Deutsche Rentenversicherung

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Aktuelles

23.12.2024 DSME 10

Im DEÜV-Meldeverfahren erfolgt zum Jahresende ein Versionswechsel des Datensatzes "Meldung" (DSME). Ab dem 01.01.2025 gilt die Version 10 (VERSIONS-NR VERNR, Stelle 040-041). Die Versionsnummer 09 wird noch für einen Übergangszeitraum bis zum 28.02.2025 angenommen.

Allgemeine Informationen

Die Versicherungsnummernvoranfrage (DSVV), ist ein elektronisches Verfahren, welches es Arbeitgebern und Zahlstellen ermöglicht, bereits vor Anmeldung neuer ArbeitnehmerInnen die Versicherungsnummer abzufragen, wenn diese nicht bekannt ist. Gemäß § 28a Absatz 3a SGB IV sind Arbeitgeber oder Zahlstellen seit Januar 2023 verpflichtet, eine Versicherungsnummervoranfrage durchzuführen, wenn die Versicherungsnummer nicht vorliegt.

Wer muss melden?

Alle Arbeitgeber und Zahlstellen, bei welchem ein Arbeitnehmer keine Versicherungsnummer gemeldet hat.

Wann ist zu melden?

Eine Meldung zur Versicherungsnummernvorabfrage ist immer durchzuführen, sofern eine Meldung nach § 28a SGB IV erforderlich ist und keine Versicherungsnummer für den betroffenen Arbeitgeber vorliegt. Seit dem 01.01.2023 besteht in diesem Fall für Arbeitgeber und Zahlstellen eine Verpflichtung zur Versicherungsnummernvorabfrage.

Wie ist zu melden?

Die Versicherungsnummernvorabfrage ist ausschließlich über das Lohnabrechnungsprogramm oder alternativ über die Ausfüllhilfen abzugeben. Eine Abfrage per Post oder E-Mail ist nicht möglich.

Was ist zu melden?

Um einen Abgleich mit den vorhandenen Daten machen zu können sind folgende Daten zwingend erforderlich:

  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsdatum
  • Aktuelle Anschrift
  • Geburtsname (optional)

.

Was passiert mit den Daten?

Die Datenstelle der Rentenversicherung findet entweder eine vorhandene Versicherungsnummer heraus, falls noch keine Versicherungsnummer vorhanden ist, wird eine neue vergeben oder falls mehrere Versicherungsnummern in Frage kommen, wird durch eine Überprüfung die korrekte Versicherungsnummer herausgefunden. In allen Fällen wird die ermittelte Versicherungsnummer an die absendende Stelle zurückgesendet.

Was passiert wenn DSVV keine Versicherungsnummer gefunden hat?

Es kann nun eine DEÜV Meldung (z.B. mit Meldegrund 10 – Anmeldung) abgegeben werden. Mit der Anmeldung wird eine Vergabe der Versicherungsnummer angestoßen. DSVV stellt nur eine Abfrage dar und stößt keine Vergabe an.

Ich habe eine Versicherungsnehmer zurückgemeldet bekommen, inzwischen hat der Arbeitnehmer seine Versicherungsnummer gemeldet, welche sich von der Meldung von DSVV unterscheidet. Was ist zu tun?

 Eine Versicherungsnummer wird nur dann zurückgegeben, wenn zu den übermittelten Daten wie Geburtsdatum, Name eine Versicherungsnummern-Zuordnung erfolgen konnte. Hat der Arbeitnehmer bereits eine andere VSNR zugeteilt bekommen, lagen unterschiedliche persönliche Angaben vor. In diesen Fällen muss eine Klärung der Versicherungsnummer bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger angestoßen werden.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Eine Versicherungsnummer wird eindeutig den gemeldeten persönlichen Daten des Arbeitgebers zugeordnet. Bei Ähnlichkeiten oder Gleichheiten in Vor- oder Nachname oder z.B. gleichem Geburtsdatum usw. ist es wichtig, auf Korrektheit und richtige Schreibweise bei den persönlichen Daten zu achten.  Auch ist es zwingend erforderlich die gemeldeten Daten aktuell zu halten. Z.B. hat nach einem Umzug der Versicherte die aktuelle Adresse an den Rentenversicherungsträger zu melden.

Wie erfolgt eine Stornierung der Abfrage?

Bei DSVV handelt es sich um ein reines Abfrageverfahren, welches jederzeit wiederholt werden kann. Eine Stornierung ist somit nicht notwendig.

Sonstiges

Meine Frage konnte ich in den FAQs nicht finden, was ist zu tun?

Erstellen Sie bitte ein Störungsticketund beschreiben Sie möglichst genau Ihr Problem. Geben Sie im Feld Verfahren „DSVV“ ein.

Datenübermittlung zur Abgabe DSVV

Im Meldeverfahren nach der DEÜV gibt es Vorschriften, wie datenschutzwürdige Daten von Versicherten an die entsprechende Datenannahmestelle übertragen werden dürfen. Für die Versicherungsnummernvoranfrage ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) die datenannehmende Stelle. Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Inneren aufgeführt sind. Dies sind grundsätzlich nach § 22 DEÜV zertifizierte Lohnabrechnungsprogramme, die ihr Zertifikat nur aus systemgeprüften Abrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen durch die ITSG erhalten.

Die Versicherungsnummernvoranfrage ist direkt bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) nur elektronisch möglich. Derzeit sind nachfolgend aufgeführte Übertragungswege möglich. Diesbezüglich nehmen sie bitte Kontakt zu ihrem Softwarehersteller auf.

1. Versicherungsnummernvoranfragen können über den Kommunikationsserver der DSRV oder der GKV mit dem einheitlichen XML-basierten Transportverfahren (eXTra) durchgeführt Dies ist ein offener, frei verfügbarer Standard für den Datenaustausch, der unter Federführung der AWV von Wirtschaft und Verwaltung gemeinsam auf der Basis bestehender Verfahren entwickelt wurde.
Die Unterschiede in der Handhabung und die Bedeutung der einzelnen Elemente werden erläutert in den jeweiligen Abschnitten der Schnittstellenspezifikation unter dem Link:

www.extra-standard.de

2. Sollten sie ihr bisheriges Verfahren für Versicherungsnummernvoranfragen nicht nutzen können, haben sie die Möglichkeit, ihre Firma über das SV-Meldeportal registrieren zu lassen, um dann selbst in Notfällen Versicherungsnummernvoranfragen termingerecht durchführen zu können. Bitte achten Sie darauf, dass die aktuelle Programmversion installiert wird. Hierzu erhalten Sie unter folgendem Link weiterführende Informationen:

SV-Meldeportal

 

Fragen bzgl. Versicherungsnummernvoranfragen bei der DSRV richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse:

sofortmeldungen@drv-bund.de