Die Datenstelle der Rentenversicherung ist gemäß § 36 Absatz 4 DEÜV seit 2017 dazu verpflichtet die Qualität der Meldungen nach §§ 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 SGB IV zu sichern. Um dies zu gewährleisten, werden Kernprüfprogramme erstellt und stetig weiterentwickelt. Die zugehörigen Fehlerprüfungen werden von der Koordinierenden Stelle Kernprüfprogramme (KoSKP) erarbeitet.
Die Besprechungsergebnisse werden ab sofort auf unserer Website veröffentlicht und können hier heruntergeladen werden.