Rechtsgrundlagen
Die in § 148 Abs. 3 SGB VI genannten Versorgungsträger sind zugelassene Stellen für den automatisierten Datenabruf und können grundsätzlich an dem Verfahren teilnehmen. In einer ersten Stufe ist nur die VBL als Initiator des Verfahrens gesetzlich benannt. Den Zusatzversorgungseinrichtungen aus dem kommunalen und kirchlichen Bereich soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, am Verfahren teilzunehmen.
Nach § 148 Absatz 3 SGB VI dürfen nur die für die Leistungsfeststellung erforderlichen Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufs zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang der erforderlichen Daten ergibt sich für die VBL aus dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) und ergänzenden gesetzlichen Regelungen.
Verfahren
Aus den Geschäftsprozessen der Versorgungsträger werden elektronische Anfragedatensätze für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ausgelöst und erzeugt.
Die Anfragesätze werden über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) den zuständigen Trägern der DRV zur Verfügung gestellt. Mit der Anfrage ist die Anmeldung bei der DRV erfolgt.
Die DRV stellt die Leistungsdaten bereit und erzeugt die Rückmeldungen, die über den Kommunikationsserver der DSRV dem Versorgungsträger zur Abholung bereitgestellt werden.
Für die bei der DRV angemeldeten Fälle des Versorgungsträgers werden relevante Veränderungen der gesetzlichen Rentenleistung regelmäßig an den Versorgungsträger übermittelt.
In der Schnittstellenbeschreibung ist die eXTra Kommunikation zwischen dem Versorgungsträger und der DSRV beschrieben. Die Schnittstellenbeschreibung kann im hier heruntergeladen werden und enthält alle wichtigen Informationen basierend auf dem eXTra-Standard.
Teilnahme
Die Teilnahme am Verfahren steht allen deutschen Versorgungsträgern offen, sofern die vom Versorgungsträger benötigten Daten zur Leistungsfeststellung den Vorgaben des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes folgen.
Eine interessierte Organisation muss das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular per E-Mail an die folgende Adresse senden:
Kommunikation-Behoerden-Gerichte@DRV-Bund.de
Die gemeldete Betriebsnummer des Versorgungsträgers wird von der DSRV geprüft, ob diese für eine Teilnahme am Verfahren geeignet ist (ITSG Zertifikat + Betriebsnummer).
Der Antrag auf Teilnahme am elektronischen Verfahren kann jederzeit gestellt werden. Die Zulassung zum produktiven Verfahren ist in Abstimmung zwischen den Verfahrensbeteiligten zu vereinbaren. Die Zulassungsvoraussetzungen sehen eine erfolgreich absolvierte Testphase vor. Es ist eine Vorlaufzeit von mindestens 6 Monaten zwischen Beantragung und Zulassung zum Verfahren erforderlich.
Für die Aufnahme weiterer Versorgungsträger und eine Umsetzung fachlicher Änderungsanträge sind zwingende Abstimmungen mit dem zuständigen Bereich auf der Seite der Rentenversicherungsträger erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung befindet sich in einem umfassenden Modernisierungsprozess. Die Fokussierung liegt aktuell auf der technischen Umsetzung des Grundrentengesetzes unter Coronabedingungen. Dies gestaltet sich deutlich komplexer als geplant, so dass alle verfügbaren Ressourcen hier zusammengezogen werden. Alle weiteren Vorhaben sind daneben nur bedingt umsetzbar bzw. anders priorisiert. Aus diesem Grund mussten die in der
Verfahrensbeschreibung MSZ II unter Kapitel 3.1 Voraussetzungen für die Teilnahme und 4.2 Störungen, Fehler, Wartungsfenster und Changes festgelegten Fristen für eine Zulassung neuer Versorgungsträger sowie die Ergänzung bzw. Erweiterung von bestehenden Datensätzen angepasst werden. Wir bedauern es sehr, dass wir Ihnen zur Zeit keine verbindlichen Termine für die weiteren Planungen nennen können.