Deutsche Rentenversicherung

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Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen Grundsicherungsdatenabgleich.

Das Grundsicherungsdatenabgleichsverfahren ist der automatisierte Datenabgleich nach § 52 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

§ 52 SGB II

In § 52 Absatz 1 SGB II ist geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger (SGB II-Leistungsträger) Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen dürfen, ob weitere Leistungen bezogen beziehungsweise Einkommen erzielt wird. Hierbei wird unterschieden in einen quartalsweisen Datenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB II und einen monatlichen Datenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 3 SGB II.

In § 52 Absatz 2 SGB II werden die für den Datenabgleich zulässigen Daten einer Person festgelegt.

In § 52 Absatz 2a SGB II wird die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) als Vermittlungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 festgelegt.

Aufgrund der Ermächtigung in § 52 Absatz 4 SGB II wurde die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV) erlassen

Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV)

In der Verordnung wird der quartalsweise Abgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB II der SGB II-Leistungsträger mit folgenden Auskunftsstellen geregelt:

  • Bundesagentur für Arbeit (BA) für Zahlungen als Träger der Arbeitsförderung
  • Deutsche Post AG Renten Service (DPAG) für die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) für Zeiten geringfügiger und versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Feststellung von Kapital- und Zinserträgen
  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zur Ermittlung des Wegfalls einer geförderten Altersvorsorge (sog. "Riester-Rente")

Der Datenstelle der Rentenversicherung wurde die Funktion der zentralen Vermittlungsstelle übertragen. Die Anfragedatensätze der SGB II-Leistungsträger werden von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Auskunftsstellen weitergeleitet und die Antworten der Auskunftsstellen wieder an die SGB II-Leistungsträger verteilt.

Neben dem Abgleich mit den Auskunftsstellen wird bei der Datenstelle der Rentenversicherung ein Abgleich der Daten der SGB II-Leistungsträger untereinander durchgeführt (§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB II). Die Ergebnisse dieses Abgleiches werden zusammen mit den Ergebnissen der Auskunftsstellen an die SGB II-Leistungsträger zurückgemeldet.

Der quartalsweise Datenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB II erfolgt viermal im Jahr jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

Terminplan

Der monatliche Datenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 3 SGB II erfolgt für den vorangegangenen Kalendermonat und ohne Terminplan. Die Bereitstellung der Antworten erfolgt unmittelbar und beinhaltet die Zeiten geringfügiger und versicherungspflichtiger Beschäftigung durch die Auskunftsstelle DSRV.