Deutsche Rentenversicherung

DaBPV - Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (PUEG)

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 1. Juli 2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist gemäß § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025 bereitzustellen. Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren. An dem Verfahren nach § 55a SGB XI in Verbindung mit § 55b SGB XI, § 28a SGB IV, §§ 202, 229 SGB V sind folgende Stellen beteiligt:

  • Beitragsabführende Stellen und Zahlstellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Kranken- und Pflegekassen,
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund),
  • Zentrale Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA) bei der DRV Bund,
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Absatz 10 EStG

Dieses Verfahren dient für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 auch dem Nachweis der Elterneigenschaft und Kinderanzahl.

Hinweis: Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI oder Pflegekassen nach § 55b SGB XI erhalten Zugang zum DaBPV-Verfahren über die ZfA.

Aktuelles

10.04.2025 Automatisiertes Testverfahren steht ab sofort zur Verfügung

Das Konzept für das automatisierte Testverfahren steht zum Download bereit.

20.02.02025: Aktualisierung Beispieldateien (Encoding)

Wir bitten um Beachtung: Die Datensätze sind gemäß der Gemeinsamen Grundsätze Technik in ISO-8859-1 an die DSRV zu übermitteln. Die Beispieldateien wurden entsprechend korrigiert.

14.02.2025: Anmeldung zum Pilotverfahren PUEG

Ab dem 1. April 25 können beitragsabführende Stellen und Zahlstellen, welche die Schnittstelle zum Arbeitgeberverfahren der DSRV nutzen, am Pilotverfahren PUEG teilnehmen und bereits vor dem 1. Juli 2025 Initialanfragen für bestehende Mitarbeitende oder Versicherte übermitteln.
Um Dateneingänge bei der DSRV engmaschig überwachen und steuern zu können,und somit Systemüberlastungen zu vermeiden, möchten wir mit Teilnehmenden, die größere Datenmengen übermitteln wollen, entsprechende Zeiträume für die Übermittlung vereinbaren.

Wir bitten daher alle Interessierten, die bereits in der Pilotphase Datenmengen von mehr als 10.000 Datensätzen/ 100 Datensendungen übermitteln möchten, sich vorab bei der DSRV (rvbea@drv-bund.de) mit folgenden Angaben zu melden:

  • Absendernummer (ABSN)
  • Betriebsnummer /Zahlstellennummer
  • ungefähre Anzahl an Datensätzen / Datenpaketen, die übermittelt werden sollen
  • Kontaktdaten Ansprechpartner

Die DSRV wird sich dann mit den genannten Ansprechpartnern in Verbindung setzen und Zeiträume vereinbaren, in denen die Daten kontrolliert übermittelt werden können.

Zuverlässige Aussagen zu Rücklaufzeiten können vor produktivem Verfahrensbeginn nicht getroffen werden.

14.02.2025: Testumgebung der DSRV steht ab 17.02.25 zur Verfügung

Ab dem 17. Februar 2025 steht die Testumgebung der DSRV für die Annahme von PuegRequests zur Verfügung. Eingehene Datensendungen werden entsprechend quittiert. Eine simulierte Rückantwort (PuegResponse) ist noch nicht möglich.

Derzeit arbeiten wir an einem automatisierten Testverfahren, welches vorsaussichtlich Ende März 2025 zur Verfügung gestellt werden kann. Anhand eines definierten Ordnungsbegriffes kann dann eine automatisiert erstellte Antwort auf eine zuvor übermittelte Anfrage zur Abholung bereitgestellt werden. Das Testkonzept wird in Kürze als Download zur Verfügung gestellt.

DaBPV (PUEG)

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren besteht aus zwei zentralen Elementen:

  • einem Anfrageverfahren, an dessen Ende eine unmittelbare Information des BZSt über die pflegebeitragsrelevanten Informationen für die beitragsabführende Stelle steht und
  • bei entsprechender Anmeldung erfolgen proaktive Änderungsmeldungen an die beitragsabführende Stelle für von dieser angemeldete Bürger.

Die beitragsabführende Stelle fragt über die DSRV oder direkt über die ZfA an, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Die annehmende Stelle prüft die Anfrage und leitet Anfragen und Anmeldungen weiter an das BZSt. Das BZSt prüft die mitgeteilte Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) und beantwortet die Anfrage mit der Elterneigenschaft und Kinderanzahl. Im Fall einer Anmeldung wird diese zudem bei dem BZSt für die beitragsabführende Stelle vorgemerkt. Erfährt das BZSt von einer geänderten Kinderanzahl, informiert das BZSt die beitragsabführende Stelle proaktiv, bis diese das Abonnement bei Wegfall des ursprünglichen Anlasses wieder abmeldet.

Kundenanbindung und Übertragungsweg

Die Teilnahme an dem DaBPV-Verfahren ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind und für Zahlstellen und Pflegekassen obligatorisch. Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.

Orientiert an ihrem Anbindungsweg sind beitragsabführende Stellen wie folgt einzuordnen:

  • Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
  • Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
  • Zahlstellen nach § 202 SGB V nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV
  • Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV

Der Datenaustausch mit der DSRV erfolgt über den Kommunikationsserver der Rentenversicherung unter Verwendung des eXTra-Standards und der Gemeinsamen Schnittstellenprofilierung der GKV und der RV (Version 1.5).

Weiterführende Informationen

Links

eXTra-Standard

Gemeinsame Schnittstellenprofilierung GKV /RV

Gemeinsame Grundsätze

Verfahrensbeschreibung DaBPV

Fehlerkatalog DaBPV

 

Download

Kommunikationshandbuch PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

Datenfeldbeschreibung PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

Fehlerprüfungen AGTOSV

Schemata PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

XML-Beispiele für Arbeitgeber und Zahlstellen

Konzept automatisiertes Testverfahren

FAQs

Wer nimmt an dem Verfahren DaBPV teil?

Die Teilnahme am DaBPV ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind obligatorisch.

Wie nehmen die beitragsabführenden Stellen bzw. Pflegekassen am Verfahren DaBPV teil?

Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.

  • Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter zwingender Verwendung ihrer Absendernummer (ABSN) und ihrer Hauptbetriebsnummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Sie verwenden zudem die von der ZfA vergebenen Kundennummer der DSRV. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Arbeitgebern an und leitet diese weiter. (Teilverfahren PUEG)

  • Beitragsabführende Stellen nach § 202 Absatz 1a SGB V nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter Verwendung ihrer ABSN und ihrer Zahlstellennummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Sie verwenden zudem die von der ZfA vergebenen Kundennummer der DSRV. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Zahlstellen an und leitet diese weiter. (Teilverfahren PUEG)

 

  • Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.

 

  • Die Träger der deutschen Rentenversicherung und die Krankenkassen als beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.

 

  • Verbundträger mit einem grundsätzlichen Verfahrenszugang nach § 202 SGB V als Zahlstelle sowie gleichzeitig nach § 55a oder 55b SGB XI (bspw. SVLFG) nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer.

Zu welchen Anlässen sind die Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft und zur Ermittlung der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder abzurufen?

Das Anfrageverfahren wird von der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse bei folgenden Anlässen ausgelöst:

  • eine Anmeldung zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
  • eine Historienanfrage für vergangene Zeiträume
  • eine Bestandsabfrage zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
  • eine Abmeldung zur Beendigung eines Abonnements

Welche Verfahrenskennungen werden in den Headern AGTOSV und SVTOAG verwendet?

Gemäß Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze Technik sind für die Kommunikation über eXTra folgende Verfahrenskennungen zu verwenden:

AGTOSV

  • Verfahrenskennung APR für die Übermittlung der Anfragen beitragsabführender Stellen

SVTOAG

  • Verfahrenskennung RPA bei der Übermittlung der Antworten auf die Anfragen der beitragsabführenden Stelle
  • Verfahrenskennung APR bei der Übermittlung von Quittierungen und Fehlern durch die DSRV

Erfolgt im Verfahren DaBPV (PUEG) eine Dateifolgenummernprüfung?

NEIN!

Um eine Doppelvergabe der Dateifolgenummer aufgrund von Parallelverarbeitung zu verhindern wird diese von der DSRV im SVTOAG-Header grundsätzlich mit "000001" beschickt.

Der Dateiname bei der Abholung einer Response über eXTra lautet somit immer ERPA0000001 bzw. bei der Abholung eines Verarbeitungsprotokolls immer EAPR0000001.

  1. Eine PuegResponse kann bis zu 100 Antworten oder Kündigungsmitteilungen enthalten, welche nur aufgrund ihres Inhaltes eindeutig den Anfragen oder Abokündigungen zugeordnet werden können (MessageIdRef, DatumAnfrage, Kunde mit Kundennummer, Zuordnungsmerkmal, Ordnungsbegriff, IdNr). Aus diesem Grund ist von einer Prüfung der Dateifolgenummer der abgeholten Sendungen seitens der Softwarehersteller abzusehen.
  2. Ein Verarbeitungsprotokoll kann über die ResponseID der Eingangssendung zugeordnet werden. Alternativ wird über eXTra der Verweis auf die ResponseID der Eingangssendung über die ID in BusinessProcess mitgeteilt.

Zudem wird die DSRV bei Eingangssendungen keine Dateifolgennummernprüfung vornehmen. Somit kann seitens der beitragsabführenden Stelle im AGTOSV-Header ebenfalls auf eine fortlaufende Nummerierung verzichtet werden.

Wird das Verfahren DaBPV (PUEG) kerngeprüft?

Im Verfahren DaBPV (PUEG) ist keine Kernprüfung vorgesehen.

Wann muss der gesamte Bestand an abonnierten Mitgliedern abgemeldet werden?

Bei Wegfall der Notwendigkeit muss ein Abonnement wieder abgemeldet werden (bspw. Ende Beschäftigungsverhältnis oder Versorgungsbezugs, der Wegfall einer Rentenleistung, Tod eines Mitglieds). Der Anlass der Abmeldung kann auch in der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse selbst liegen. Auch organisatorische Anlässe können dazu führen, dass anhand der bisher im Verfahren genutzten Daten keine Identifikation der beitragsabführenden Stelle und Pflegekasse mehr möglich sein wird. In diesem Fall muss aufgrund der organisatorischen Änderung eine vorherige Abmeldung erfolgen. Bei Änderung eines der Attribute ZfA-Kundennummer, Zuordnungsmerkmal oder Ordnungsbegriff und weiterer für die beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse zwingend notwendiger Zuordnungskriterien, wie der Betriebsnummer, Absendernummer oder Abrechnungsstelle muss eine Abmeldung und anschließend eine neue Anfrage mit den neuen Zuordnungskriterien vorgenommen werden, um das Abonnement wiedereinzurichten.

Was muss bei Wegfall oder Fusion eines Kunden besonders beachtet werden?

Alle Abonnements der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse sind vor Rückbau des Kommunikationsweges abzumelden. Vorher darf der Kunde nicht beendet werden.

Wieso erhalte ich die Fehlermeldung PUEG-1001-F (Die MessageID darf nicht mehrfach verwendet werden)?

Die Fehlernummer PUEG-1001-F (Die MessageID darf nicht mehrfach verwendet werden) verhindert die mehrfache Nutzung derselben MessageID, selbst wenn diese von unterschiedlichen beitragsabführenden Stellen oder Pflegekassen stammt. Übermitteln bspw. Arbeitgeber A und Pflegekasse B im Attribut 'MessageID' den gleichen Inhalt, dann wird der zuletzt übermittelte Datensatz mit der Fehlernummer PUEG-1001-F abgewiesen. Um eine Fehlerabweisung zu vermeiden, ist eine nach den Standardmethoden generierte UUID als MessageID zu verwenden (bspw. UUID Generierungsschema Version 4). Das einfache Hochzählen einer einfachen Zahlenfolge ab 00000000-0000-0000-0000-000000000001 würde keine Eindeutigkeit sicherstellen und führt zu einer Abweisung aller Datensätze

Weitere Fragen zum Verfahren PUEG richten Sie bitte an folgenden Mail-Postkorb:

arbeitgeberkommunikation@DRV-Bund.de