Aktuelles
Start Pilotphase PUEG ab 1.April 2025
Arbeitgeber und Zahlstellen, die bereits in der Pilotphase vom 01.04.2025 bis 30.06.2025 am Verfahren DaBPV (PUEG) teilnehmen möchten, können sich bei der DSRV unter rvbea@drv-bund.de melden. Das Team Arbeitgeberkommunikation nimmt dann entsprechend Kontakt mit Ihnen auf.
DaBPV (PUEG)
Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren besteht aus zwei zentralen Elementen:
- einem Anfrageverfahren, an dessen Ende eine unmittelbare Information des BZSt über die pflegebeitragsrelevanten Informationen für die beitragsabführende Stelle steht und
- bei entsprechender Anmeldung erfolgen proaktive Änderungsmeldungen an die beitragsabführende Stelle für von dieser angemeldete Bürger.
Die beitragsabführende Stelle fragt über die DSRV oder direkt über die ZfA an, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Die annehmende Stelle prüft die Anfrage und leitet Anfragen und Anmeldungen weiter an das BZSt. Das BZSt prüft die mitgeteilte Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) und beantwortet die Anfrage mit der Elterneigenschaft und Kinderanzahl. Im Fall einer Anmeldung wird diese zudem bei dem BZSt für die beitragsabführende Stelle vorgemerkt. Erfährt das BZSt von einer geänderten Kinderanzahl, informiert das BZSt die beitragsabführende Stelle proaktiv, bis diese das Abonnement bei Wegfall des ursprünglichen Anlasses wieder abmeldet.
Kundenanbindung und Übertragungsweg
Die Teilnahme an dem DaBPV-Verfahren ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind und für Zahlstellen und Pflegekassen obligatorisch. Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.
Orientiert an ihrem Anbindungsweg sind beitragsabführende Stellen wie folgt einzuordnen:
- Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
- Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
- Zahlstellen nach § 202 SGB V nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV
- Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV
Der Datenaustausch mit der DSRV erfolgt über den Kommunikationsserver der Rentenversicherung unter Verwendung des eXTra-Standards und der Gemeinsamen Schnittstellenprofilierung der GKV und der RV (Version 1.5).
Weiterführende Informationen
Links
eXTra-Standard
Gemeinsame Schnittstellenprofilierung GKV /RV
Gemeinsame Grundsätze
Verfahrensbeschreibung DaBPV
Fehlerkatalog DaBPV
Download
Kommunikationshandbuch PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen
Datenfeldbeschreibung PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen
Schemata PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen
XML-Beispiele für Arbeitgeber und Zahlstellen
FAQs
Wer nimmt an dem Verfahren DaBPV teil?
Die Teilnahme am DaBPV ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind obligatorisch.
Wie nehmen die beitragsabführenden Stellen bzw. Pflegekassen am Verfahren DaBPV teil?
Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.
- Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter zwingender Verwendung ihrer Absendernummer (ABSN) und ihrer Hauptbetriebsnummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Sie verwenden zudem die von der ZfA vergebenen Kundennummer der DSRV. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Arbeitgebern an und leitet diese weiter. (Teilverfahren PUEG)
- Beitragsabführende Stellen nach § 202 Absatz 1a SGB V nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter Verwendung ihrer ABSN und ihrer Zahlstellennummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Sie verwenden zudem die von der ZfA vergebenen Kundennummer der DSRV. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Zahlstellen an und leitet diese weiter. (Teilverfahren PUEG)
- Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.
- Die Träger der deutschen Rentenversicherung und die Krankenkassen als beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.
- Verbundträger mit einem grundsätzlichen Verfahrenszugang nach § 202 SGB V als Zahlstelle sowie gleichzeitig nach § 55a oder 55b SGB XI (bspw. SVLFG) nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer.
Zu welchen Anlässen sind die Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft und zur Ermittlung der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder abzurufen?
Das Anfrageverfahren wird von der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse bei folgenden Anlässen ausgelöst:
- eine Anmeldung zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
- eine Historienanfrage für vergangene Zeiträume
- eine Bestandsabfrage zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
- eine Abmeldung zur Beendigung eines Abonnements