Was ist eine A1-Bescheinigung?
Regelmäßig gelten für alle Personen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Sind diese Personen nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein und Norwegen), der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig (sogenannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.
Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.
Was ist das A1-Verfahren?
Gemäß § 106 Absatz 1 bis 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für bestimmte Personenkreise nur noch elektronisch zulässig. Der Antrag ist elektronisch über eine systemgeprüfte Lohnsoftware oder Ausfüllhilfe zu stellen und die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. Die zuständigen Träger stellen die A1-Bescheinigung aus und übermitteln die A1-Bescheinigung mittels elektronischer Datenübermittlung an den Absender zurück.
Wie kann ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?
Um das digitale A1-Verfahren zu nutzen, benötigen Sie eine systemgeprüfte Lohnsoftware mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Sollte Ihnen dieses nicht zur Verfügung stehen, können Sie die Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) nutzen.
Bei Nutzung des SV-Meldeportals ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Ist eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden, besteht eine alternative Registrierungs- und Zugangsmöglichkeit über die BundID.
Für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ wird die einfache Registrierung für das SV-Meldeportal mittels der BundID mit „Benutzername“ und „Passwort“ empfohlen.
Seit dem 1. Oktober 2024 zahlen Nutzende des SV-Meldeportals eine angemessene Nutzungsgebühr. Wer das SV-Meldeportal ausschließlich für den "A1-Antrag Entsendung Selbstständige" nutzt, zahlt weiterhin keine Gebühren.
Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal
Welche Voraussetzung muss vorliegen?
Die Person, die eine A1-Bescheinigung erhalten soll, muss über eine Versicherungsnummer verfügen. Sofern eine Versicherungsnummer nicht vorhanden ist, ist diese vom Arbeitgeber zu beantragen.
Für wen ist der digitale A1-Antrag gedacht?
Seit dem 1. Januar 2025 ist das elektronische A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für sämtliche Personenkreise gesetzlich vorgeschrieben.
Für diese Personengruppen bzw. Sachverhalte muss die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden:
- Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft
- verbeamtete Personen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
- selbständig erwerbstätige Personen
- Grenzgänger (Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, ihren Wohnsitz aber außerhalb Deutschlands haben)
- gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, wenn der Einsatz auf einem Schiff erfolgt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates fährt
- Beschäftigte Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis in Deutschland
- Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind
- Ausnahmevereinbarungen
Ein Papierantrag ist ab dem 1. Januar 2025 unzulässig.
Wann ist eine A1-Bescheinigung zu beantragen?
Eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich im Voraus zu beantragen, wenn Arbeitnehmer*innen, verbeamtete Personen und Selbstständige, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland arbeiten sollen.
Nähere Informationen dazu hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hier bereitgestellt:
www.dvka.de
An wen muss der Arbeitgeber den digitalen Antrag senden?
Ist der Beschäftigte, der in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden soll, in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert, ist der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
Für Personen, die einer berufsständischen Versorgung angehören und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über den Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV) an die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) in Berlin zur richten. Dies gilt für die Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.
Für Arbeitnehmer*innen, die weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu senden. Dies sind Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen. Gleiches gilt für Selbstständig tätige Personen.
Für Mitglieder einer Flug- oder Kabinenbesatzung und Personen, die für nur einen Arbeitgeber gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind ist die A1-Bescheinigungen elektronisch bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu beantragen. Gleiches gilt für Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004.
Ich bin selbstständig. Kann ich einen digitalen A1-Antrag stellen?
Die A1-Bescheinigung für Selbstständige kann ausschließlich über das Portal der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) „SV-Meldeportal“ beantragt werden. Eine Antragstellung mit Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.
Für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ wird die einfache Registrierung für das SV-Meldeportal mittels der BundID mit „Benutzername“ und „Passwort“ empfohlen.
Seit dem 1. Oktober 2024 zahlen Nutzende des SV-Meldeportals eine angemessene Nutzungsgebühr. Wer das SV-Meldeportal ausschließlich für den "A1-Antrag Entsendung Selbstständige" nutzt, zahlt weiterhin keine Gebühren.
Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal
Benötigen Beamte für einen Auslandseinsatz innerhalb der EU, des EWR , der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) eine A1-Bescheingung?
Auch verbeamtete Personen benötigen eine A1-Bescheinigung. Für sie gelten aber andere Regelungen als bei Beschäftigten der Privatwirtschaft. Der Antrag muss ebenfalls im elektronischen Verfahren über das Arbeitgeber-Entgeltabrechnungsprogramm oder die entsprechende Ausfüllhilfe gestellt werden. Die Rentenversicherung ist auch hier nur zuständig, wenn verbeamtete Personen nicht gesetzlich, sondern ausschließlich privat krankenversichert sind .
Muss ich mich für das A1-Verfahren registrieren?
Nein, eine Registrierung ist nicht notwendig.
Seit wann ist eine Antragstellung auf elektronischem Wege möglich?
Bereits seit Januar 2019 sollte jeder Arbeitgeber über eine systemgeprüfte Software für das A1-Verfahren verfügen. Diese wurde ab Januar 2021 entsprechend erweitert. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Muss ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?
Seit dem 1. Juli 2019 ist für Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft und ab dem 1. Januar 2021 für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und verbeamteten Personen nur noch eine elektronische Antragstellung zulässig. Die Verwendung von Antragsvordrucken ist ab diesem Zeitpunkt beim Einsatz von Arbeitnehmer*innen in den genannten Staaten unzulässig. Eine Antragstellung per E-Mail, auch über den Firmenservice, ist aus Gründen des Datenschutzes generell nicht zulässig.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) Daten vom Komm-Server der Rentenversicherung abzuholen.
Für welche Länder werden A1-Bescheinigungen benötigt?
A1-Bescheinigungen werden bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) benötigt. Mit der Bescheinigung wird die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften während einer Erwerbstätigkeit in diesen Staaten dokumentiert.
Die A1-Bescheinigung ist nur für die Mitgliedstaaten erforderlich, in denen eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die reine An- und Rückreise durch weitere Mitgliedstaaten - ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit - gehört nicht dazu. Dienstliche Telefongespräche oder beispielsweise E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.
Der tatsächliche Einsatz und ggf. die zeitliche Begrenzung müssen vor der Arbeitsaufnahme im anderen Mitgliedstaat feststehen.
Bei Entsendung in Staaten außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz bzw. dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland), mit denen Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) verbunden ist (z. B. USA oder China), sind besondere Anträge und Bescheinigungen zu verwenden. Diese Anträge sind bisher noch außerhalb des elektronischen Verfahrens zu stellen. Dies wird sich voraussichtlich zum 01.01.2026 ändern und die SVA-Staaten werden in die digitale Antragsbearbeitung aufgenommen.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines A1-Antrages?
Die Entscheidung zu elektronisch gestellten Anträgen ergeht regelmäßig innerhalb von 3 Tagen nachdem festgestellt ist, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind. Die Bearbeitungsdauer ist bei den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich.
Wie erhalte ich die A1-Bescheinigung?
Sie erhalten die A1-Bescheinigung in aller Regel auf dem elektronischen Weg. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die A1-Bescheinigung in Papierform übersandt wird.
Wo finde ich Hilfe im Einzelfall?
Gerne helfen wir Ihnen im Einzelfall weiter. Bitte wenden Sie sich an unseren Postkorb rvbea@drv-bund.de.
Wir benötigen allerdings grundsätzlich weitere Informationen von Ihnen:
- Um welches Teilverfahren handelt es sich?
- Wie lautet die Betriebsnummer (BBNR) des Arbeitgebers?
- Wie lautet die BBNR des Absenders (wenn nicht identisch zur BBNR des Arbeitgebers)?
- Sofern vorhanden geben Sie bitte die Versicherungsnummer des betroffenen Versicherten/Arbeitnehmers an.
- Wann haben Sie die Anfrage abgeschickt (so genau wie möglich)?
- Bitte schildern Sie uns, welche Schritte Sie vornehmen konnten (z. B. Ausfüllen des Antrages, Speichern, Ablage im Ausgang, Versand).
- Haben Sie eine Eingangsbestätigung erhalten?
- Woran haben Sie gemerkt, dass ein Fehler aufgetreten ist? etc.
- Wurde Ihnen von uns ggf. eine eindeutige ID zurückgemeldet? Vor allem die Request-ID? Wie lautet diese?
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen nur dann im Einzelfall helfen können, wenn wir diesen auch identifizieren können.