Deutsche Rentenversicherung

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Der Begriff des Gaststättengewerbes ist in § 1 des Gaststättengesetzes definiert. Danach betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
  • wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

Ein Gaststättenbetrieb betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Zum Gaststättengewerbe gehören beispielsweise:

  • Gaststätten,
  • Restaurants mit Bedienung,
  • Restaurants mit Selbstbedienung,
  • Autobahnraststätten,
  • Cafés,
  • Eisdielen einschließlich mobiler Einrichtungen,
  • Imbißhallen einschließlich mobiler Einrichtungen,
  • Schankwirtschaften,
  • Bars und Vergnügungslokale,
  • Diskotheken und Tanzlokale,
  • Kantinen,
  • Caterer,
  • Party-, Pizza-Services.

Zum Beherbungsgewerbe gehören Betriebe, die Gäste beherbergen. Dies sind beispielsweise:

  • Hotels,
  • Hotels garni,
  • Motels,
  • Gasthöfe,
  • Pensionen,
  • Schlaf- und Speisewagenbetriebe,
  • Jugendherbergen und Hütten ( siehe aber nachfolgende Ausnahmeregelungen zu gemeinnützigen Vereinen und Verbänden)
  • Campingplätze,
  • Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime mit Ausnahme der betrieblichen Einrichtungen sowie Kur- und Rehabilitationseinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen von Sozialversicherungsträgern und Gebietskörperschaften,
  • Ferienzentren,
  • Ferienhäuser und Ferienwohnungen.

Vereine, Verbände und Stiftungen (z.B. Jugendherbergen in der Trägerschaft der DJH Landesverbände oder Vereinsheime und -gaststätten als Teil eines gemeinnützigen Vereins) handeln dann nicht gewerbsmäßig und fallen somit nicht unter den Begriff des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, wenn diese gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabeordnung verfolgen und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist.