Deutsche Rentenversicherung

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Elektronischen Übermittlung von Erstattungsanforderungen

Rechtsgrundlagen

Nach § 225 SGB VI und § 290 SGB VI werden die Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger aufgrund einer im Wege des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaften entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. In der Versorgungsausgleichs-Erstattungs-Verordnung sind die erstattungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen aufgezählt sowie die Berechnung der Erstattungsbeträge und das Erstattungsverfahren geregelt.

Die Erstattung des Bundes an die Träger der Rentenversicherung für Fälle der fiktiven Nachversicherung ergibt sich aus Art. 131 des Grundgesetzes bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hierzu.

In dem hier beschriebenen Verfahren werden Sammelanforderungen aller relevanten Einzelfälle elektronisch übermittelt. Die papiergebundene Übersendung der einzelnen Erstattungsanforderungen wird dadurch abgelöst.

Verfahren

Die Datenübermittlung der einzelnen Datensätze erfolgt vom Träger der Deutschen Rentenversicherung über die DSRV zum jeweiligen Versorgungsträger. Der Absender bestimmt den Empfänger des jeweiligen Datensatzes. Diesem werden die Daten auf dem eXTra-Server der DSRV zur Abholung bereitgestellt. Eine Datenübermittlung vom Versorgungsträger zur DRV ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgesehen.

In der Schnittstellenbeschreibung ist die eXTra Kommunikation zwischen dem Versorgungsträger und der DSRV beschrieben. Das Verfahren wurde bei der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. (AWV) registriert. Das Profil ist online auf folgender Webseite abrufbar:

eXTra-Standard MSZ IV

Teilnahme

Die Teilnahme am Verfahren steht allen deutschen Versorgungsträgern offen. Eine interessierte Organisation muss das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular per E-Mail an die folgende Adresse senden:

Kommunikation-Behoerden-Gerichte@DRV-Bund.de

Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme weiterer Versorgungsträger für das Verfahren zum 01. Januar eines Jahres.

Die gemeldete Betriebsnummer des Versorgungsträgers wird von der DSRV geprüft, ob diese für eine Teilnahme am Verfahren geeignet ist (ITSG Zertifikat + Betriebsnummer + Erstattungsadresse –ESAD-Nummer).