Deutsche Rentenversicherung

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Für die Meldungen aufgrund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und § 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten die Vorschriften der DEÜV. Die Meldungen für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten. Die Verordnung ist am 1.1.1999 in Kraft getreten.

Den jeweils aktuellen Text der DEÜV finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz:

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Gemeinsames Rundschreiben

Unter nachfolgendem Link finden Sie eine Auflistung sämtlicher von uns angebotenen Rundschreiben und die dazugehörigen Download-Dateien.

Zu den Rundschreiben

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV

Datenerfassung und Datenübermittlung

Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV

Kommunikationsdaten

Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit

Das Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Dort können Sie eine Berufsbezeichnung eingeben. Bei der dann angezeigten Berufsbeschreibung finden Sie den Tätigkeitsschlüssel unter der Rubrik "Zahlen/Daten/Fakten".

Tätigkeitsschlüssel

Besprechungsergebnisse zum gemeinsamen Meldeverfahren

Die Besprechungsergebnisse zum gemeinsamen Meldeverfahren zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung finden Sie in unserem Internetangebot unter folgendem Link:

Besprechungsergebnisse zum gemeinsamen Meldeverfahren