Betriebe des Baugewerbes sind die in den §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980, in der jeweils aktuellen Fassung, aufgeführten Betriebe.
Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Auf die Anwendung der Tarifverträge für das Baugewerbe oder die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebe kommt es nicht an. Betriebe des Baugewerbes sind die in den §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980, in der jeweils aktuellen Fassung, aufgeführten Beriebe.