Aktuelles
Seit dem 01.07.2022 steht Ihnen für die Übersendung Ihrer Arbeitgeberdaten zusätzlich zu den bekannten Eingängen die neue einheitliche eXTra-Schnittstelle unter Verwendung von SOAP und eXTra-Version 1.5 zur Verfügung. Eine detailliertere Beschreibung der neuen Schnittstelle findet sich hier.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der derzeit noch parallel verfügbare Eingangskanal über die REST-Schnittstelle (mit der eXTra-Version 1.4) am 31.03.2026 abgeschaltet wird. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeberdaten nur noch über die neuen einheitliche eXTra-Schnittstelle (mit der eXTra-Version 1.5) angeliefert werden. Wir bitten Sie, hierfür alle Vorkehrungen zu treffen.
Im DEÜV-Meldeverfahren gab es einen Versionswechsel des Datensatzes Meldung (DSME). Ab dem 01.01.2025 gilt die Version 10 (VERSIONS-NR VERNR, Stelle 040-041). Versionsnummer 09 wird in einem Übergangszeitraum bis zum 28.02.2025 angenommen.
Zur weiteren Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde seitens des Bundesfinanzministeriums ein Gesetzesentwurf im September veröffentlicht. Aus dem Gesetzesentwurf geht hervor, dass es geplant ist, neue Branchen für die Sofortmeldeplicht aufzunehmen (z.B. Friseurhandwerk). Detailierte Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums:
Als Nachfolger der Anwendung sv.net ist das SV-Meldeportal seit Anfang Oktober 2023 erfolgreich am Start. Nach der Registrierung stehen auch verschiedene neue Funktionalitäten zur Verfügung.
Bitte bedenken Sie:
Die Registrierung für das SV-Meldeportal anhand des Elster-Zertifikats kann mehrere Tage dauern. Warten Sie daher nicht mehr länger mit dem Umstieg!
Ausschließlich für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ ist eine einfache Registrierung anhand der BundID mit „Benutzernamen“ und „Passwort“ möglich.
Allgemeine Informationen
Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen.
Für eine Körperschaft (zum Beispiel Vereine oder Verbände) besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung, sofern diese überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabeordnung (AO) verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist.
Arbeitgeber, die den oben genannten Wirtschaftsbereichen angehören, haben für alle Arbeitnehmer bei Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben.
Beispiel:
Der Taxiunternehmer T. stellt die Bürokraft B. und den Fahrer F. ein. Sowohl für B. als auch für F. muss eine Sofortmeldung abgegeben werden.
Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.
Beispiel:
Der Taxiunternehmer T. stellt den Fahrer F. am 05.09.2018 ein. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme am 05.09.2018 ist eine Sofortmeldung abzugeben. Beginnt die Beschäftigung um 06:00 Uhr morgens, ist die Sofortmeldung bis spätestens 05:59 Uhr abzugeben.
Die Sofortmeldung ist im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) abzugeben.
Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe der ITSG - das „SV-Meldeportal“ - abzugeben. Weitere Informationen zu dieser Ausfüllhilfe sind im Internet abrufbar:
SV-Meldeportal (itsg.de)
Anders als die übrigen Meldungen wird die Sofortmeldung unmittelbar an die DSRV übermittelt.
Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.
Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.
Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer mit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV mitgeteilt.
Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, ist die Sofortmeldung zu stornieren. Die Stornierung einer Sofortmeldung kann erst vorgenommen werden, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist. Darüber hinaus ist die Meldung unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist. Im Übrigen ersetzt die Sofortmeldung nicht die „normale“ Anmeldung mit Abgabegrund „10“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) absetzen.
Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online-Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Flankierend erhalten die Prüfdienste der Rentenversicherung einen Zugriff auf diese Daten. Neben den Behörden der Zollverwaltung und den Prüfdiensten der Rentenversicherungsträger wird auch den Unfallversicherungsträgern ein Zugriff auf die gespeicherten Daten ermöglicht.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob Zentrale. Alternativ kann auch der zuständige Rentenversicherungsträger vor Ort zu Rate gezogen werden.
Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.
Im Meldeverfahren nach der DEÜV gibt es Vorschriften, wie datenschutzwürdige Daten von Versicherten an die entsprechende Datenannahmestelle übertragen werden dürfen. Für Sofortmeldungen ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) die datenannehmende Stelle. Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Inneren aufgeführt sind. Dies sind grundsätzlich nach § 22 DEÜV zertifizierte Lohnabrechnungsprogramme, die ihr Zertifikat nur aus systemgeprüften Abrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen durch die ITSG erhalten.
Sofortmeldungen sind direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) nur elektronisch möglich. Derzeit sind nachfolgend aufgeführte Übertragungswege möglich. Diesbezüglich nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Softwarehersteller auf.
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Sofortmeldung können über den Kommunikationsserver der DSRV oder der GKV mit dem einheitlichen XML-basierten Transportverfahren (eXTra) abgegeben werden. Dies ist ein offener, frei verfügbarer Standard für den Datenaustausch, der unter Federführung der AWV von Wirtschaft und Verwaltung gemeinsam auf der Basis bestehender Verfahren entwickelt wurde.
Die Unterschiede in der Handhabung und die Bedeutung der einzelnen Elemente werden erläutert in den jeweiligen Abschnitten der Schnittstellenspezifikation unter dem Link:
www.extra-standard.de - Sollten Sie Ihr bisheriges Verfahren zur Abgabe von Sofortmeldungen nicht nutzen können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Firma über das SV-Meldeportal registrieren zu lassen, um dann selbst in Notfällen Sofortmeldungen termingerecht abgeben zu können. Bitte achten Sie darauf, dass die aktuellste Programmversion installiert ist. Hierzu erhalten Sie unter folgendem Link weiterführende Informationen:
SV-Meldeportal
Häufig gestellte Fragen
Allgemeines
Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der elektronischen Übermittlung von Sofortmeldungen über Ausfüllhilfen oder zertifizierte Lohnprogramme, wird die meldende Stelle eindringlich darum gebeten, aus Datenschutzgründen davon abzusehen, personenbezogene Daten per E-Mail an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu versenden.
Ein manueller Eingriff in die Datenverarbeitung durch die DSRV ist nicht möglich. Daher können Sofortmeldungen, die per E-Mail eingehen, nicht berücksichtigt werden.
In solchen Fällen wird empfohlen, den Sachverhalt, welcher einer elektronischen Übermittlung im Wege steht, sorgfältig zu dokumentieren und die Dokumentation entsprechend aufzubewahren, um sie im Bedarfsfall bei einer Prüfung vorlegen zu können.
Die DSRV als Datenannahmestelle kann die Sofortmeldung nicht berichtigen. Eine neue Versicherungsnummer (VSNR) wurde nur dann vergeben, wenn mit den übermittelten Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort, etc. keine Zuordnung erfolgen konnte. Hat der Arbeitnehmer bereits eine andere VSNR zugeteilt bekommen, lagen unterschiedliche, persönliche Angaben vor. In diesen Fällen sollte die neu vergebene VSNR durch eine Mitteilung an den für den Arbeitnehmer zuständigen Rentenversicherungsträger stillgelegt werden. Bitte legen Sie hierfür entsprechende beweisdienliche Unterlagen bei. Nur so können für den Fall einer Kontrolle alle Meldungen zu einem Versicherten zusammengefasst werden.
Es ist keine Krankenkassennummer erforderlich, da alle Sofortmeldungen an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln sind. Die Empfängeradresse (Betriebsnummer) der DSRV lautet 66667777. Eine Übermittlung an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) ist nicht zulässig.
Sofortmeldungen werden ab 01.01.2016 ausschließlich im eXTra – Verfahren entgegengenommen. Über den Kommunikationsserver der DSRV wird jede Sendung quittiert. E-Mail – und Postversand sind nicht mehr vorgesehen.
Soweit eine VSNR eindeutig zugeordnet werden konnte oder neu vergeben werden muss, wird Ihnen über den eXTra – Server der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) die ermittelte VSNR mitgeteilt.
Nein. Ab 01.01.2016 können Sofortmeldungen ausschließlich über das eXTra – Verfahren abgegeben werden.
Eine solche Art der Übermittlung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, Sofortmeldungen können ausschließlich auf elektronischem Weg an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt werden. Für Sofortmeldungen können Sie i. d. R. die gleiche Software verwenden, mit der Sie schon bisher Meldungen nach der DEÜV an die Krankenkassen übermittelt haben.
Die Nichtannahme einer Sofortmeldung kann technische oder fachliche Fehler als Ursache haben. Im Falle einer „Ablehnung“ durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) erhalten Sie per E-Mail (soweit die E-Mail-Adresse bekannt ist) oder per Post über den Kommunikationsserver im eXtra - Verfahren eine entsprechende Fehlermeldung.
Beim Versand der Daten an den Arbeitgeber können folgende StatusCodes zurückgemeldet werden:
E1 (Fehlerfrei) - 000 "Erfolgreicher Endestatus"
E2 (Datensatzhinweis) - 000 "Erfolgreicher Endestatus"
E3 (Datensatzabweisung) - 000 "Erfolgreicher Endestatus"
E4 (Dateiabweisung) - 002 "Erfolgreicher Endestatus - Fehlerhafte Datei" (siehe unten stehende Gründe für eine Dateiabweisung)
E5 (VSNR-Rückmeldung) - 000 "Erfolgreicher Endestatus"
Gründe für Dateiabweisungen (technische Fehler):
Erfolgt in der Eingangsverarbeitung bei der DSRV beim Entschlüsseln des Datenpaketes ein Fehler, wird ohne weitere fachliche Prüfung der Datensätze die komplette Sendung mit Fehler E1 abgewiesen.
Erfolgt in der Eingangsverarbeitung bei der DSRV bei der Prüfung der Absenderbetriebsnummer gegen das Zertifikat ein Fehler, wird ohne weitere fachliche Prüfung der Datensätze die komplette Sendung mit Fehler E2 abgewiesen.
Erfolgt in der Eingangsverarbeitung bei der DSRV beim Entpacken des Datenpaketes ein Fehler, wird ohne weitere fachliche Prüfung der Datensätze die komplette Sendung mit Fehler E3 abgewiesen.
Wird in der Eingangsverarbeitung bei der DSRV festgestellt, dass der Vorlaufsatz (VOSZ) fehlt, wird ohne weitere fachliche Prüfung der anderen Datensätze die komplette Sendung mit Fehler E4 abgewiesen.
Wird in der Eingangsverarbeitung bei der DSRV festgestellt, dass der Datensatz Kommunikation (DSKO) fehlt, wird ohne weitere fachliche Prüfung der anderen Datensätze die komplette Sendung mit Fehler E5 abgewiesen.
Wird in der Eingangsverarbeitung bei der DSRV festgestellt, dass der Datensatz Kommunikation (DSKO) fehlerhaft ist, wird ohne weitere fachliche Prüfung der anderen Datensätze die komplette Sendung mit Fehler E6 abgewiesen.
Wird in der Eingangsverarbeitung bei der DSRV festgestellt, dass die Datensatzfelder PRODID und MODID aus dem Datensatz DSKO nicht gültig sind, wird ohne weitere fachliche Prüfung der anderen Datensätze die komplette Sendung mit Fehler E7 abgewiesen.
Die fachlichen Fehler werden mithilfe der DEÜV-Kernprüfung ermittelt, soweit keine technischen Fehler aufgetreten sind. Die DEÜV-Kernprüfung erfolgt auf Datensatzebene, indem an den fehlerhaften Datensatz die Fehlernummer mit dem dazugehörigen Fehlertext (bis max. 9 Fehler pro Datensatz) angehängt wird. Diese Fehlerrückmeldung wird ebenfalls mit dem StatusCode E1 zurückgemeldet.
Die Fehlermeldung trägt einen Fehlercode „Cxx“ oder „Exx“, wenn bereits beim E-Mail-Eingang ein Problem aufgetreten ist (falsche Dateianhänge, fehlerhaftes Betrefffeld u.ä.). Diese Fehlercodes und mögliche Lösungen sind im Anschluss aufgelistet. Über inhaltliche Fehler werden Sie ebenfalls mit einer Fehlermeldung per E-Mail informiert.
Soweit die E-Mail bei der DSRV angenommen werden konnte, wird in der folgenden Verarbeitung der Inhalt der Datenfelder überprüft. Das weitere Vorgehen ist in den FAQ "Rückmeldungen und Fehlermeldungen" erläutert.
Die Rückmeldung zur Sofortmeldung steht dem Arbeitgeber prinzipiell 30 Tage zum Download zur Verfügung. Wird der zurückgemeldete Datensatz nicht nach 30 Tagen vom Arbeitgeber abgeholt, können die Daten weitere 30 Tage zur Abholung zur Verfügung gestellt werden. Spätestens nach insgesamt 60 Tagen werden die Daten dann allerdings auf Grund des Datenschutzes gelöscht.
Im Falle einer fehlerhaften Sofortmeldung ist wie folgt vorzugehen:
- Stornierung der fehlerhaften Sofortmeldung unter Angabe der zurückgemeldeten Versicherungsnummer
- Abgabe einer erneuten Sofortmeldung mit den korrekten Daten des Arbeitnehmers ohne Versicherungsnummer
- Information an den kontoführenden Rententräger über die fehlerhaften Daten und Bitte um Stilllegung des fehlerhaften Versicherungskontos.
Rück- und Fehlermeldungen
Bitte prüfen Sie, ob Sie über ein gültiges Zertifikat verfügen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Die gesendeten Daten wurden komprimiert. Ihre Software hat dafür eine Komprimierungsart gewählt, die bei der DSRV nicht dekomprimiert werden kann. Bitte wenden Sie sich an Ihren Softwareanbieter.
Ihre gesendeten Daten enthielten Computerviren. Aus Sicherheitsgründen wurde die Datenlieferung gelöscht. Bitte senden Sie die Meldung erneut.
Die Stornierung einer Sofortmeldung ist nur unter Angabe der Versicherungsnummer (VSNR) zulässig. Wurde die Sofortmeldung zuvor ohne VSNR übermittelt, wird Ihnen die gültige VSNR automatisch durch die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) mitgeteilt. Nach Erhalt ist die Stornierung mit der VSNR nochmals zu übermitteln.
Sofortmeldungen dürfen nur an die DSRV übermittelt werden. Bitte geben Sie deshalb als Betriebsnummer des Empfängers im Datensatz die Betriebsnummer der DSRV (66667777) an und übermitteln den korrigierten Datensatz erneut.
Ihre Daten werden uns durch Ihre Software mit einem sog. Vorlaufsatz und einem Nachlaufsatz geliefert. Diese zusätzlichen Datensätze enthalten für uns technische Informationen, u. a. auch um was für Datensätze es sich handelt und ob sie überhaupt zu uns gesendet werden sollten. Für Sofortmeldungen wird im Vorlaufsatz das Verfahrensmerkmal "AGTRV" (Sendung vom Arbeitgeber "to" Rentenversicherung) gesetzt. Soweit bei Ihnen im Vorlaufsatz ein anderes Verfahrensmerkmal (zum Beispiel AGDEU) vermerkt ist, wird die Sofortmeldung nicht verarbeitet. Bei Problemen im Vorlauf- oder Nachlaufsatz wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Der Datensatz DSKO wurde mit einem Datum aus Ihrem Softwareprogramm versehen. Womöglich wurde durch eine falsch eingestellte Zeit im Betriebssystem ein fehlerhaftes Datum eingetragen, dass NACH dem Verarbeitungsdatum bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) liegt. Bitte prüfen Sie Ihre Betriebssystemeinstellungen (Windows, Linux, etc.). Die Sofortmeldedaten wurden dennoch verarbeitet.
Bitte tragen Sie in den DEÜV-Kommunikationsdaten Ihrer Software eine Telefonnummer ein, unter der wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen könnten. Die Sofortmeldedaten wurden dennoch verarbeitet.
Für eine korrekte Adressierung benötigen wir ein Geschlechtsmerkmal (M oder W). Die Sofortmeldedaten wurden dennoch verarbeitet.
Der Datensatz DSKO wird in der Länge von 415 Zeichen erwartet. Soweit der Datensatz aufgrund von fehlenden Leerzeichen zu kurz ist, werden wir zukünftig keinen Fehler mehr melden. Die vorliegende Fehlermeldung dient nur zur Information. Die Sofortmeldedaten wurden dennoch verarbeitet.
In diesen Fällen hat die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) Rückantworten an Sie erstellt und verschlüsselt. Durch Ihre Aktualisierung des Arbeitgeberzertifikates kann die Datei nicht mehr entschlüsselt werden. In diesen Fällen muss die Sendung an Sie nochmals durch uns verschlüsselt werden. Bitte erstellen Sie hierfür ein Störungsticket. Gerne können Sie untenstehenden Mustertext als Vorlage verwenden. Alle noch nicht abgeholten Datensendungen vom DSRV-Kommunikationsserver werden erneut verschlüsselt und bereitgestellt.
Mustertext:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte verschlüsseln Sie die an mich übermittelten DEUEV-Daten neu.
Meine achtstellige Betriebsnummer lautet: xxxxxxxx
Mit freundlichen Grüßen
"Name Arbeitgeber"
"Telefonnummer für Rückfragen"
Nach Eingang dieser Benachrichtigung werden die Daten umgehend neu verschlüsselt und zur Verfügung gestellt.
Weiterführende Informationen
Sollte Ihr Problem durch obenstehende Informationen nicht beantwortet worden sein, bitten wir Sie ein Störungsticket zu erstellen und möglichst genau Ihr Problem zu beschreiben. Bitte geben Sie im Feld Verfahren „Sofortmeldungen“ ein.
DEÜV:
- Gemeinsame Rundschreiben: Zu den Rundschreiben
- Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV: Datenerfassung und Datenübermittlung
- Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV: Kommunikationsdaten
- Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit: Tätigkeitsschlüssel
- Besprechungsergebnisse zum gemeinsamen Meldeverfahren: Besprechungsergebnisse zum gemeinsamen Meldeverfahren