Deutsche Rentenversicherung

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A1 – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Mitarbeiter der EU-Mitgliedstaaten, dem EWR sowie der Schweiz und dem UK

Aktuelles

Elektronischer Datenaustausch über das neue SV-Meldeportal

Als Nachfolger der Anwendung sv.net ist das SV-Meldeportal seit Anfang Oktober 2023 erfolgreich am Start. Nach der Registrierung stehen auch verschiedene neue Funktionalitäten zur Verfügung.

sv.net wird in Kürze abgeschaltet

Anders als geplant, wurde kurzfristig entschieden, die Anwendung sv.net nicht bereits zum 29. Februar abzuschalten. Die Anwendung wird jedoch nur noch für eine kurze Zeit weiterhin erreichbar sein und ist zudem nur noch eingeschränkt nutzbar.

Schnelles Handeln ist gefordert!

Alle Arbeitgeber, Dienstleister und Selbständigen, die auf eine elektronische Ausfüllhilfe angewiesen sind, sollten sich jetzt umgehend für das SV-Meldeportal registrieren.

Einschränkungen in sv.net

  1. sv.net steht nur noch als sv.net/standard als reine Web-Anwendung zur Verfügung.
  2. Nur bereits registrierte Anwenderinnen und Anwender können mit sv.net/standard noch Beitragsnachweise oder Meldungen abgeben; alle Daten müssen hier aber manuell erfasst werden.
  3. Die Rückmeldungen der Krankenkassen und Sozialversicherungsträger können grundsätzlich nur noch über dasSV-Meldeportal abgerufen werden.
  4. sv.net ist nur noch kurze Zeit erreichbar; dann wird die Anwendung endgültig abgeschaltet.

Bitte bedenken Sie:

Die Registrierung für das SV-Meldeportal anhand des Elster-Zertifikats kann mehrere Tage dauern. Warten Sie daher nicht mehr länger mit dem Umstieg!

Ausschließlich für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ ist eine einfache Registrierung anhand der BundID mit „Benutzernamen“ und „Passwort“ möglich.

Weiterführende Informationen

Die Webpräsenz https://www.sv-meldeportal.de/ bietet umfassende Informationen zum SV-Meldeportal an. Hinweise zu den aktuellen Einschränkungen in der Anwendung von sv.net sind auf der Seite der ITSG unter https://www.itsg.de/eingeschraenkter-funktionsumfang-bei-sv-net-jetzt-aufs-sv-meldeportal-umsteigen veröffentlicht.

Alle Interessenten, die sich bis zum 31. März 2024 auf dem neuen SV-Meldeportal anmelden, können die Anwendung bis Ende 2024 kostenfrei nutzen. Danach fällt regelmäßig eine Nutzungsgebühr an. Die Nutzung des SV-Meldeportals bleibt nur für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ kostenfrei.

01.08.2023: Wartung Kommunikationsserver am 11.08.2023

Wir bitten um Berücksichtigung, dass am 11.08.2023 ab 10 Uhr der KommServer wegen Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung steht. A1-Anträge an die Rentenversicherung können in diesem Zeitraum nicht übermittelt werden. Die Einschränkung wird voraussichtlich bis zum Mittag wieder behoben sein.

16.06.2023: Wartung Kommunikationsserver am 20.06.2023

Wir bitten um Berücksichtigung, dass am 20.06.2023 ab 10 Uhr der KommServer in Test wegen Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung steht. Testsendungen an die Rentenversicherung können in dem Zeitraum nicht übermittelt werden. Die Einschränkung wird voraussichtlich bis zum Mittag wieder behoben sein.

27.06.2022: Werteliste_AG (Zusatzinformation)

Zum 01.07.2022 werden wir die angekündigte Zusatzinformation (Werteliste_AG) für die Verfahren A1 und rvBEA (ZUZA) anbieten.
Hierbei ist zu beachten, dass auch die Werteliste_AG (A1) über den Steuerungssatz von rvBEA transportiert wird.

Die entsprechenden XSDs und ein XML-Beispiel sowie die fachliche Beschreibung finden Sie im Downloadbereich unter "A1".

Bitte beachten Sie, dass die allgemeingültigen Header (SVTOAG, AGTOSV) sowohl im Verfahren A1 als auch im Verfahren rvBEA Anwendung finden.

Ab sofort besteht die Möglichkeit den Empfang der Werteliste_AG (Info_A1) zu testen. Die Anleitung für den automatisierten Test finden Sie im Downloadbereich unter "A1-Weiterführende Informationen".

03.06.2022: Einsatz der Einheitlichen Schnittstelle der Kommunikationsserver der DRV Bund und der GKV nach § 96 Absatz 2 SGB IV

Ab dem 01.07.2022 steht Ihnen für die Übersendung Ihrer Arbeitgeberdaten zusätzlich zu den bekannten Eingängen die neue einheitliche eXTra-Schnittstelle unter Verwendung von SOAP und eXTra-Version 1.5 zur Verfügung. Auf unserem Testserver kann die neue Schnittstelle ab sofort getestet werden. Bei den Verfahren DSVV und SOFO ist bereits die Verarbeitung angebunden, so dass auch Ausgangsdaten erzeugt werden. Bei euBP und rvBEA erfolgt eine Verarbeitung der gesendeten Daten in Kürze. Eine detailliertere Beschreibung der neuen Schnittstelle findet sich hier

25.05.2022: Umsetzung des § 96 SGB IV Kommunikationsserver in den Verfahren rvBEA, GML57, A1

Gemäß § 96 SGB IV Absatz 2 hat der Meldepflichtige Meldungen der Sozialversicherungsträger mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und den Empfang zu quittieren. Die Meldungen sind dann 30 Tage nach Eingang der Quittung durch den Sozialversicherungsträger zu löschen. Sofern keine Quittierung erfolgt, sind die Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zu Abruf zu löschen.

Diese gesetzliche Vorgabe wird nun in den Arbeitgeberverfahren A1, GML57 und rvBEA umgesetzt. Einsatztermin ist KW 25.

Im Zuge des Einsatzes kann es zu Lücken bei den Dateifolgenummern kommen, sofern Sie bei der Abholung nicht auf dem aktuellen Stand sind. Wir bitten Sie daher sicherzustellen, dass alle Anforderungen zeitnah abgeholt und quittiert werden.

01.02.2022:Bekanntgabe Direktlink

Ab sofort steht für das Verfahren A1 ein Direktlink zur Verfügung (rvA1-Bescheinigung.de)

01.01.2022: Verschärfte Prüfung von Personendaten

Seit Anfang des Jahres findet im Verfahren eine verschärfte Prüfung der Personendaten statt. Sollten Probleme bei der Antragsübermittelung auftreten, bitten wir Sie darum die Antragsdaten anhand von offiziellen Dokumenten (bspw. Personalausweis) zu überprüfen. Sollte die Antragsdaten mit den Daten von einem offiziellen Dokument kongruent sein, wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Allgemeine Informationen

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Eine A1-Bescheinigung dokumentiert das anzuwendende Recht im Sinne des Europarechts bei vorübergehender und grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit.. Hierzu zählen Erwerbstätigkeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren ist für die in den §§ 106, 106a SGB IV bestimmten Personenkreisen nur noch elektronisch zulässig. Im Fall einer abhängig beschäftigten Person übermittelt der Arbeitgeber/Dienstherr den Antrag mit Hilfe eines Lohnabrechnungsprogrammes oder einer zertifizierten Ausfüllhilfe. Die zuständige Stelle erteilt nach Prüfung eine A1-Bescheinigung oder eine Ablehnung, in Form eines Datensatzes, welcher mittels elektr. Datenübermittlung an den Arbeitgeber zurück gesendet wird. Selbstständig tätige Personen sollen ab Januar 2022 mit Hilfe einer zertifizierten Ausfüllhilfe die A1-Bescheinigung elektronisch beantragen und erhalten.

Warum braucht man eine A1-Bescheinigung?

Das A1 Verfahren soll bei grenzüberschreitend Erwerbstätigen eine Doppelversicherung vermeiden.

Wie funktioniert das A1-Verfahren?

Der Datenaustausch im elektronischen A1-Verfahren erfolgt per XML-Datei über den eXTra-Standard. Für weitere Informationen bzgl. des Datenaustausches öffnen Sie bitte folgenden Link:

fachlich: https://dvka.de/de/startseite/startseite.html

technisch: https://www.gkv-datenaustausch.de/

Antragstypen - Personenkreise und Zuständigkeiten im Antragsverfahren:

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Krankenkasse: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rentenversicherungsträger: privat Krankenversicherte, die nicht Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen sind

ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsst. Versorgungseinrichtungen): privat krankenversicherte Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen

Beschäftigte Seeleute

Knappschaft Bahn See: privat Krankenversicherte Beschäftigte an Bord eines Hochseeschiffes.

Selbstständige

Krankenkasse: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rentenversicherungsträger: privat Krankenversicherte, die nicht Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen sind

ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsst. Versorungseinrichtungen): privat krankenversicherte Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen

Beschäftigte Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonal

GKV-SV/DVKA

In mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte

GKV-SV/DVKA

Beschäftigte in der Privatwirtschaft

Krankenkasse: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rentenversicherungsträger: privat Krankenversicherte, die nicht Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen sind

ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsst. Versorgungseinrichtungen): privat krankenversicherte Mitglieder in berufsst. Versorgungseinrichtungen

Weitere Informationen zu XMLs, Daten, Schemata, etc. finden Sie unter Download/Service

Häufig gestellte Fragen

Arbeitgeber:

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Eine A1-Bescheinigung dokumentiert, welches Recht für eine Person anzuwenden ist, sofern sie grenzüberschreitend erwerbstätig ist. Damit sollen auch Doppelversicherungen vermieden werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, der bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland arbeitet, soll für diesen Arbeitgeber für zwölf Monate in Frankreich arbeiten. Damit Frankreich keine Beiträge erhebt, kann der Arbeitnehmer mit der A1-Bescheinigung nachweisen, dass er weiter den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.

Die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung und die ABV in Berlin haben über einen Antrag eines Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für einen Beschäftigten zu entscheiden. Dies gilt für Beschäftigte, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt werden sollen

Was ist das A1-Verfahren?

Gemäß § 106 Absatz 1 bis 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für bestimmte Personenkreise – dies sind in der Regel Arbeitnehmer*innen – nur noch elektronisch zulässig. Der Arbeitgeber muss den Antrag elektronisch stellen und die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. Die zuständigen Träger stellen die A1-Bescheinigung aus und übermitteln die A1-Bescheinigung mittels elektronischer Datenübermittlung an den Arbeitgeber.

Wie kann ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?

Um das digitale A1-Verfahren zu nutzen, benötigen Sie eine systemgeprüfte Lohnsoftware mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Sollte Ihnen dieses nicht zur Verfügung stehen, können Sie die kostenlose Ausfüllhilfe „sv.net“ der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) nutzen.

Wer die A1-Bescheinigung elektronisch in sv.net beantragt, muss dies künftig, d. h. ab dem 4. Oktober 2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal vornehmen. Dafür ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Soweit eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden ist, ist eine Registrierung über die BundID als alternative Zugangsmöglichkeit vorgesehen.

Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal

Welche Voraussetzung muss vorliegen?

Die Person, die eine A1-Bescheinigung erhalten soll, muss über eine Versicherungsnummer verfügen. Sofern eine Versicherungsnummer nicht vorhanden ist, ist diese vom Arbeitgeber zu beantragen.

Für wen ist der digitale A1-Antrag gedacht?

Das digitale A1-Verfahren kann grundsätzlich von Selbständigen, allen Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes, von Verbeamteten oder gewöhnlich auf einem Hochseeschiff erwerbstätige Personen sowie von Arbeitnehmer*innen genutzt werden, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten der EU für nur einen Arbeitgeber tätig sind, genutzt werden.

Für bestimmte Personenkreise ist die Teilnahme am digitalen Verfahren jedoch nicht möglich. Hierzu gehören Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten der EU für mehrere Arbeitgeber arbeiten, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU haben sowie Personen, die im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens entsandt werden (z.B. in die USA oder nach China).

Wann ist eine A1-Bescheinigung zu beantragen?

Eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich im Voraus zu beantragen, wenn Arbeitnehmer*innen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeiten sollen.

Nähere Informationen dazu hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hier bereitgestellt:

www.dvka.de

An wen muss der Arbeitgeber den digitalen Antrag senden?

Ist der Beschäftigte, der in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden soll, in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert, ist der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.

Für Personen, die einer berufsständischen Versorgung angehören und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über den Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV) an die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) in Berlin zur richten. Dies gilt für die Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.

Für Arbeitnehmer*innen, die weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu senden. Dies sind Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.

Für Mitglieder einer Flug- oder Kabinenbesatzung und Personen, die für nur einen Arbeitgeber gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind ist die A1-Bescheinigungen elektronisch bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu beantragen. Gleiches gilt für Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004).

Ich bin selbstständig. Kann ich einen digitalen A1-Antrag stellen?

Seit dem 01.01.2022 kann die A1-Bescheinigung für Selbstständige ausschließlich über das Portal der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) „sv.net“ beantragt werden. Eine Antragstellung mit Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.

Wer die A1-Bescheinigung elektronisch in sv.net beantragt, muss dies künftig, d. h. ab dem 4. Oktober 2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal vornehmen. Dafür ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Soweit eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden ist, ist eine Registrierung über die BundID als alternative Zugangsmöglichkeit vorgesehen.

Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal

Benötigen Beamte für einen Auslandseinsatz innerhalb der EU, des EWR oder in der Schweiz eine A1-Bescheingung?

Auch verbeamtete Personen benötigen eine A1-Bescheinigung. Für sie gelten aber andere Regelungen als bei Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft. Der Antrag muss ebenfalls im elektronischen Verfahren über das Arbeitgeber-Entgeltabrechnungsprogramm oder die entsprechende Ausfüllhilfe gestellt werden. Die Rentenversicherung ist auch hier nur zuständig, wenn verbeamtete Personen nicht gesetzlich, sondern ausschließlich privat krankenversichert sind .

Muss ich mich für das A1-Verfahren registrieren?

Nein, eine Registrierung ist nicht notwendig.

Seit wann ist eine Antragstellung auf elektronischem Wege möglich?

Bereits seit Januar 2019 sollte jeder Arbeitgeber über eine systemgeprüfte Software für das A1-Verfahren verfügen. Diese wird ab Januar 2021 entsprechend erweitert. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.

Muss ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?

Seit dem 1. Juli 2019 ist für Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft und ab dem 1. Januar 2021 für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und verbeamteten Personen nur noch eine elektronische Antragstellung zulässig. Die Verwendung von Antragsvordrucken ist ab diesem Zeitpunkt beim Einsatz von Arbeitnehmer*innen in den genannten Staaten unzulässig. Eine Antragstellung per E-Mail, auch über den Firmenservice, ist aus Gründen des Datenschutzes generell nicht zulässig.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) Daten vom Komm-Server der Rentenversicherung abzuholen.

Für welche Länder werden A1-Bescheinigungen benötigt?

A1-Bescheinigungen werden bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz benötigt.Mit der Bescheinigung wird die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften während einer Erwerbstätigkeit in diesen Staaten dokumentiert.

Die A1-Bescheinigung ist nur für die Mitgliedstaaten erforderlich, in denen eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die reine An- und Rückreise durch weitere Mitgliedstaaten - ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit - gehört nicht dazu. Dienstliche Telefongespräche oder beispielsweise E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.

Der tatsächliche Einsatz und ggf. die zeitliche Begrenzung müssen vor der Arbeitsaufnahme im anderen Mitgliedstaat feststehen.

Bei Entsendung in Staaten außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz, mit denen Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist (z. B. USA oder China), sind besondere Anträge und Bescheinigungen zu verwenden. Diese Anträge sind immer außerhalb des elektronischen Verfahrens zu stellen.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines A1-Antrages?

Die Entscheidung zu elektronisch gestellten Anträgen ergeht regelmäßig innerhalb von 3 Tagen nachdem festgestellt ist, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind. Die Bearbeitungsdauer ist bei den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich.

Wie erhalte ich die A1-Bescheinigung?

Sie erhalten die A1-Bescheinigung in aller Regel auf dem elektronischen Weg. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die A1-Bescheinigung in Papierform übersandt wird.

Wo finde ich Hilfe im Einzelfall?

Gerne helfen wir Ihnen im Einzelfall weiter. Bitte wenden Sie sich an unseren Postkorb rvbea@drv-bund.de.

Wir benötigen allerdings grundsätzlich weitere Informationen von Ihnen:

Um welches Teilverfahren handelt es sich?
Wie lautet die Betriebsnummer (BBNR) des Arbeitgebers?
Wie lautet die BBNR des Absenders (wenn nicht identisch zur BBNR des Arbeitgebers)?
Sofern vorhanden geben Sie bitte die Versicherungsnummer des betroffenen Versicherten/Arbeitnehmers an.
Wann haben Sie die Anfrage abgeschickt (so genau wie möglich)?
Bitte schildern Sie uns, welche Schritte Sie vornehmen konnten (z. B. Ausfüllen des Antrages, Speichern, Ablage im Ausgang, Versand).
Haben Sie eine Eingangsbestätigung erhalten?
Woran haben Sie gemerkt, dass ein Fehler aufgetreten ist? etc.
Wurde Ihnen von uns ggf. eine eindeutige ID zurückgemeldet? Vor allem die Request-ID? Wie lautet diese?
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen nur dann im Einzelfall helfen können, wenn wir diesen auch identifizieren können.

Softwareentwickler:

Muss ich ein A1-Modul anbieten?

Die Einbindung der entsprechenden Module in die Lohnsoftware ist seit dem 01.01.2019 verpflichtend (obligatorisch).

In welchem Format erfolgt der Datenaustausch?

Alle Datensätze im Verfahren A1 sind im XML-Format aufgebaut.
Die näheren Beschreibungen zu den einzelnen Datensätzen können der Homepage
https://gkv-datenaustausch.de/ entnommen werden. Sie finden diese unter den Rubriken „Arbeitgeberverfahren“ und „Entsendung“.

Wie kommuniziert die Rentenversicherung im A1-Verfahren mit den Lohnabrechnungssystemen?

Die Rentenversicherung stellt auf einem eXTra-Server die A1-Bewilligung oder die A1-Ablehnung für Sie bereit. Diese müssen Sie mithilfe ihrer Lohnsoftware abholen.
Die Abkürzung „eXTra“ steht für „einheitliche XML-basierte Transportarchitektur“. Details hierzu können der Homepage http//extra-standard.de/ entnommen werden.

Wo finden wir Informationen zur Anbindung an den Komm-Server der Krankenkassen?

Informationen hierüber können Sie der Homepage https://gkv-ag.de/datenaustausch/gkv-kommunikationsserver/ entnehmen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Spitzenverband der Krankenkassen (GKV).

Wo finden wir Informationen zur Anbindung an den Komm-Server der Rentenversicherung?

Der neue SOAP-Webservice ermöglicht Ihnen zukünftig alle Informationen an die DSRV an eine Adresse zu senden. Die übermittelten Daten werden anhand der eXTra-Parameter dem richtigen Fachverfahren zugeordnet.
Die bisherige Anbindung an den Komm-Server über eine „REST-Schnittstelle“ wird bis auf weiteres ebenfalls mit angeboten. Nähere Informationen dazu sind unter https:/www.extra-standard.de/verfahren-nutzen/registrierte-verfahren/rvbea.html veröffentlicht. Hier finden Sie die jeweils aktuellen Schemata, die Schnittstellenbeschreibung und die WSDL zum Download.

Wo finden wir Informationen zur Anbindung an den Komm-Server der DASBV für berufsständische Versorgungseinrichtungen?

Bitte wenden Sie sich hierfür an den Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV).
Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage der DASBV: https://www.dasbv.de/

Wie müssen wir die Parameter für den eXTra-Server der Rentenversicherung befüllen?

Wie können wir das A1-Verfahren testen?

Bitte setzen Sie sich per Mail (rvBEA@drv-bund.de) unter Angabe ihrer Kontaktdaten inkl. Telefonnummer mit dem rvBEA-Team in Verbindung. Die rvBEA-Mitarbeiter werden Sie dann baldmöglichst kontaktieren.

Wie erfolgt die technische Zustellung der Werteliste_AG "Info-A1"?

Die Werteliste_AG wird voraussichtlich ab dem 01.07.2022 bei der Rentenversicherung eingeführt. Die technische Zustellung erfolgt analog zu den Verarbeitungsprotokollen über den Headersatz SVTOAG (Verfahrensmerkmal A1A).

Die Übermittlung der Werteliste_AG erfolgt nur in den Fällen, in denen der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung nicht bereits vollmaschinell beschieden wird.

Die Werteliste_AG stellt eine freiwillige Zusatzinformation dar. Es steht den Softwarenanbietern frei, diese dem Arbeitgeber zur Verfügung zustellen.

Um den Programmieraufwand für die Softwarehersteller so gering wie möglich zu halten, wurden die Namen der Werteliste bereits sprechend benannt und stellen zusammen mit den übermittelten Werten ein lesbares und andruckbares Ergebnis dar.

Welchen Zweck hat die Werteliste_AG?

Die Werteliste_AG enthält Kontaktdaten und Hinweise des zuständigen Rentenversicherungsträgers.