Teilnahmeberechtigte Stellen
Zur Teilnahme am Verfahren sind nach der SozhiDAV grundsätzlich nur Träger der Sozialhilfe oder von diesen beauftragte Stellen berechtigt. Der Träger der Sozialhilfe kann ein Rechenzentrum mit der Weiterleitung der Daten beauftragen. Hat ein Träger der Sozialhilfe die Abwicklung der Sozialhilfe delegiert, erfolgt die Datenübermittlung durch eine Delegationsgemeinde.
Der Teilnahme-Antrag bzw. der Sperr-Antrag wird Ihnen als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung gestellt.
Teilnahme-Antrag
Sperr-Antrag
Übermittlung der Daten
Die Übermittlung der Daten an die Vermittlungsstelle erfolgt per Web-Anwendung über eine SSL-verschlüsselte Verbindung. Für die Nutzung der Web-Anwendung ist eine Benutzer-Kennung, ein Passwort und ein Zertifikat notwendig. Diese werden auf Antrag von der Vermittlungsstelle zur Verfügung gestellt.
Verfahrensgrundsätze
Die technischen Einzelheiten der automatisierten Datenabgleichverfahren, insbesondere den Aufbau, die Übermittlung sowie die Prüfung und die Berichtigung der Datensätze, legt die Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 9 SozhiDAV im Einvernehmen mit den Auskunftsstellen und den für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen obersten Landessozialbehörden in Verfahrensgrundsätzen fest.
Verfahrensgrundsätze (mit Datensatzbeschreibung)
Die Anlagen der Verfahrensgrundsätze sind wie folgt gegliedert:
(Abkürzungen: SHT = Träger der Sozialhilfe, DSRV = Datenstelle der Rentenversicherung, BZSt = Bundeszentralamt für Steuern, ZfA = Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen)
- Anlage 1 Anfragedatensatz von den SHT an die DSRV bzw. von der DSRV an die Auskunftsstellen (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 1a Anfragedatensatz an das BZSt im XML-Format (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 1b Anfragedatensatz an die ZfA im XML-Format (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 1c Anmeldedatensatz DZ20 an die ZfA im XML-Format (Sozialhilfedatenaustausch)
- Anlage 1d Abmeldedatensatz DZ21 an die ZfA im XML-Format (Sozialhilfedatenaustausch)
- Anlage 2 Antwortdatensatz von den Auskunftsstellen an die DSRV bzw. von der DSRV an die SHT (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 2a Antwortdatensatz des BZSt im XML-Format (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 2b Antwortdatensatz der ZfA im XML-Format (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 2c Antwortdatensatz ZD20 der ZfA im XML-Format (Sozialhilfedatenaustausch)
- Anlage 3 Terminplan (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 4 Fehlerkatalog zu den Anfragedatensätzen der SHT (Sozialhilfedatenabgleich)
- Anlage 4a Fehlerkatalog (Sozialhilfedatenaustausch)
Informationen zum Sozialhilfedatenabgleich nach § 118 Absätze 1 und 2 SGB XII
Anfragesätze von den Trägern der Sozialhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung
Die eingehenden Anfragedatensätze werden auf Plausibilität geprüft. Das Ergebnis können Sie dem Verarbeitungsprotokoll entnehmen, welches Sie per E-Mail in der Regel innerhalb weniger Stunden erhalten.
Die fehlerhaften Datensätze werden mit einer Fehlernummer versehen und in der Web-Anwendung bereitgestellt. Die fehlerhaften Datensätze können gegebenenfalls korrigiert werden und innerhalb des Übermittlungszeitraumes erneut an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt werden. Bitte beachten Sie das Ende des Übermittlungszeitraumes. Zu spät eingehende Anfragedatensätze können leider nicht mehr in den Datenabgleich einfliessen. Daher ist es sinnvoll möglichst am Anfang des Abgleichszeitraums die Daten zu übermitteln, um sich die Möglichkeit einer Fehlerkorrektur offen zu halten.
Achtung: Bitte überprüfen Sie stets, ob Sie nach der Übersendung der Anfragedatei ein Verarbeitungsprotokoll per E-Mail erhalten haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Daten auch verarbeitet wurden.
Weiterleitung an die Auskunftstellen
Deutsche Post AG:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze mit inländischer Anschrift zur Ermittlung einer Rentenleistung gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bundesagentur für Arbeit:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze, denen eine Versicherungsnummer zugeordnet werden konnte zur Ermittlung einer Leistung. Eine Versicherungsnummer wird nur zugeordnet, wenn 100% Übereinstimmung mit nur einer Person festgestellt wird. Anfragedatensätze, denen eine Versicherungsnummer nicht zugeordnet werden kann, werden nicht an die Bundesagtur für Arbeit weitergeleitet.
Bundeszentralamt für Steuern:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze zur Ermittlung der Höhe der Kapitalerträge, bei denen auf Grund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze zur Ermittlung ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde.
Datenstelle der Rentenversicherung:
Alle fehlerfreien Anfragedatensätze, denen eine Versicherungsnummer zugeordnet werden konnte, zur Ermittlung einer geringfügigen beziehungsweise versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Datenstelle der Rentenversicherung:
Abgleich aller fehlerfreien Anfragedatensätze untereinander, zur Ermittlung von Leistungen mehrerer Träger der Sozialhilfe.
Zusammenführen der Antworten der Auskunftstellen
Beim Eingang der Antwortdatensätze von den Auskunftsstellen wird in der Datenstelle der Rentenverischerung eine Grobprüfung dieser Sätze durchgeführt. Es werden
- die Sortiermerkmale,
- das Feld Anzahl der Blöcke und
- der Inhalt der einzelnen Blöcke (zulässige Leistungen) geprüft.
Rückmeldung an die Träger der Sozialhilfe
Die Ergebnisse der Auskunftsstellen werden den Anfragesätzen zugeordnet und den Träger der Sozialhilfe zurückgemeldet. Die Leistungsauskunft erfolgt entweder mit einem Datensatz
- gemäß Anlage 2 der Verfahrensgrundsätze (Stelle 34 = 3 – keine Daten zurück): In diesem Fall werden alle Felder – bis auf die Sortiermerkmale 1 und 2 und das Aktenzeichen – entweder mit Blank überlagert (alphanumerische Felder) oder mit Nullen (numerische Felder) oder
- gemäß Anlage 2 der Verfahrensgrundsätze (Stelle 34 ungleich 3): Der Datensatz weist in diesem Fall immer mehr als 386 Stellen auf (zur Anzahl der Blöcke siehe Stellen 387-388).
Informationen zum Sozialhilfedatenaustausch nach § 118 Absatz 1a SGB XII
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 und der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV) vom 20. Februar 2018 wird zum 01.01.2019 das neue Datenaustauschverfahren nach § 118 Absatz 1a SGB XII zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen eingeführt.
Im Sozialhilfedatenaustauschverfahren werden die Informationen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Datenstelle der Rentenverischerung sowie der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen im XML-Format übermittelt. Durch die Träger der Sozialhilfe können An- bzw. Abmeldedatensätze für maximal 500 Leistungsempfänger in einer XML-Datei übermittelt werden (Gesamtanfragedatei). Die Antwortdateien werden den Trägern der Sozialhilfe in der Web-Anwendung bereitgestellt.
Die für die Erstellung der XML-Dateien notwendigen Schema-Dateien (XSD) finden Sie hier:
Schema-Dateien (XSD) für den Sozialhilfedatenaustausch