Deutsche Rentenversicherung

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A1 – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei Arbeit (Entsendung) im europäischen Ausland

Aktuelles

WICHTIG: Störung behoben - Verarbeitung für A1-Entsendebescheinigungen wieder aufgenommen

Die Störung im A1-Entsendeverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) ist seit dem 24.01.2025 beendet und die Verarbeitung wieder erfolgreich gestartet. Aufgelaufene Anträge der letzten Tage werden nun sukzessive bearbeitet.

Bei einer zwischenzeitlichen Wiederaufnahme der Verarbeitung in der 4. KW wurden aufgrund von Versionsproblemen u.a. einige Anträge mit Parserfehler abgewiesen. Wir haben diese Anträge erneut verarbeiten lassen. Bitte beachten Sie, dass die Dateifolgenummer (Sendeungsnummer) angepasst wurde. D.h., dass neue Sendungen von der Reihenfolge auf die Abweisungen mit Parserfehlern aufbauen. Bitte passen Sie ggf. Ihre interne Dateinummerfolge an und sehen Sie - wenn möglich - von Nachfragen / Tickets zur erneuten Verarbeitung mit geänderter Dateifolgenummer ab.

Wir bitten die Unannehmlichkeiten durch den Ausfall zu entschuldigen.

01.03.2024: Elektronischer Datenaustausch über das neue SV-Meldeportal

Als Nachfolger der Anwendung sv.net ist das SV-Meldeportal seit Anfang Oktober 2023 erfolgreich am Start. Nach der Registrierung stehen auch verschiedene neue Funktionalitäten zur Verfügung.

sv.net wird in Kürze abgeschaltet

Anders als geplant, wurde kurzfristig entschieden, die Anwendung sv.net nicht bereits zum 29. Februar abzuschalten. Die Anwendung wird jedoch nur noch für eine kurze Zeit weiterhin erreichbar sein und ist zudem nur noch eingeschränkt nutzbar.

Schnelles Handeln ist gefordert!

Alle Arbeitgeber, Dienstleister und Selbständigen, die auf eine elektronische Ausfüllhilfe angewiesen sind, sollten sich jetzt umgehend für das SV-Meldeportal registrieren.

Einschränkungen in sv.net

  1. sv.net steht nur noch als sv.net/standard als reine Web-Anwendung zur Verfügung.
  2. Nur bereits registrierte Anwenderinnen und Anwender können mit sv.net/standard noch Beitragsnachweise oder Meldungen abgeben; alle Daten müssen hier aber manuell erfasst werden.
  3. Die Rückmeldungen der Krankenkassen und Sozialversicherungsträger können grundsätzlich nur noch über dasSV-Meldeportal abgerufen werden.
  4. sv.net ist nur noch kurze Zeit erreichbar; dann wird die Anwendung endgültig abgeschaltet.

Bitte bedenken Sie:

Die Registrierung für das SV-Meldeportal anhand des Elster-Zertifikats kann mehrere Tage dauern. Warten Sie daher nicht mehr länger mit dem Umstieg!

Ausschließlich für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ ist eine einfache Registrierung anhand der BundID mit „Benutzernamen“ und „Passwort“ möglich.

Die Webpräsenz https://www.sv-meldeportal.de/ bietet umfassende Informationen zum SV-Meldeportal an.

01.08.2023: Wartung Kommunikationsserver am 11.08.2023

Wir bitten um Berücksichtigung, dass am 11.08.2023 ab 10 Uhr der KommServer wegen Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung steht. A1-Anträge an die Rentenversicherung können in diesem Zeitraum nicht übermittelt werden. Die Einschränkung wird voraussichtlich bis zum Mittag wieder behoben sein.

16.06.2023: Wartung Kommunikationsserver am 20.06.2023

Wir bitten um Berücksichtigung, dass am 20.06.2023 ab 10 Uhr der KommServer in Test wegen Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung steht. Testsendungen an die Rentenversicherung können in dem Zeitraum nicht übermittelt werden. Die Einschränkung wird voraussichtlich bis zum Mittag wieder behoben sein.

27.06.2022: Werteliste_AG (Zusatzinformation)

Zum 01.07.2022 werden wir die angekündigte Zusatzinformation (Werteliste_AG) für die Verfahren A1 und rvBEA (ZUZA) anbieten.
Hierbei ist zu beachten, dass auch die Werteliste_AG (A1) über den Steuerungssatz von rvBEA transportiert wird.

Die entsprechenden XSDs und ein XML-Beispiel sowie die fachliche Beschreibung finden Sie im Downloadbereich unter "A1".

Bitte beachten Sie, dass die allgemeingültigen Header (SVTOAG, AGTOSV) sowohl im Verfahren A1 als auch im Verfahren rvBEA Anwendung finden.

Ab sofort besteht die Möglichkeit den Empfang der Werteliste_AG (Info_A1) zu testen. Die Anleitung für den automatisierten Test finden Sie im Downloadbereich unter "A1-Weiterführende Informationen".

03.06.2022: Einsatz der Einheitlichen Schnittstelle der Kommunikationsserver der DRV Bund und der GKV nach § 96 Absatz 2 SGB IV

Ab dem 01.07.2022 steht Ihnen für die Übersendung Ihrer Arbeitgeberdaten zusätzlich zu den bekannten Eingängen die neue einheitliche eXTra-Schnittstelle unter Verwendung von SOAP und eXTra-Version 1.5 zur Verfügung. Auf unserem Testserver kann die neue Schnittstelle ab sofort getestet werden. Bei den Verfahren DSVV und SOFO ist bereits die Verarbeitung angebunden, so dass auch Ausgangsdaten erzeugt werden. Bei euBP und rvBEA erfolgt eine Verarbeitung der gesendeten Daten in Kürze. Eine detailliertere Beschreibung der neuen Schnittstelle findet sich hier

25.05.2022: Umsetzung des § 96 SGB IV Kommunikationsserver in den Verfahren rvBEA, GML57, A1

Gemäß § 96 SGB IV Absatz 2 hat der Meldepflichtige Meldungen der Sozialversicherungsträger mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und den Empfang zu quittieren. Die Meldungen sind dann 30 Tage nach Eingang der Quittung durch den Sozialversicherungsträger zu löschen. Sofern keine Quittierung erfolgt, sind die Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zu Abruf zu löschen.

Diese gesetzliche Vorgabe wird nun in den Arbeitgeberverfahren A1, GML57 und rvBEA umgesetzt. Einsatztermin ist KW 25.

Im Zuge des Einsatzes kann es zu Lücken bei den Dateifolgenummern kommen, sofern Sie bei der Abholung nicht auf dem aktuellen Stand sind. Wir bitten Sie daher sicherzustellen, dass alle Anforderungen zeitnah abgeholt und quittiert werden.

01.02.2022: Bekanntgabe Direktlink

Ab sofort steht für das Verfahren A1 ein Direktlink zur Verfügung (rvA1-Bescheinigung.de)

01.01.2022: Verschärfte Prüfung von Personendaten

Seit Anfang des Jahres findet im Verfahren eine verschärfte Prüfung der Personendaten statt. Sollten Probleme bei der Antragsübermittelung auftreten, bitten wir Sie darum die Antragsdaten anhand von offiziellen Dokumenten (z. B. Personalausweis) zu überprüfen. Sollten die Antragsdaten mit den Daten von einem offiziellen Dokument übereinstimmen, wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Allgemeine Informationen

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Eine A1-Bescheinigung dokumentiert das anzuwendende Recht im Sinne des Europarechts bei vorübergehender und grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Hierzu zählen Erwerbstätigkeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), den weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz und das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland).

Das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren ist für die in den §§ 106, 106a SGB IV bestimmten Personenkreisen nur noch elektronisch zulässig. Im Fall einer abhängig beschäftigten/verbeamteten Person übermittelt der Arbeitgeber/Dienstherr den Antrag mit Hilfe eines Lohnabrechnungsprogrammes oder einer zertifizierten Ausfüllhilfe. Die zuständige Stelle erteilt nach Prüfung eine A1-Bescheinigung oder eine Ablehnung, in Form eines Datensatzes, welcher mittels elektr. Datenübermittlung an den Arbeitgeber zurück gesendet wird. Selbstständig tätige Personen sollen seit Januar 2022 mit Hilfe einer zertifizierten Ausfüllhilfe die A1-Bescheinigung elektronisch beantragen und erhalten.

Warum braucht man eine A1-Bescheinigung?

Das A1 Verfahren soll bei grenzüberschreitend Erwerbstätigen eine Doppelversicherung vermeiden.

Wie funktioniert das A1-Verfahren?

Der Datenaustausch im elektronischen A1-Verfahren erfolgt per XML-Datei über den eXTra-Standard. Für weitere Informationen bzgl. des Datenaustausches öffnen Sie bitte folgenden Link:

fachlich: https://dvka.de/de/startseite/startseite.html

technisch: https://www.gkv-datenaustausch.de/

Antragstypen - Personenkreise und Zuständigkeiten im Antragsverfahren:

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Krankenkasse: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rentenversicherungsträger: privat Krankenversicherte, die nicht Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen sind

ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsst. Versorgungseinrichtungen): privat krankenversicherte Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen

Seeleute

Knappschaft Bahn See: privat krankenversicherte Beschäftigte an Bord eines Hochseeschiffes.

Selbstständige

Krankenkasse: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rentenversicherungsträger: privat Krankenversicherte, die nicht Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen sind

ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsst. Versorungseinrichtungen): privat krankenversicherte Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen

Beschäftigte des Flug- und Kabinenpersonal

GKV-SV/DVKA (Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland)

In mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Personen

GKV-SV/DVKA (Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland)

Beschäftigte in der Privatwirtschaft

Krankenkasse: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rentenversicherungsträger: privat Krankenversicherte, die nicht Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen sind

ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsst. Versorgungseinrichtungen): privat krankenversicherte Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen

Weitere Informationen zu XMLs, Daten, Schemata, etc. finden Sie unter Download/Service

Häufig gestellte Fragen

Arbeitgeber:

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Regelmäßig gelten für alle Personen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Sind diese Personen nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein und Norwegen), der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig (sogenannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.

Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.

Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.

Was ist das A1-Verfahren?

Gemäß § 106 Absatz 1 bis 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für bestimmte Personenkreise nur noch elektronisch zulässig. Der Antrag ist elektronisch über eine systemgeprüfte Lohnsoftware oder Ausfüllhilfe zu stellen und die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. Die zuständigen Träger stellen die A1-Bescheinigung aus und übermitteln die A1-Bescheinigung mittels elektronischer Datenübermittlung an den Absender zurück.

Wie kann ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?

Um das digitale A1-Verfahren zu nutzen, benötigen Sie eine systemgeprüfte Lohnsoftware mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Sollte Ihnen dieses nicht zur Verfügung stehen, können Sie die Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) nutzen.

Bei Nutzung des SV-Meldeportals ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Ist eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden, besteht eine alternative Registrierungs- und Zugangsmöglichkeit über die BundID.

Für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ wird die einfache Registrierung für das SV-Meldeportal mittels der BundID mit „Benutzername“ und „Passwort“ empfohlen.

Seit dem 1. Oktober 2024 zahlen Nutzende des SV-Meldeportals eine angemessene Nutzungsgebühr. Wer das SV-Meldeportal ausschließlich für den "A1-Antrag Entsendung Selbstständige" nutzt, zahlt weiterhin keine Gebühren.

Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal

Welche Voraussetzung muss vorliegen?

Die Person, die eine A1-Bescheinigung erhalten soll, muss über eine Versicherungsnummer verfügen. Sofern eine Versicherungsnummer nicht vorhanden ist, ist diese vom Arbeitgeber zu beantragen.

Für wen ist der digitale A1-Antrag gedacht?

Seit dem 1. Januar 2025 ist das elektronische A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für sämtliche Personenkreise gesetzlich vorgeschrieben.

Für diese Personengruppen bzw. Sachverhalte muss die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden:

  • Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft
  • verbeamtete Personen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
  • selbständig erwerbstätige Personen
  • Grenzgänger (Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, ihren Wohnsitz aber außerhalb Deutschlands haben)
  • gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, wenn der Einsatz auf einem Schiff erfolgt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates fährt
  • Beschäftigte Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis in Deutschland
  • Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind
  • Ausnahmevereinbarungen

Ein Papierantrag ist ab dem 1. Januar 2025 unzulässig.

Wann ist eine A1-Bescheinigung zu beantragen?

Eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich im Voraus zu beantragen, wenn Arbeitnehmer*innen, verbeamtete Personen und Selbstständige, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland arbeiten sollen.

Nähere Informationen dazu hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hier bereitgestellt:

www.dvka.de

An wen muss der Arbeitgeber den digitalen Antrag senden?

Ist der Beschäftigte, der in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden soll, in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert, ist der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.

Für Personen, die einer berufsständischen Versorgung angehören und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über den Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV) an die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) in Berlin zur richten. Dies gilt für die Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.

Für Arbeitnehmer*innen, die weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu senden. Dies sind Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen. Gleiches gilt für Selbstständig tätige Personen.

Für Mitglieder einer Flug- oder Kabinenbesatzung und Personen, die für nur einen Arbeitgeber gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind ist die A1-Bescheinigungen elektronisch bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu beantragen. Gleiches gilt für Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004.

Ich bin selbstständig. Kann ich einen digitalen A1-Antrag stellen?

Die A1-Bescheinigung für Selbstständige kann ausschließlich über das Portal der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) „SV-Meldeportal“ beantragt werden. Eine Antragstellung mit Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.

Für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ wird die einfache Registrierung für das SV-Meldeportal mittels der BundID mit „Benutzername“ und „Passwort“ empfohlen.

Seit dem 1. Oktober 2024 zahlen Nutzende des SV-Meldeportals eine angemessene Nutzungsgebühr. Wer das SV-Meldeportal ausschließlich für den "A1-Antrag Entsendung Selbstständige" nutzt, zahlt weiterhin keine Gebühren.

Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal

Benötigen Beamte für einen Auslandseinsatz innerhalb der EU, des EWR , der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) eine A1-Bescheingung?

Auch verbeamtete Personen benötigen eine A1-Bescheinigung. Für sie gelten aber andere Regelungen als bei Beschäftigten der Privatwirtschaft. Der Antrag muss ebenfalls im elektronischen Verfahren über das Arbeitgeber-Entgeltabrechnungsprogramm oder die entsprechende Ausfüllhilfe gestellt werden. Die Rentenversicherung ist auch hier nur zuständig, wenn verbeamtete Personen nicht gesetzlich, sondern ausschließlich privat krankenversichert sind .

Muss ich mich für das A1-Verfahren registrieren?

Nein, eine Registrierung ist nicht notwendig.

Seit wann ist eine Antragstellung auf elektronischem Wege möglich?

Bereits seit Januar 2019 sollte jeder Arbeitgeber über eine systemgeprüfte Software für das A1-Verfahren verfügen. Diese wurde ab Januar 2021 entsprechend erweitert. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.

Muss ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?

Seit dem 1. Juli 2019 ist für Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft und ab dem 1. Januar 2021 für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und verbeamteten Personen nur noch eine elektronische Antragstellung zulässig. Die Verwendung von Antragsvordrucken ist ab diesem Zeitpunkt beim Einsatz von Arbeitnehmer*innen in den genannten Staaten unzulässig. Eine Antragstellung per E-Mail, auch über den Firmenservice, ist aus Gründen des Datenschutzes generell nicht zulässig.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) Daten vom Komm-Server der Rentenversicherung abzuholen.

Für welche Länder werden A1-Bescheinigungen benötigt?

A1-Bescheinigungen werden bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) benötigt. Mit der Bescheinigung wird die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften während einer Erwerbstätigkeit in diesen Staaten dokumentiert.

Die A1-Bescheinigung ist nur für die Mitgliedstaaten erforderlich, in denen eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die reine An- und Rückreise durch weitere Mitgliedstaaten - ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit - gehört nicht dazu. Dienstliche Telefongespräche oder beispielsweise E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.

Der tatsächliche Einsatz und ggf. die zeitliche Begrenzung müssen vor der Arbeitsaufnahme im anderen Mitgliedstaat feststehen.

Bei Entsendung in Staaten außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz bzw. dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland), mit denen Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) verbunden ist (z. B. USA oder China), sind besondere Anträge und Bescheinigungen zu verwenden. Diese Anträge sind bisher noch außerhalb des elektronischen Verfahrens zu stellen. Dies wird sich voraussichtlich zum 01.01.2026 ändern und die SVA-Staaten werden in die digitale Antragsbearbeitung aufgenommen.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines A1-Antrages?

Die Entscheidung zu elektronisch gestellten Anträgen ergeht regelmäßig innerhalb von 3 Tagen nachdem festgestellt ist, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind. Die Bearbeitungsdauer ist bei den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich.

Wie erhalte ich die A1-Bescheinigung?

Sie erhalten die A1-Bescheinigung in aller Regel auf dem elektronischen Weg. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die A1-Bescheinigung in Papierform übersandt wird.

Wo finde ich Hilfe im Einzelfall?

Gerne helfen wir Ihnen im Einzelfall weiter. Bitte wenden Sie sich an unseren Postkorb rvbea@drv-bund.de.

Wir benötigen allerdings grundsätzlich weitere Informationen von Ihnen:

  • Um welches Teilverfahren handelt es sich?
  • Wie lautet die Betriebsnummer (BBNR) des Arbeitgebers?
  • Wie lautet die BBNR des Absenders (wenn nicht identisch zur BBNR des Arbeitgebers)?
  • Sofern vorhanden geben Sie bitte die Versicherungsnummer des betroffenen Versicherten/Arbeitnehmers an.
  • Wann haben Sie die Anfrage abgeschickt (so genau wie möglich)?
  • Bitte schildern Sie uns, welche Schritte Sie vornehmen konnten (z. B. Ausfüllen des Antrages, Speichern, Ablage im Ausgang, Versand).
  • Haben Sie eine Eingangsbestätigung erhalten?
  • Woran haben Sie gemerkt, dass ein Fehler aufgetreten ist? etc.
  • Wurde Ihnen von uns ggf. eine eindeutige ID zurückgemeldet? Vor allem die Request-ID? Wie lautet diese?

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen nur dann im Einzelfall helfen können, wenn wir diesen auch identifizieren können.

Softwareentwickler:

Muss ich ein A1-Modul anbieten?

Die Einbindung der entsprechenden Module in die Lohnsoftware ist seit dem 01.01.2019 verpflichtend (obligatorisch).

In welchem Format erfolgt der Datenaustausch?

Alle Datensätze im Verfahren A1 sind im XML-Format aufgebaut.
Die näheren Beschreibungen zu den einzelnen Datensätzen können der Homepage
https://gkv-datenaustausch.de/ entnommen werden. Sie finden diese unter dem Pfad: Arbeitgeberverfahren / A1 Verfahren.

Wie kommuniziert die Rentenversicherung im A1-Verfahren mit den Lohnabrechnungssystemen?

Die Rentenversicherung stellt auf einem eXTra-Server die A1-Bewilligung oder die A1-Ablehnung für Sie bereit. Diese müssen Sie mithilfe ihrer Lohnsoftware abholen.
Die Abkürzung „eXTra“ steht für „einheitliche XML-basierte Transportarchitektur“. Details hierzu können der Homepage http//extra-standard.de/ entnommen werden.

Wo finden wir Informationen zur Anbindung an den Komm-Server der Krankenkassen?

Informationen hierüber können Sie der Homepage https://gkv-ag.de/datenaustausch/gkv-kommunikationsserver/ entnehmen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Spitzenverband der Krankenkassen (GKV).

Wo finden wir Informationen zur Anbindung an den Komm-Server der Rentenversicherung?

Der neue SOAP-Webservice ermöglicht Ihnen zukünftig alle Informationen an die DSRV an eine Adresse zu senden. Die übermittelten Daten werden anhand der eXTra-Parameter dem richtigen Fachverfahren zugeordnet.
Die bisherige Anbindung an den Komm-Server über eine „REST-Schnittstelle“ wird bis auf weiteres ebenfalls mit angeboten. Nähere Informationen dazu sind unter https:/www.extra-standard.de/verfahren-nutzen/registrierte-verfahren/rvbea.html veröffentlicht. Hier finden Sie die jeweils aktuellen Schemata, die Schnittstellenbeschreibung und die WSDL zum Download.

Wo finden wir Informationen zur Anbindung an den Komm-Server der DASBV für berufsständische Versorgungseinrichtungen?

Bitte wenden Sie sich hierfür an den Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV).
Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage der DASBV: https://www.dasbv.de/

Wie müssen wir die Parameter für den eXTra-Server der Rentenversicherung befüllen?

Wie können wir das A1-Verfahren testen?

Bitte setzen Sie sich per Mail (rvBEA@drv-bund.de) unter Angabe ihrer Kontaktdaten inkl. Telefonnummer mit dem rvBEA-Team in Verbindung. Die rvBEA-Mitarbeiter werden Sie dann baldmöglichst kontaktieren.

Wie erfolgt die technische Zustellung der Werteliste_AG "Info-A1"?

Die Werteliste_AG wird wurde ab dem 01.07.2022 bei der Rentenversicherung eingeführt. Die technische Zustellung erfolgt analog zu den Verarbeitungsprotokollen über den Headersatz SVTOAG (Verfahrensmerkmal A1A).

Die Übermittlung der Werteliste_AG erfolgt nur in den Fällen, in denen der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung nicht bereits vollmaschinell beschieden wird.

Die Werteliste_AG stellt eine freiwillige Zusatzinformation dar. Es steht den Softwarenanbietern frei, diese dem Arbeitgeber zur Verfügung zustellen.

Um den Programmieraufwand für die Softwarehersteller so gering wie möglich zu halten, wurden die Namen der Werteliste bereits sprechend benannt und stellen zusammen mit den übermittelten Werten ein lesbares und andruckbares Ergebnis dar.

Welchen Zweck hat die Werteliste_AG?

Die Werteliste_AG enthält Kontaktdaten und Hinweise des zuständigen Rentenversicherungsträgers.