Deutsche Rentenversicherung

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Rechtliche Grundlagen

Die Rentenversicherungsträger prüfen gemäß § 28p Absatz 1 und 1a SGB IV bei den Arbeitgebern und der Künstlersozialkasse, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag bzw. Künstlersozialabgabe stehen, ordnungsgemäß erfüllen.

Die Arbeitgeber sind gemäß § 28p Absatz 5 SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten.

Zentrale Verfahren

In der DSRV wird elementar die Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 3 SGB IV geführt und aktualisiert.

Hier werden durch die tägliche zentrale Erfassung der Meldungen der Arbeitgeber nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sämtliche Arbeitgeber Deutschlands mit den für ihre Arbeitnehmer in den vergangenen vier Jahren abgegebenen Meldungen gespeichert.

Die Datei dient als Basis für die Erstellung von so genannten Prüfhilfenlisten, die wiederum die Arbeitsgrundlage für Durchführung der Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern darstellen. Die Prüfhilfenlisten selbst werden nach einem komplexen Datenaustausch, unter anderem mit den einzelnen Trägern der Deutschen Rentenversicherung sowie der bei den betroffenen Arbeitgebern beteiligten Einzugsstellen, erzeugt. Die Unfallkassen und die Künstlersozialversicherung sind ebenfalls beteiligt.