Deutsche Rentenversicherung

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Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015 I S. 583) wurde das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung nach § 166 Abs. 2 SGB VIIzum 01.01.2016 angepasst. Die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung wurde aufgegeben. Stattdessen sind die notwendigen Daten ab dem 01.01.2016 ausschließlich in einer besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) nach § 28a Abs. 2a SGB IV abzubilden.

Für wen ist eine UV-Jahresmeldung abzugeben?

Für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten ist unabhängig von den Entgeltmeldungen zur übrigen Sozialversicherung eine UV-Jahresmeldung zu erstatten.

Sind für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) und andere ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigte (PGR 190) weiterhin Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben?

Ja, zum Zweck der Betriebsprüfung sind für diese Beschäftigten zusätzlich zur UV-Jahresmeldung auch weiterhin alle Meldungen zur übrigen Sozialversicherung abzugeben.

Zu welchem Zeitpunkt ist eine UV-Jahresmeldung abzugeben?

Die UV-Jahresmeldung ist grundsätzlich bis zum 16.02. des Folgejahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum) zu erstatten; erstmals war dies zum 16.02.2016 für das Kalenderjahr 2015 erforderlich.

Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

Wurden Angaben zur Unfallversicherung unzutreffend gemeldet, ist die Meldung unverzüglich zu stornieren und ggf.neu zu melden.

Wer ist Adressat der Meldung?

Die UV-Jahresmeldung ist an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Beschäftigten zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist diese an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln. Die Datenannahmestelle leitet die UV-Jahresmeldung direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter.

Welche Angaben sind zu machen?

Zu übermittelnde Werte sind insbesondere:

  • Versicherungsnummer,
  • Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • Abgabegrund 92
  • Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung
  • Mitgliedsnummer des Unternehmers,
  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.

Mein Beitrag zur Unfallversicherung richtet sich nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten. Sind trotzdem UV-Jahresmeldungen abzugeben?

Ja. In diesen Fällen ist im DBUV der UV-Jahresmeldung wie bisher ein UV-Grund (A07, A08, A09) anzugeben.

Was ist zu beachten, wenn das zu meldende beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung 0 EUR beträgt?

Die Angabe eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Unfallversicherung in Höhe von 0 EUR ist mit einem UV-Grund (B01, B06, B09) zu begründen.

Wie ist das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung anzugeben?

Das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung ist im Meldezeitraum stets mit dem Zeitraum "01.01." bis "31.12." eines Kalenderjahres abzubilden.

Welcher Meldezeitraum ist anzugeben, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. Januar beginnt, vor dem 31. Dezember endet oder zwischenzeitlich unterbrochen wird?

Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist im Meldezeitraum stets "01.01." bis "31.12." des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben. In der Meldung sind die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für Teilzeiträume zusammenzufassen.

Was ist zu beachten, wenn sich unterjährig die Werte für die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, die Mitgliedsnummer des Unternehmers, die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder die Gefahrtarifstelle ändern?

Für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten (Kennzeichnung durch Versicherungsnummer) eines Arbeitgebers (Kennzeichnung durch Betriebsnummer) ist eine einzige UV-Jahresmeldung pro Kalenderjahr zu erstatten.

Wechselt der Beschäftigte unterjährig in einen anderen - rechtlich unselbständigen - Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers mit eigener Betriebsnummer, ist für den Beschäftigten nur eine UV-Jahresmeldung mit der Betriebsnummer des letzten Beschäftigungsbetriebs abzugeben. Dies gilt insbesondere auch bei einem unterjährigen Rechtskreiswechsel.

Unterjährige Änderungen der Mitgliedsnummer, des zuständigen Unfallversicherungsträgers und der Gefahrtarifstelle sowie Kombinationen dieser Werte sind wie bisher im variablen Teil innerhalb der Meldung darzustellen.

Was ist bei einem Wechsel des Entgeltabrechnungsprogramms (Systemwechsel) zu beachten?

Auch bei einem Systemwechsel ist für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten eines Arbeitgebers eine einzige UV-Jahresmeldung pro Kalenderjahr zu erstatten. Bereits aufgelaufene und melderelevante Werte zur Unfallversicherung sind - wie auch bestimmte Werte in der übrigen Sozialversicherung - zum Zweck der Meldung in das neue Entgeltabrechnungsprogramm zu übernehmen.

Für welche Zeiträume sind unzutreffende UV-Jahresmeldungen zu berichtigen?

Die UV-Jahresmeldung dient der Betriebsprüfung als Unterstützung. Daher sind unzutreffende UV-Meldungen mindestens für die noch nicht von der Betriebsprüfung erfassten Zeiträume zu korrigieren. Stellt sich heraus, dass eine UV-Meldung für einen bereits geprüften Zeitraum unzutreffend ist, ist eine Korrektur entbehrlich.

Die Verpflichtung zu Meldekorrekturen in der übrigen Sozialversicherung bleibt hiervon - unabhängig vom Zeitraum - unberührt.

Ziehen Fehler, die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wurden, eine Korrektur der UV-Jahresmeldung nach sich?

Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der unfallversicherungsspezifischen Angaben für vergangene Zeiträume sind nicht melderelevant.

Wie korrigiere ich bereits abgegebene Entgeltmeldungen für den Meldezeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2014?

Ausschließlich SV-Daten werden geändert:

Enthielt eine bereits erstattete Entgeltmeldung unzutreffende Angaben, ist diese zu stornieren und ggf. neu zu melden. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Entgeltmeldung als storniert, insbesondere auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Deshalb ist zusätzlich eine UV-Jahresmeldung abzugeben. Wurde bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr - z.B.durch die Korrektur eines anderen Teilzeitraums – erstattet, ist die Abgabe einer weiteren UV-Jahresmeldung in diesem Fall nicht erforderlich.

SV- und UV-Daten werden geändert:

Enthielt eine bereits erstattete Entgeltmeldung unzutreffende Angaben sowohl in den SV- als auch in den UV-Daten, ist diese zu stornieren und neu zu melden. Mit der Stornierungsmeldung gilt die gesamte ursprüngliche Entgeltmeldung als storniert, insbesondere auch die Werte aus dem DBUV als Teil der ursprünglichen Meldung. Zusätzlich ist eine UV-Jahresmeldung abzugeben. Wurde bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr erstattet, ist diese zu stornieren und neu zu melden.

Ausschließlich UV-Daten werden geändert:

Waren ausschließlich gemeldete Unfallversicherungsdaten nicht abzugeben bzw. enthielten unzutreffende Angaben, sind die korrekten Unfallversicherungsdaten erstmalig mit einer UV-Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Stornierung der bereits abgegebenen Entgeltmeldung zur Sozialversicherung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wurde bereits eine UV-Jahresmeldung für das betroffene Kalenderjahr erstattet, ist diese zu stornieren und neu zu melden.

Hinweis: Änderungen in den Arbeitsstunden sind nie stornorelevant.

Beispiel: 1

Jahresmeldung GD 50 mit DBUV für das Jahr 2014
Änderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes zur SV und UV am 30.06.2016 für das Jahr 2014 Eine UV-Jahresmeldung für das Jahr 2014 wurde bisher nicht abgegeben.

Stornierung der Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV)
Neue Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV)
UV-Jahresmeldung GD 92

Beispiel: 2

Jahresmeldung GD 50 mit DBUV für das Jahr 2014
Änderung der Beitragsgruppe am 25.06.2016 zum 01.07.2014 
Eine UV-Jahresmeldung für das Jahr 2014 wurde bisher nicht abgegeben.

Stornierung der Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV)
Abmeldung Beitragsgruppenwechsel GD 32 (Version 03 ohne DBUV) für 01.01. bis 30.06.2014
Anmeldung Beitragsgruppenwechsel GD 12 ab 01.07.2014
Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV) für 01.07. bis 31.12.2014
UV-Jahresmeldung GD 92 mit den Werten für das gesamte Jahr 2014

Beispiel: 3

Jahresmeldung GD 50 mit DBUV für das Jahr 2014
Änderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes zur UV am 30.06.2016 für das Jahr 2014
Eine UV-Jahresmeldung für das Jahr 2014 wurde bisher nicht abgegeben.

UV-Jahresmeldung GD 92

Beispiel: 4

a)

Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel GD31 mit DBUV für 01.01. bis 30.06.2014
Jahresmeldung GD 50 mit DBUV für 01.07.2014 bis 31.12.2014
Änderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes zur UV am 30.06.2016 für März 2014
Eine UV-Jahresmeldung für das Jahr 2014 wurde bisher nicht abgegeben.

UV-Jahresmeldung GD 92 mit den Werten für das gesamte Jahr 2014

b)

Anschließend ändert sich am 15.10.2016 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung für Oktober 2014.

Stornierung der UV-Jahresmeldung GD 92 für das Jahr 2014
Neue UV-Jahresmeldung GD 92 mit den Werten für das gesamte Jahr 2014

c)

Anschließend ändert sich am 30.11.2016 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur SV ohne Auswirkung auf den Wert für die UV für Dezember 2014.

Stornierung der Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV) für 01.07. bis 31.12.2014
Neue Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV) für 01.07. bis 31.12.2014

d)

Anschließend ändert sich am 01.12.2016 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur SV für Dezember 2014 erneut, diesmal auch mit Auswirkung auf den Wert für die UV.

Stornierung der Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV) für 01.07. bis 31.12.2014
Neue Jahresmeldung GD 50 (Version 03 ohne DBUV) für 01.07. bis 31.12.2014
Stornierung der UV-Jahresmeldung GD 92 für das Jahr 2014
Neue UV-Jahresmeldung GD 92 mit den Werten für das gesamte Jahr 2014