Das Wohngelddatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Wohngeldgesetz (WoGG).
§ 33 WoGG
In § 33 Absatz 1 WoGG ist geregelt, dass die Wohngeldbehörden gegenüber festgelegter anderer Behörden zur Auskunft über den Wohngeldbezug von Wohngeldbeziehern verpflichtet sind.
In § 33 Absatz 2 WoGG werden die Wohngeldbehörden authorisiert, Personen, die Wohngeld beziehen, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen dürfen, ob weitere Leistungen bezogen beziehungsweise Einkommen erzielt wird.
In § 33 Absatz 3 WoGG ist u.a. der Umfang der übermittelten Daten sowie die Übermittlung durch zentrale Landesstellen geregelt.
In § 33 Absatz 4 WoGG ist u.a. die Weiterleitung der Daten an die Auskunftsstellen sowie die Rückgabe mit den Ermittlungsergebnissen an die Wohngeldbehörden bzw. zentralen Landesstellen geregelt.
In § 33 Absatz 5 WoGG wird die Funktion der DSRV als Vermittlungsstelle und Auskunftsstelle für die geringfügigen und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beschrieben. Weiterhin ist hier auch der sog. Kreuzvergleich mit den Daten aus dem Sozialhilfedatenabgleich gem. § 118 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und dem Grundsicherungsdatenabgleich gem. § 52 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt.
In § 33 Absatz 6 WoGG ist die Bestimmung der zentralen Landesstellen geregelt.
In § 33 Absatz 7 WoGG ist die Ermächtigung der Länder zur Erlass eigener Verodnungen für den Datenabgleich geregelt, sofern dies nicht durch den Bund erfolgt.
Aufgrund der Ermächtigung in § 38 Satz 1 Nummer 3 WoGG wurde die Wohngeldverordnung (WoGV) um die §§ 16 - 22 (Teil 4 - Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs) ergänzt
Wohngeldverordnung
In der Verordnung wird der Abgleich der Leistungen der Wohngeldbehörden mit folgenden Auskunftsstellen geregelt:
- Deutsche Post AG Renten Service (DPAG) für die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung
- Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) für Zeiten geringfügiger und versicherungspflichtiger Beschäftigung
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Feststellung von Kapital- und Zinserträgen
Der Datenstelle der Rentenversicherung wurde die Funktion der zentralen Vermittlungsstelle übertragen. Die Anfragedatensätze der Wohngeldbehörden werden von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Auskunftsstellen weitergeleitet und die Antworten der Auskunftsstellen wieder an die Wohngeldbehörden (bzw. an deren zentrale Landesstellen) verteilt.
Neben dem Abgleich mit den Auskunftsstellen wird bei der Datenstelle der Rentenversicherung ein Abgleich der Daten der Wohngeldbehörden mit den Daten aus dem Sozialhilfedatenabgleich gem. § 118 SGB XII und dem Grundsicherungsdatenabgleich gem. § 52 SGB II durchgeführt (§ 33 Absatz 5 WoGG). Die Ergebnisse dieses Abgleiches werden zusammen mit den Ergebnissen der Auskunftsstellen an die die Wohngeldbehörden (bzw. an deren zentrale Landesstellen) zurückgemeldet.
Der Abgleich erfolgt viermal im Jahr jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
Terminplan