Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde die gesetzliche Verpflichtung ab 01.08.2023 normiert, Erstattungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 102 bis 105 SGB X ab dem 01.08.2023 durch elektronische Datenaustauschverfahren zu realisieren (vgl. § 95c Abs. 2 Nr. 4 SGB IV n.F.).