Deutsche Rentenversicherung

Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen, also selbst auch Messestandbau betreiben. Nicht hierunter fallen dagegen die ausstellenden Unternehmen (Messebeschicker), und zwar auch dann, wenn sie den Auf- und Abbau ihres Ausstellungsstandes selbst vornehmen.