Deutsche Rentenversicherung

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Einzugsstellenprüfung

Definition

Die Einzugsstelle ist im deutschen Sozialversicherungssystems diejenige Stelle, die die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitgebern einzieht und an die einzelnen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds arbeitstäglich weiterleitet.

Diese Funktion wird von den gesetzlichen Krankenkassen, der Bundesknappschaft (in der Funktion als Trägerin der Minijob-Zentrale) und der Künstlersozialkasse (bezüglich der Beiträge selbständiger Künstler und Publizisten sowie der Künstlersozialabgabe der Verwerter) wahrgenommen.

Rechtliche Grundlagen

Die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit sind nach § 28q Abs. 1 SGB IV verpflichtet, bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28I Abs. 1 SGB IV erhalten, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Diese finden als gemeinsame Prüfungen der am Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger statt.

Nach § 28q Abs. 3 SGB IV sind die Einzugsstellen verpflichtet bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mithilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden angemessene Prüfhilfen zu leisten.

CUP-D

Die Prüfhilfen, die die Einzugsstellen zur Verfügung stellen, bestehen aus Datenlieferungen für die Anwendung „CUP-D“ (Computerunterstützte Einzugsstellenprüfung – Dialog). Mit der Verarbeitung der gelieferten Beitragsbuchungen und ggf. Weiterleitungsdaten in CUP-D werden diese auf ihre Plausibilität hin untersucht und Hinweise für die Prüfer erzeugt.

Die Anforderung der CUP- Daten bei den Prüfstellen bzw. deren Rechenzentren erfolgt 16 Wochen vor Beginn der Prüfung.


Stand: März 2015