Die DSRV ist nicht nur ein verlässlicher Partner im Datenaustausch mit Rentenversicherungsträgern und anderen Sozialleistungsträgern, sondern auch mit der Finanzverwaltung.
Seit 2012 ist auch eine elektronische Kommunkation mit dem Bundeszentralamt für Steuern vorgesehen. Die DSRV tritt dabei gegenüber dem Bundeszentralamt als Kopfstelle der gesetzlichen Rentenversicherung auf.
Es geht insbesondere um die Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2008 und den damit verbundenen Datenaustausch mit der Finanzverwaltung zur Übermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Absatz Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach § 32b Absatz 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Nummer 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Nach deutschem Einkommensteuerrecht unterliegen dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG folgende steuerfreien Einkünfte/Einnahmen Arbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld (Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz), Elterngeld, Krankengeld der Krankenversicherung, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld und Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, für die jedoch in diesem Abkommen der Progressionsvorbehalt in Deutschland vorgesehen ist.
Dies gilt ab 2008 nur noch im Bezug zu Drittstaaten. Innerhalb der EU/EWR werden sowohl positive als auch negative Progressionsvorbehalte nicht mehr angesetzt, wenn sie sich aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder der Schiffsüberlassung ergeben. § 32b Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zu beachten.