitnehmer*innen nur noch eine elektronische Antragstellung zulässig. Die Verwendung von Antragsvordrucken ist ab diesem Zeitpunkt bei Entsendung von Arbeitnehmer*innen in die genannten Staaten unzulässig. Eine Antragstellung per E-Mail, auch über den Firmenservice, ist aus Gründen des Datenschutzes generell nicht zulässig.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) Daten vom Komm-Server der Rentenversicherung abzuholen.
Für welche Länder werden A1-Bescheinigungen benötigt?
Soweit Arbeitnehmer*innen im Auftrag ihres Arbeitgebers für diesen zeitlich im Voraus auf maximal 24 Monate befristet in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz eine Beschäftigung ausüben, kann die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften durch eine A1-Bescheinigung nachgewiesen werden.
Die A1-Bescheinigung ist nur für die Mitgliedstaaten erforderlich, in denen eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die reine An- und Rückreise durch weitere Mitgliedstaaten - ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit - gehört nicht dazu. Dienstliche Telefongespräche oder beispielsweise E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.
Der tatsächliche Einsatz und die zeitliche Begrenzung müssen vor der Arbeitsaufnahme im anderen Mitgliedstaat feststehen. Pauschale Anträge mit Angabe einer fiktiven Dauer von 12 oder 24 Monaten und für mehrere Länder gleichzeitig wären daher abzulehnen.
Bei Entsendung in Staaten außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz, mit denen Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist (z. B. USA oder China), sind besondere Anträge und Bescheinigungen zu verwenden. Diese Anträge sind immer außerhalb des elektronischen Verfahrens zu stellen.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines A1-Antrages?
Die Entscheidung zu elektronisch gestellten Anträgen ergeht regelmäßig innerhalb von 3 Tagen nachdem festgestellt ist, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind. In Einzelfällen kann aufgrund des erheblichen Anstiegs der Zahl der Anträge und Anfragen die Bearbeitungszeit bis zu vier Wochen betragen. Die Bearbeitungsdauer ist bei den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich.
Wie erhalte ich die A1-Bescheinigung?
Sie erhalten die A1-Bescheinigung in aller Regel auf dem elektronischen Weg. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die A1-Bescheinigung in Papierform übersandt wird.
Wo finde ich Hilfe im Einzelfall?
Gerne helfen wir Ihnen im Einzelfall weiter. Bitte wenden Sie sich an unseren Postkorb rvbea@drv-bund.de.
Wir benötigen allerdings grundsätzlich weitere Informationen von Ihnen:
- Um welches Teilverfahren handelt es sich?
- Wie lautet die BBNR des Arbeitgebers?
- Wie lautet die BBNR des Absenders (wenn nicht identisch zur BBNR des Arbeitgebers)?
- Sofern vorhanden geben Sie bitte die Versicherungsnummer des betroffenen Versicherten/Arbeitnehmers an.
- Wann haben Sie die Anfrage abgeschickt (so genau wie möglich)?
- Bitte schildern Sie uns welche Schritte Sie vornehmen konnten (z. B. Ausfüllen des Antrages, Speichern, Ablage im Ausgang, Versand.
- Haben Sie eine Eingangsbestätigung erhalten?
- Woran haben Sie gemerkt, dass ein Fehler aufgetreten ist? etc.
- Wurde Ihnen von uns ggf. eine eindeutige ID zurückgemeldet? Vor allem die Request-ID? Wie lautet diese?
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen nur dann im Einzelfall helfen können, wenn wir diesen auch identifizieren können.