Deutsche Rentenversicherung

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Allgemeine Informationen

Der nachfolgende Beitrag gibt darüber Auskunft, wer zu melden hat, was und wann zu melden ist, wie gemeldet wird und was mit den Daten passiert.

Wer hat zu melden?

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:

  1. Baugewerbe
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. Personenbeförderungsgewerbe
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  5. Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. Fleischwirtschaft
  10. Prostitutionsgewerbe
  11. Wach- und Sicherheitsgewerbe

Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen.

Für eine Körperschaft (zum Beispiel Vereine oder Verbände) besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung, sofern diese überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabeordnung (AO) verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist.

Wer ist zu melden?

Arbeitgeber, die den oben genannten Wirtschaftsbereichen angehören, haben für alle Arbeitnehmer bei Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben.

Beispiel:

Der Taxiunternehmer T. stellt die Bürokraft B. und den Fahrer F. ein. Sowohl für B. als auch für F. muss eine Sofortmeldung abgegeben werden.

Wann ist zu melden?

Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.

Beispiel:

Der Taxiunternehmerin T. stellt den Fahrer F. am 05.09.2018 ein. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme am 05.09.2018 ist eine Sofortmeldung abzugeben. Beginnt die Beschäftigung um 06:00 Uhr morgens, ist die Sofortmeldung bis spätestens 06:00 Uhr abzugeben.

Wie ist zu melden?

Die Sofortmeldung ist im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) abzugeben.

Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe der ITSG „sv.net“ abzugeben. Weitere Informationen zu dieser Ausfüllhilfe sind im Internet abrufbar:

www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/

Anders als die übrigen Meldungen wird die Sofortmeldung unmittelbar an die DSRV übermittelt.

Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.

Was ist zu melden?

Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer mit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRVmitgeteilt.

Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, ist die Sofortmeldung zu stornieren. Die Stornierung einer Sofortmeldung kann erst vorgenommen werden, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist. Darüber hinaus ist die Meldung unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist. Im Übrigen ersetzt die Sofortmeldung nicht die „normale“ Anmeldung mit Abgabegrund „10“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) absetzen.

Was passiert mit den Daten?

Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online-Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Flankierend erhalten die Prüfdienste der Rentenversicherung einen Zugriff auf diese Daten. Neben den Behörden der Zollverwaltung und den Prüfdiensten der Rentenversicherungsträger wird auch den Unfallversicherungsträgern ein Zugriff auf die gespeicherten Daten ermöglicht.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Wer entscheidet in Zweifelsfällen über die Sofortmeldepflicht?

Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob Zentrale.

Rechtsgrundlagen

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.