Deutsche Rentenversicherung

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Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen zum Sozialhilfedatenabgleich.

Das Sozialhilfedatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 118 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

§ 118 SGB XII

Aufgrund der Ermächtigung in § 120 SGB XII - Sozialhilfe wurde die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV) erlassen

Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

In der Verordnung wird der Abgleich der Leistungen der Träger der Sozialhilfe mit folgenden Auskunftsstellen geregelt:

  • Bundesagentur für Arbeit (BA) für Zahlungen als Träger der Arbeitsförderung
  • Deutsche Post AG Renten Service (DPAG) für die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) für Zeiten geringfügiger und versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Feststellung von Kapital- und Zinserträgen
  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zur Ermittlung eines geförderten Altersvorsorgevermögens (sog. "Riester-Rente")

Der Datenstelle der Rentenversicherung wurde die Funktion der zentralen Vermittlungsstelle übertragen. Die Anfragedatensätze der Träger der Sozialhilfe werden von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Auskunftsstellen weitergeleitet und die Antworten der Auskunftsstellen wieder an die Träger der Sozialhilfe verteilt.

Neben dem Abgleich mit den Auskunftsstellen wird bei der Datenstelle der Rentenversicherung ein Abgleich der Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander durchgeführt (§ 118 Abs. 2 SGB XII). Die Ergebnisse dieses Abgleiches werden zusammen mit den Ergebnissen der Auskunftsstellen an die Träger der Sozialhilfe zurückgemeldet.

Der Abgleich erfolgt viermal im Jahr jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

Terminplan