Was ist eine A1-Bescheinigung?
Eine A1-Bescheinigung dokumentiert, welches Recht für eine Person anzuwenden ist, sofern sie grenzüberschreitend erwerbstätig ist. Damit sollen auch Doppelversicherungen vermieden werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland arbeitet, soll für diesen Arbeitgeber für zwölf Monate in Frankreich arbeiten. Damit Frankreich keine Beiträge erhebt, kann der Arbeitnehmer mit der A1-Bescheinigung nachweisen, dass er weiter den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.
Die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung und die ABV in Berlin haben über einen Antrag eines Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für einen Beschäftigten zu entscheiden. Dies gilt für Beschäftigte, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt werden sollen
Was ist das A1-Verfahren?
Gemäß § 106 Absatz 1 bis 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für bestimmte Personenkreise – dies sind in der Regel Arbeitnehmer*innen – nur noch elektronisch zulässig. Der Arbeitgeber muss den Antrag elektronisch stellen und die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. Die zuständigen Träger stellen die A1-Bescheinigung aus und übermitteln die A1-Bescheinigung mittels elektronischer Datenübermittlung an den Arbeitgeber.
Wie kann ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?
Um das digitale A1-Verfahren zu nutzen, benötigen Sie eine systemgeprüfte Lohnsoftware mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Sollte Ihnen dieses nicht zur Verfügung stehen, können Sie die kostenlose Ausfüllhilfe „sv.net“ der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) nutzen.
Wer die A1-Bescheinigung elektronisch in sv.net beantragt, muss dies künftig, d. h. ab dem 4. Oktober 2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal vornehmen. Dafür ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Soweit eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden ist, ist eine Registrierung über die BundID als alternative Zugangsmöglichkeit vorgesehen.
Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal
Welche Voraussetzung muss vorliegen?
Die Person, die eine A1-Bescheinigung erhalten soll, muss über eine Versicherungsnummer verfügen. Sofern eine Versicherungsnummer nicht vorhanden ist, ist diese vom Arbeitgeber zu beantragen.
Für wen ist der digitale A1-Antrag gedacht?
Das digitale A1-Verfahren kann grundsätzlich von Selbständigen, allen Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes, von Verbeamteten oder gewöhnlich auf einem Hochseeschiff erwerbstätige Personen sowie von Arbeitnehmer*innen genutzt werden, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten der EU für nur einen Arbeitgeber tätig sind, genutzt werden.
Für bestimmte Personenkreise ist die Teilnahme am digitalen Verfahren jedoch nicht möglich. Hierzu gehören Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten der EU für mehrere Arbeitgeber arbeiten, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU haben sowie Personen, die im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens entsandt werden (z.B. in die USA oder nach China).
Wann ist eine A1-Bescheinigung zu beantragen?
Eine A1-Bescheinigung ist grundsätzlich im Voraus zu beantragen, wenn Arbeitnehmer*innen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeiten sollen.
Nähere Informationen dazu hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hier bereitgestellt:
www.dvka.de
An wen muss der Arbeitgeber den digitalen Antrag senden?
Ist der Beschäftigte, der in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden soll, in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert, ist der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
Für Personen, die einer berufsständischen Versorgung angehören und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über den Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV) an die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) in Berlin zur richten. Dies gilt für die Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.
Für Arbeitnehmer*innen, die weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und in einen anderen Anwenderstaat des Europarechts entsendet werden sollen, ist der Antrag über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu senden. Dies sind Personen, die ausschließlich über eine private Krankenversicherung verfügen.
Für Mitglieder einer Flug- oder Kabinenbesatzung und Personen, die für nur einen Arbeitgeber gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind ist die A1-Bescheinigungen elektronisch bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu beantragen. Gleiches gilt für Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004).
Ich bin selbstständig. Kann ich einen digitalen A1-Antrag stellen?
Seit dem 01.01.2022 kann die A1-Bescheinigung für Selbstständige ausschließlich über das Portal der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) „sv.net“ beantragt werden. Eine Antragstellung mit Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.
Wer die A1-Bescheinigung elektronisch in sv.net beantragt, muss dies künftig, d. h. ab dem 4. Oktober 2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal vornehmen. Dafür ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Soweit eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden ist, ist eine Registrierung über die BundID als alternative Zugangsmöglichkeit vorgesehen.
Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier: SV-Meldeportal
Benötigen Beamte für einen Auslandseinsatz innerhalb der EU, des EWR oder in der Schweiz eine A1-Bescheingung?
Auch verbeamtete Personen benötigen eine A1-Bescheinigung. Für sie gelten aber andere Regelungen als bei Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft. Der Antrag muss ebenfalls im elektronischen Verfahren über das Arbeitgeber-Entgeltabrechnungsprogramm oder die entsprechende Ausfüllhilfe gestellt werden. Die Rentenversicherung ist auch hier nur zuständig, wenn verbeamtete Personen nicht gesetzlich, sondern ausschließlich privat krankenversichert sind .
Muss ich mich für das A1-Verfahren registrieren?
Nein, eine Registrierung ist nicht notwendig.
Seit wann ist eine Antragstellung auf elektronischem Wege möglich?
Bereits seit Januar 2019 sollte jeder Arbeitgeber über eine systemgeprüfte Software für das A1-Verfahren verfügen. Diese wird ab Januar 2021 entsprechend erweitert. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareanbieter.
Muss ich am digitalen A1-Verfahren teilnehmen?
Seit dem 1. Juli 2019 ist für Arbeitnehmer*innen der Privatwirtschaft und ab dem 1. Januar 2021 für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und verbeamteten Personen nur noch eine elektronische Antragstellung zulässig. Die Verwendung von Antragsvordrucken ist ab diesem Zeitpunkt beim Einsatz von Arbeitnehmer*innen in den genannten Staaten unzulässig. Eine Antragstellung per E-Mail, auch über den Firmenservice, ist aus Gründen des Datenschutzes generell nicht zulässig.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) Daten vom Komm-Server der Rentenversicherung abzuholen.
Für welche Länder werden A1-Bescheinigungen benötigt?
A1-Bescheinigungen werden bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz benötigt.Mit der Bescheinigung wird die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften während einer Erwerbstätigkeit in diesen Staaten dokumentiert.
Die A1-Bescheinigung ist nur für die Mitgliedstaaten erforderlich, in denen eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die reine An- und Rückreise durch weitere Mitgliedstaaten - ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit - gehört nicht dazu. Dienstliche Telefongespräche oder beispielsweise E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.
Der tatsächliche Einsatz und ggf. die zeitliche Begrenzung müssen vor der Arbeitsaufnahme im anderen Mitgliedstaat feststehen.
Bei Entsendung in Staaten außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz, mit denen Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist (z. B. USA oder China), sind besondere Anträge und Bescheinigungen zu verwenden. Diese Anträge sind immer außerhalb des elektronischen Verfahrens zu stellen.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines A1-Antrages?
Die Entscheidung zu elektronisch gestellten Anträgen ergeht regelmäßig innerhalb von 3 Tagen nachdem festgestellt ist, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind. Die Bearbeitungsdauer ist bei den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich.
Wie erhalte ich die A1-Bescheinigung?
Sie erhalten die A1-Bescheinigung in aller Regel auf dem elektronischen Weg. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die A1-Bescheinigung in Papierform übersandt wird.
Wo finde ich Hilfe im Einzelfall?
Gerne helfen wir Ihnen im Einzelfall weiter. Bitte wenden Sie sich an unseren Postkorb rvbea@drv-bund.de.
Wir benötigen allerdings grundsätzlich weitere Informationen von Ihnen:
Um welches Teilverfahren handelt es sich?
Wie lautet die Betriebsnummer (BBNR) des Arbeitgebers?
Wie lautet die BBNR des Absenders (wenn nicht identisch zur BBNR des Arbeitgebers)?
Sofern vorhanden geben Sie bitte die Versicherungsnummer des betroffenen Versicherten/Arbeitnehmers an.
Wann haben Sie die Anfrage abgeschickt (so genau wie möglich)?
Bitte schildern Sie uns, welche Schritte Sie vornehmen konnten (z. B. Ausfüllen des Antrages, Speichern, Ablage im Ausgang, Versand).
Haben Sie eine Eingangsbestätigung erhalten?
Woran haben Sie gemerkt, dass ein Fehler aufgetreten ist? etc.
Wurde Ihnen von uns ggf. eine eindeutige ID zurückgemeldet? Vor allem die Request-ID? Wie lautet diese?
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen nur dann im Einzelfall helfen können, wenn wir diesen auch identifizieren können.