Deutsche Rentenversicherung

DaBPV - Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (PUEG)

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 1. Juli 2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist gemäß § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025 bereitzustellen. Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren. An dem Verfahren nach § 55a SGB XI in Verbindung mit § 55b SGB XI, § 28a SGB IV, §§ 202, 229 SGB V sind folgende Stellen beteiligt:

  • Beitragsabführende Stellen und Zahlstellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Kranken- und Pflegekassen,
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund),
  • Zentrale Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA) bei der DRV Bund,
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Absatz 10 EStG

Dieses Verfahren dient für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 auch dem Nachweis der Elterneigenschaft und Kinderanzahl.

Hinweis: Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI oder Pflegekassen nach § 55b SGB XI erhalten Zugang zum DaBPV-Verfahren über die ZfA.

Aktuelles

13.03.2026: Wartungsarbeiten 30.4. bis 3.5.26 sowie am 12.5.26

In der Zeit vom 30.04. bis inklusive 03.05.2026 sowie am 12.05.2026 wird der Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (PUEG/DaBPV) die Lieferung von Antworten unterbrechen. Grund für die Unterbrechung sind Wartungsarbeiten des BZSt.
Der Datenaustausch mit dem Kommunikationsserver der DSRV ist in dieser Zeit weiterhin ohne Einschränkung möglich. Alle in diesen Zeiträumen an die DSRV gesendeten Dateien werden automatisch schnellstmöglich nachverarbeitet, aber es muss für die Dauer der Wartungsarbeiten und eine kurze Zeit darüber hinaus mit einem verzögerten Antwortzeitverhalten im Verfahren gerechnet werden.

06.03.2026: Wartungsarbeiten in der Produktivumgebung am 21.4.2026

Am 21.04.2026 finden den gesamten Tag Wartungsarbeiten an diversen AGKOM-Anwendungen in der Produktivumgebung statt. An diesem Tag ist der Kommunikationsserver der RV nur eingeschränkt erreichbar.

Davon betroffen sind folgende Verfahren:

  • rvBEA (ZUZA, BEEG, GML57)
  • A1
  • PUEG
  • Sofortmeldungen
  • DSVV (Versicherungsnummernvorabanfrage)

Wir danken für ihr Verständnis.

14.01.2026: Fehleranalyse Dezember 2025 TOP5

  1. PUEG_0009_F Eine identische Anfrage darf nicht mehr als 1 mal in den letzen 30 Tagen übermittelt werden. (302.777)
  2. PUEG_1008_F Für die Verknüpfung aus IdNr, OrdBg, KDNr und Zuordnungsmerkmal ist bereits ein Abonnement vorhanden. (114.727)
  3. PUEG_1009_F Für die benannte Kombination aus IdNr, OrdBg, KdNr und Zuordnungsmerkmal ist eine Abmeldung nicht möglich, weil kein Abonnement vorhanden ist. (79.440)
  4. PUEG_3006_F Die IdNr konnte nicht verifiziert werden. (15.768)
  5. PUEG_3007_F Eine Anmeldung für diese IdNr ist nicht zulässig. (15.005)

Anzahl Anfragen: 4.653.639

Anzahl Fehlerrückmeldungen gesamt: 527.717

Aktuelles (Archiv)

DaBPV (PUEG)

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren besteht aus zwei zentralen Elementen:

  • einem Anfrageverfahren, an dessen Ende eine unmittelbare Information des BZSt über die pflegebeitragsrelevanten Informationen für die beitragsabführende Stelle steht und
  • bei entsprechender Anmeldung erfolgen proaktive Änderungsmeldungen an die beitragsabführende Stelle für von dieser angemeldete Bürger.

Die beitragsabführende Stelle fragt über die DSRV oder direkt über die ZfA an, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Die annehmende Stelle prüft die Anfrage und leitet Anfragen und Anmeldungen weiter an das BZSt. Das BZSt prüft die mitgeteilte Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) und beantwortet die Anfrage mit der Elterneigenschaft und Kinderanzahl. Im Fall einer Anmeldung wird diese zudem bei dem BZSt für die beitragsabführende Stelle vorgemerkt. Erfährt das BZSt von einer geänderten Kinderanzahl, informiert das BZSt die beitragsabführende Stelle proaktiv, bis diese das Abonnement bei Wegfall des ursprünglichen Anlasses wieder abmeldet.

Kundenanbindung und Übertragungsweg

Die Teilnahme an dem DaBPV-Verfahren ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind und für Zahlstellen und Pflegekassen obligatorisch. Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.

Orientiert an ihrem Anbindungsweg sind beitragsabführende Stellen wie folgt einzuordnen:

  • Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
  • Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
  • Zahlstellen nach § 202 SGB V nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV
  • Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV

Der Datenaustausch mit der DSRV erfolgt über den Kommunikationsserver der Rentenversicherung unter Verwendung des eXTra-Standards und der Gemeinsamen Schnittstellenprofilierung der GKV und der RV (Version 1.5).

Weiterführende Informationen

Links

eXTra-Standard

Gemeinsame Schnittstellenprofilierung GKV /RV

Gemeinsame Grundsätze

Verfahrensbeschreibung DaBPV

Fehlerkatalog DaBPV

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31. März 2025

 

Download

Kommunikationshandbuch PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

Datenfeldbeschreibung PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

Fehlerprüfungen AGTOSV

Schemata PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

XML-Beispiele für Arbeitgeber und Zahlstellen

Konzept automatisiertes Testverfahren

Befüllungsbeispiele für Zuordnungsmerkmal

FAQs

Allgemeines zum Verfahren

Wer nimmt am Verfahren DaBPV teil?

Die Teilnahme am DaBPV ist für alle beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen, Pflegekassen) obligatorisch, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind (siehe auch "Mit welcher Datenschnittstelle muss ich mich verbinden?"

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Mit welcher Datenschnittstelle muss ich mich verbinden?

Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.
 
Arbeitgeber nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter zwingender Verwendung ihrer Absendernummer (ABSN) und ihrer Hauptbetriebsnummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Arbeitgebern an und leitet diese weiter (Teilverfahren "PUEG"). Eine spezielle Registrierung ist für die Nutzung des Verfahrens nicht erforderlich.
 
Zahlstellen nach § 202 Absatz 1a SGB V (=Zahlstellen) nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter Verwendung ihrer  Absendernummer (ABSN) und ihrer Zahlstellennummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Zahlstellen an und leitet diese weiter (Teilverfahren "PUEG"). Eine spezielle Registrierung ist für die Nutzung des Verfahrens nicht erforderlich.
   
Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.
 
Die Träger der deutschen Rentenversicherung und die Krankenkassen als beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.
 
Verbundträger mit einem grundsätzlichen Verfahrenszugang nach § 202 SGB V als Zahlstelle sowie gleichzeitig nach § 55a oder 55b SGB XI (bspw. SVLFG) nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA.

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Ist eine spezielle Registrierung für die Nutzung des Verfahrens erforderlich?

Für die Teilnahme am Verfahren PUEG/DaBPV ist keine spezielle Registrierung erforderlich. Die Nutzung einer nach § 22 DEÜV systemgeprüften Software (https://www.itsg.de/produkte/systemuntersuchung/) mit einer gültigen MOD-/PROD-ID reicht als Teilnahmevoraussetzung aus.

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Wie können sich beitragsabführende Stellen (Arbeitgeber, Zahlstellen) an das Verfahren anbinden?

Grundsätzlich ist jede beitragsabführende Stelle frei in der Wahl der Software, mit der die Meldeverfahren bedient werden. Die DSRV spricht keine Empfehlungen für oder gegen ein bestimmtes Produkt aus. Jedes nach § 22 DEÜV zertifizierte Lohnabrechnungsprogramm (https://www.itsg.de/produkte/systemuntersuchung/) bietet die Möglichkeit, das Modul "PUEG/DaBPV" zu nutzen oder ggf. als zusätzliche Funktion hinzuzubuchen.
 
Für Arbeitgeber, die ein solches Softwareprodukt nicht einsetzen können oder nicht einsetzen wollen, stehen Ausfüllhilfen zur Nutzung der Melde- und Datenabrufverfahren zur Verfügung - so z. B. das ITSG „SV-Meldeportal“ (https://info.sv-meldeportal.de/).
 
Wir bitten um Verständnis, dass wir bei der Vielzahl der am Markt verfügbaren Softwareprodukte und Dienstleistungen keine konkreten Auskünfte zu einzelnen Produkten oder Anbietern geben können. Bei Fragen zu speziellen Softwareprodukten müssen wir an den Hersteller bzw. den Support der jeweils eingesetzten Software verweisen.

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Was sind die wichtigsten Dokumente für das Verfahren PUEG/DaBPV?

Folgende Dokumente enthalten wesentliche Informationen zum Verfahren PUEG/DaBPV:
 
Verfahrensbeschreibung Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)
https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/verfahrensbeschreibung_9/Verfahrensbeschreibung_DaBPV_V01.00.00.pdf


Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV
https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/grundsaetze_8/Gemeinsame_Grundsaetze_DaBPV_V01.00.00.pdf
 
Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in  der Pflegeversicherung nach Anzahl  der Kinder und Empfehlungen zum  Nachweis der Elterneigenschaft
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2025-03-31_GH_Beitragssatzdifferenzierung_sPV.pdf
 
Fehlerkatalog
https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/xml_und_fehlerkataloge/DaBPV_Fehlerkatalog_V04.00.00.zip
 
Kommunikationshandbuch
https://www.dsrv.info/SharedDocs/Downloads/DE/20_Unsere_Verfahren/01_nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitgeber/12_PUEG/pueg_kommunikationshandbuch.html
 
Testsystem/Testkonzept
https://www.dsrv.info/SharedDocs/Downloads/DE/20_Unsere_Verfahren/01_nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitgeber/12_PUEG/PUEG_autom._Test_Konzept.html

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An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Inhaltliche Fragen zu den Rückmeldungen - insbesondere auch zum Zustandekommen der Rückmeldedaten und der Hinweis-Codes - kann nur das BZSt beantworten.
 
Für Fragen, die die Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags und beispielsweise Fragen zu Rückerstattungen oder Nachforderungen betreffen, ist die Krankenkasse des betroffenen Mitglieds zuständig.
 
Für technischen Fragen und Probleme zum Datenabrufverfahren PUEG/DaBPV ist grundsätzlich Ihr Kommunikationspartner zuständig (siehe "Mit welcher Datenschnittstelle muss ich mich verbinden?"). Für Arbeitgeber und Zahlstellen ist das die DSRV. Sie finden Hinweise zu unseren Kontaktdaten bei der Frage "Meine Frage an die DSRV wurde hier nicht beantwortet. Wie kann ich mit der DSRV in Kontakt treten?"

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Wie werden die Daten mit der DSRV ausgetauscht?

Der fachlich-technische Datenaustausch ist im sog. "Kommunikationshandbuch" (https://www.dsrv.info/SharedDocs/Downloads/DE/20_Unsere_Verfahren/01_nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitgeber/12_PUEG/pueg_kommunikationshandbuch.html) beschrieben.
 
Diese Information richtet sich in erster Linie an Software-Hersteller. Für die beitragsabführenden Stellen ist eher die Antwort zur Frage "Wie können sich beitragsabführende Stellen (Arbeitgeber, Zahlstellen) an das Verfahren anbinden?" relevant.

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Meine Frage an die DSRV wurde hier nicht beantwortet. Wie kann ich mit der DSRV in Kontakt treten?

Bitte prüfen Sie vor jeder Kontaktaufnahme mit der DSRV, ob wir der richtige Ansprechpartner für Ihre Frage oder Ihr Problem sind (siehe "An wen kann ich mich bei Fragen wenden?").
 
Die Kontaktdaten des DSRV Support-Teams finden Sie auf unserer Website (https://www.dsrv.info/de/Navigation/00_Home/home_node.html) im Abschnitt "Support".  
 
Spezifische Fragen und Probleme zum Datenabrufverfahren PUEG/DaBPV können Sie auch direkt per E-Mail an unsere Postfachadresse "arbeitgeberkommunikation@drv-bund.de" senden. Bitte geben Sie im Betreff das Verfahren "PUEG/DaBPV" mit an und benennen Sie uns bei jeder Anfrage die Absenderbetriebsnummer, unter der die Daten an die DSRV versendet werden.

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Senden von Anfragen

Kann ich mehrere Abo-Requests für dieselbe Person unmittelbar nacheinander senden?

Zwischen zwei PUEG-Requests, die sich auf dasselbe Abonnement beziehen (Steuer-ID, Ordnungsbegriff, Kundennummer und Zuordnungsmerkmal sind jeweils identisch), muss immer zunächst die Rückmeldung der DSRV und des BZSt des jeweils vorherigen Requests abgewartet und verarbeitet werden.
 
Das Verfahren PUEG/DaBPV ist nicht in allen Fällen "sequenztreu". Die Reihenfolge der an die DSRV gesendeten Requests muss nicht zwingend der Reihenfolge entsprechen, mit der die Requests vom BZSt verarbeitet werden. Das gilt auch, falls die Requests in unterschiedlichen Dateien an die DSRV gesendet werden, da die Anfragen auf ihrem Weg zum BZSt mehrfach neu "paketiert" werden.
 
Zudem können durch Mehrfach-Requests Folgefehler entstehen, durch die dann im Abrechnungssystem nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob und ggf. welche Abonnements nach nur teilweise erfolgreicher Verarbeitung beim BZSt tatsächlich bestehen.

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Erfolgt im Verfahren DaBPV (PUEG) eine Dateifolgenummernprüfung?

Die DSRV nimmt bei Eingangssendungen keine Dateifolgennummernprüfung vor. Eine fortlaufende Nummerierung der gesendeten Dateien ist für die technische Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich, wird aber empfohlen, da sie bei Support-Anfragen die eindeutige Bezugnahme auf eine Anforderungsdatei ermöglicht.

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Wird das Verfahren DaBPV (PUEG) kerngeprüft?

Im Verfahren DaBPV (PUEG) findet keine Kernprüfung statt.

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Zu welchen Anlässen sind die Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft und zur Ermittlung der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder abzurufen?

Das Anfrageverfahren wird von der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse bei folgenden Anlässen ausgelöst:

  • eine Anmeldung zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
  • eine Historienanfrage für vergangene Zeiträume
  • eine Bestandsabfrage zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
  • eine Abmeldung zur Beendigung eines Abonnements

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Wie muss das sog. "Zuordnungsmerkmal" korrekt befüllt werden?

Empfang und Verarbeitung von Rückmeldungen

Ich vermisse Antwortdaten in meinem Abrechnungssystem zu einer oder mehreren gestellten Anfragen. Was kann ich tun?

Anfrage- und/oder Antwortdaten gehen erfahrungsgemäß nicht im Verfahren selbst verloren. Sobald ein Request bei der DSRV eingegangen ist und eine Weiterleitungsbestätigung vorliegt, werden Sie auch einen Antwortsatz vom BZSt erhalten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Antwort zur Frage "Wie lange dauert es, bis die Ergebnisdaten abgerufen werden können?"
 
Falls die Antwortdaten im HR-Abrechnungssystem nicht wie erwartet erscheinen, ist das in der Regel auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen:

  • Die Antwortdaten (Verfahrenskennzeichen "APR" und "RPA") werden nicht oder nicht ausreichend schnell von Ihrem System abgeholt
  • Die Antwortdaten werden nach Abholung durch Ihr System nicht ordnungsgemäß quittiert
  • Ein (oder mehrere) anstatt einer Weiterleitungsbestätigung zurückgemeldeter Dateifehler (Verfahrenskennzeichen "APR") wurde von Ihren Dienstleister bzw. Ihrem System nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verarbeitet
  • Die Antwortdaten (Verfahrenskennzeichen "RPA") wurden von Ihren Dienstleister bzw. Ihrem System nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verarbeitet
  • Die Antwortdaten wurden von Ihrem Dienstleister oder Ihrer Software nicht dem korrekten Betrieb/der korrekten Person zugeordnet

Bitte nehmen Sie vor einer Anfrage bei der DSRV mit Ihrem Softwarehersteller bzw. Dienstleister Kontakt auf und lassen Sie von diesem überprüfen, ob zu dem betreffenden Fall eine Weiterleitungsbestätigung und ein Antwortsatz von der DSRV zurückgesendet wurde oder ob möglicherweise eine der o. g. Fehlerursachen vorliegt.
 
Kann Ihr Softwarehersteller bzw. Dienstleister ausschließen, dass ein Problem bei der Datenabholung und/oder der Weiterverarbeitung der abgeholten Dateien besteht, dann können Sie eine Anfrage bei der DSRV zur Nachverfolgung stellen. Bitte geben Sie die Absendernummer und exemplarisch eine Message-ID der PUEG/DaBPV-Anfrage(n) an, zu der Sie Antwortdaten vermissen. Fehlen mehrere Rückmeldungen, ist es in der Regel nicht erforderlich, eine vollständige Liste an die DSRV zu senden. Normalerweise reichen einzelne Beispielfälle aus, deren Kommunikations- und Verarbeitungsverlauf wir dann nachverfolgen.

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Welche Dateitypen/Verfahrenskennungen werden als Rückmeldungen bereitgestellt?

Es werden zwei unterschiedliche Dateitypen/Verfahrenskennungen als Rückmeldungen bereitgestellt:
 
1. Verarbeitungsprotokoll (Verfahrenskennung "APR")
Zu jeder an die DSRV übertragenen Anforderungsdatei wird genau ein Verarbeitungsprotokoll zurückgeliefert. Das Verarbeitungsprotokoll enthält entweder eine Bestätigung über die Weiterleitung der Datei an das BZSt (zur dortigen Ermittlung der Antwortdaten) oder einen Fehlerhinweis. Im Falle eines Fehlerhinweises im Verarbeitungsprotokoll wurde die an die DSRV gesendete Anforderungsdatei in Gänze abgewiesen und es erfolgt keine Weiterleitung an das BZSt - auch dann nicht, wenn der zurückgemeldete Fehler nur einen Teil der enthaltenen Requests betrifft. Dementsprechend wird im Falle eines Fehlerhinweises im Verarbeitungsprotokoll auch nie eine fachlich-inhaltliche Rückmeldung zurückgeliefert.
 
2. Fachlich-inhaltliche Rückmeldungen des BZSt (Verfahrenskennung "RPA")
Enthält das für eine an die DSRV übertragene Anforderungsdatei zurückgemeldete Verarbeitungsprotokoll eine Weiterleitungsbestätigung (siehe 1.), dann werden alle in der Anforderungsdateien enthaltenen PUEG-/DaBPV-Requests an das BZSt weitergeleitet. Für jeden einzelnen PUEG-/DaBPV-Request wird vom BZSt eine Rückmeldung erstellt, die in einer Datei mit der Verfahrenskennung "RPA" zur Abholung bereitgestellt wird. Zusätzlich können diese Dateien auch sog. "Proaktive Rückmeldungen" enthalten, die vom BZSt für eingerichtete Abonnements versendet werden, falls das BZSt eine möglicherweise relevante Änderung für eine Person erkennt.
Die vom BZSt zurückgemeldeten "RPA"-Dateien sind in ihrer Zusammensetzung NICHT(!) zwangsläufig identisch mit den gesendeten Request-Dateien. Die gemeinsam in einer Anforderungsdatei gesendeten Einzel-Requests können in unterschiedlichen "RPA"-Dateien zurückgeliefert werden, aber auch eine Bündelung von Einzel-Requests aus unterschiedlichen Anforderungspakten in einer gemeinsamen Rückmelde-Datei ist möglich.
 
Die Rückmeldung erfolgt nicht "sequenztreu": Die Reihenfolge der Antwortdaten kann von der Reihenfolge der Anforderungsdaten abweichen. Das gilt auch für Anforderungen, die in unterschiedlichen Dateien übermittelt wurden.
 
Beide Dateitypen müssen zwingend zeitnah und vollständig abgeholt und verarbeitet werden, um die Synchronität des vom BZSt verwalteten Abonnement-Bestands und des Bestands der beitragsabführenden Stelle dauerhaft zu gewährleisten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Antwort zur Frage "Wie schnell müssen bereitgestellte Rückmeldedateien abgeholt werden?"
 
Für Informationen zu den möglichen Fehlerrückmeldungen der DSRV und/oder des BZSt steht ein Fehlerkatalog zum Download bereit (siehe Antwort zur Frage "Wo finde ich Erläuterungen zu den Fehlercodes in den Rückmeldedaten?")

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Wie schnell müssen bereitgestellte Rückmeldedateien abgeholt werden?

Für Arbeitgeber nach § 28a SGB IV und Zahlstellen nach § 202 SGB V gilt die Verpflichtung, die Daten an der Schnittstelle zur DSRV innerhalb von 42 Tagen abzuholen (vgl. Abschnitt 3.2.4 in https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/verfahrensbeschreibung_9/Verfahrensbeschreibung_DaBPV_V01.00.00.pdf).
 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine automatische Löschung, auch wenn vom Empfänger noch keine elektronische Empfangsbestätigung vorliegt.
 
Erfolgt eine Löschung vor Abholung, tritt im Verfahren für den Empfänger mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Datenverlust ein, der zu einem Verlust der Synchronität des vom BZSt verwalteten Informationsbestands zu den bereits erstellten Abonnements und dem Datenbestand des Empfängers führt - und letztendlich zu Fehlberechnungen der PV-Beiträge führen kann.
 
Ein solcher Bruch der Synchronität ist nur durch eine erneute, vollständige Bestandsabfrage sicher zu heilen - was je nach eingesetzter Software und organisatorischen Gegebenheiten immer einen gewissen, aber immer vermeidbaren Mehraufwand bedeutet.
 
Im Verfahren PUEG/DaBPV ist es daher besonders wichtig, den Status der Datenübertragung kontinuierlich zu überwachen (insbesondere auch auf Vollständigkeit der Übertragungen) und im Falle von Störungen rechtzeitig zu reagieren.
 
Wird eine fristgerechte Abholung einer oder mehrerer Rückmeldedateien versäumt, so finden Sie in der Antwort zur Frage "Ich konnte nicht alle Rückmeldedaten in der vorgegebenen Frist abrufen. Was ist zu tun?" Empfehlungen für das weitere Vorgehen.

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Wie lange dauert es, bis die Ergebnisdaten abgerufen werden können?

In der Regel stehen die Ergebnisdaten im Laufe des Folgetages zum Abruf bereit.
 
Abhängig vom Datenaufkommen, Wartungszeiten und Störungen kann sich die Antwortzeit jedoch deutlich verlängern. Im Falle von Verzögerungen werden die Daten i. d. R. automatisch nachverarbeitet und nach Eingang bei der DSRV zeitnah zur Abholung bereitgestellt. Der Prozess kann auch durch einen manuellen Eingriff unsererseits nicht beschleunigt werden.
 
Bitte geben Sie dem Verfahren mindestes fünf Werktage Zeit, bevor Sie den Support der DSRV zu nicht erhaltenen Rückmeldungen kontaktieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Hinweise zur Frage "Ich vermisse Antwortdaten in meinem Abrechnungssystem zu einer oder mehreren gestellten Anfragen. Was kann ich tun?".

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Werden bei Rückmeldungen Dateifolgenummern vergeben?

Grundsätzlich ist zwischen der Dateinummer (ein im Namen jeder Datei enthaltenes Suffix) und der Dateifolgenummer (ein Element mit dem Namen „Dateifolgenummer“ im Vorlaufsatz der SVTOAG-und AGTOSV-Header) zu unterscheiden.
Um eine Doppelvergabe aufgrund von Parallelverarbeitung zu verhindern, wird die Dateifolgenummer von der DSRV im SVTOAG-Header grundsätzlich mit "000001" befüllt.
 
Für Dateien, die mit der Verfahrenskennung „APR“ von der DSRV versendet werden, entspricht die Dateinummer (und damit der gesamte Dateiname) immer dem Namen der korrespondierenden Eingangs-/Request-Datei.
Ein Verarbeitungsprotokoll kann über die ResponseID der Eingangssendung zugeordnet werden. Alternativ wird über eXTra der Verweis auf die ResponseID der Eingangssendung über die ID im Element "BusinessProcess" mitgeteilt.
 
Für Dateien, die mit der Verfahrenskennung „RPA“ von der DSRV versendet werden, lautet der Dateiname immer ‚ERPA0000001‘.
Eine Pueg-Response kann bis zu 100 Antworten oder Kündigungsmitteilungen enthalten, welche nur aufgrund ihres Inhaltes eindeutig den Anfragen oder Abokündigungen zugeordnet werden können (MessageIdRef, DatumAnfrage, Kunde mit Kundennummer, Zuordnungsmerkmal, Ordnungsbegriff, IdNr). Eine Zuordnung über die Dateifolgenummer der abgeholten Sendungen ist nicht möglich.

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Wie kommen die Rückmeldedaten im Verfahren zustande?

Die fachlich-inhaltlichen Antworten werden vom BZSt erstellt. Die an die DSRV übermittelten Anforderungsdaten werden an das BZSt weitergeleitet und die von dort kommenden Rückmeldedaten werden zur Abholung auf dem Kommserver der DSRV bereitgestellt. In beiden Fällen findet keine inhaltliche Verarbeitung oder Veränderung der Daten durch die DSRV statt.
 
Der Datenbestand des BZSt beruht hauptsächlich auf der Übermittlung von Daten aus den Meldebehörden und den Landesfinanzverwaltungen (Finanzämter).
 
Die Kinderanzahl und Zeiträume werden in der Qualität übermittelt, in der sie von der Meldebehörde bzw. dem Finanzamt auf Veranlassung der steuerpflichtigen Person übermittelt wurden. Der Datenbestand des BZSt wird nicht zugunsten einer sozialrechtlichen Eltern- bzw. Kindereigenschaft angepasst, was zu Abweichungen in den Rückmeldedaten vom tatsächlichen Lebenssachverhalt führen kann (siehe dazu auch die Frage "Was ist zu tun, wenn die vom BZSt gemeldete Kinderanzahl offensichtlich nicht korrekt ist?").
 
Bitte beachten Sie, dass die DSRV keinen Zugriff auf den Datenbestand des BZSt hat und deshalb keine Fragen beantworten kann, wie eine Rückmeldung im Einzelfall zustande kommt. Fragen dazu müssen ggf. direkt an das BZSt gerichtet werden. 

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Was ist zu tun, wenn die vom BZSt gemeldete Kinderanzahl offensichtlich nicht korrekt ist?

Bitte beachten Sie zunächst die Antwort zur Frage "Wie kommen die Rückmeldedaten im Verfahren zustande?"
 
Die fachlich-inhaltlichen Antworten werden vom BZSt erstellt. Der Datenbestand des BZSt beruht hauptsächlich auf der Übermittlung von Daten aus den Meldebehörden und den Landesfinanzverwaltungen (Finanzämter). Korrekturen können und müssen nur für aktuell steuerlich relevante Informationen über die Finanzbehörden angestoßen werden.
 
Der Datenbestand des BZSt wird nicht zugunsten einer sozialrechtlichen Eltern- bzw. Kindereigenschaft angepasst, was zu Abweichungen der Rückmeldedaten vom tatsächlichen Lebenssachverhalt führen kann. Ein Korrekturverfahren ist nicht vorgesehen. Die Aufgabe der Korrektur liegt bei der jeweils zuständigen beitragsabführenden Stelle und muss direkt bei der Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags im Abrechnungsprogramm vorgenommen werden.
 
Der Sachverhalt ist in Abschnitt 3.2.2 der Gemeinsamen Grundsätze geregelt (Auszug aus https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/grundsaetze_8/Gemeinsame_Grundsaetze_DaBPV_V01.00.00.pdf ):
"Liegen der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse Informationen vor, die von der Meldung des  BZSt abweichen, muss sie diese bestehenden Nachweise zugrunde legen oder eine Aufklärung über ihr Mitglied vornehmen.
Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung."
 
Sofern die "geeigneten Nachweise" vorliegen (z. B. durch die Geburtsurkunden), können in diesen Fällen von der Rückmeldung des BZSt abweichende Daten verwendet werden. Das BZSt verwaltet nur die steuerlich relevante Kinderanzahl, wodurch in bestimmten (seltenen) Fällen Abweichungen zur SV-relevanten Kinderanzahl unvermeidlich sind - und im Verfahren auch als solche akzeptiert werden (sofern durch Belege nachvollziehbar). Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind in Abschnitt 5.5. der "Grundsätzlichen Hinweise" (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2025-03-31_GH_Beitragssatzdifferenzierung_sPV.pdf) zu finden.
 
Bitte beachten Sie, dass nicht jede Unstimmigkeit zwingend auf eine fehlerhafte Rückmeldung des BZSt zurückzuführen ist. Die Regelungen zur Berücksichtigungen von Kindern bei Elterneigenschaft und Kinderanzahl sind umfangreich und teilweise sehr spezifisch. Sie finden detaillierte Informationen über das Zustandekommen der Rückmeldedaten im Dokument der "Gemeinsamen Grundsätze" (s. o.) im Abschnitt 3 und Hinweise zur Beitragsermittlung im Dokument "Grundsätzliche Hinweise" (s. o.).
 
Bitte beachten Sie auch, dass die DSRV keinen Zugriff auf den Datenbestand des BZSt hat und deshalb keine Fragen beantworten kann, wie eine Rückmeldung im Einzelfall zustande kommt. Fragen dazu müssen direkt an das BZSt gerichtet werden.

Rückmeldedaten falsch

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 Wo finde ich Erläuterungen zu den Fehlercodes in den Rückmeldedaten?

Erläuterungen sowohl zu den Dateifehlern (zurückgemeldet von der DSRV in den sog. Verarbeitungsprotokollen / Verfahrenskennzeichen "APR") als auch zu den Request-Fehlern (zurückgemeldet vom BZSt in den fachlich-inhaltlichen Rückmeldungen / Verfahrenskennzeichen "RPA") sind im Fehlerkatalog enthalten (https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/xml_und_fehlerkataloge/DaBPV_Fehlerkatalog_V04.00.00.zip).
 
Bitte beachten Sie auch, dass die DSRV keinen Zugriff auf den Datenbestand des BZSt hat und deshalb keine Fragen beantworten kann, wie eine Rückmeldung des BZSt im Einzelfall zustande kommt.
Fragen zu Dateifehlern müssen an die DSRV und Fragen zu Request-Fehlern direkt an das BZSt gerichtet werden.

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Für welchen Zeitraum gelten die Inhalte einer sog. "proaktiven Rückmeldung"?

Eine sog. "proaktive Rückmeldung" wird vom BZSt für ein bestehendes Abonnement erstellt und versendet, wenn eine Änderung im Datenbestand für eine Person erkannt wird, die Auswirkungen auf die Ermittlung des PV-Beitrags haben kann.
 
Das BZSt teilt wie in der Antwort zur initialen Anfrage den gesamten Zeitstrahl mit - immer beginnend mit dem AbDatum der initialen Anmeldung.
Zwar wurde der erste Zeitraum bereits in der ersten Antwort des BZSt mitgeteilt, aber das BZSt übermittelt auch in proaktiven Meldungen immer den gesamten Zeitraum ab AbDatum bzw. dem Datum der Anmeldung.

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Ich konnte nicht alle Rückmeldedaten in der vorgegebenen Frist abrufen. Was ist zu tun?

Das Verfahren PUEG/DaBPV stellt eine Besonderheit unter den Arbeitgeber-Verfahren der DSRV dar. Aufgrund der "Abonnements-Fähigkeit" des Verfahrens ist es wichtig, die Datenbestände der beitragsabführenden Stellen und des BZSt dauerhaft und vollständig synchron zu halten.
 
Jeder Verlust von Rückmeldedaten (unabhängig davon, ob es sich um die Verfahrenskennung "APR" oder "RPA" handelt) birgt immer das Risko einer Asynchronität und damit das Risko einer falschen Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags für die betroffenen Personen.
 
Das fachliche Datenabrufverfahren selbst enthält keine Mechanismen zur Überprüfung der Vollständigkeit des Datenabrufs der Rückmeldedaten. Auch das technische Datenaustauschverfahren geht von der Annahme aus, dass die Teilnehmer am Verfahren den Abrufvorgang eigenverantwortlich zeitnah und vollständig durchführen.
Im Verfahren PUEG/DaBPV ist es daher besonders wichtig, den Status der Datenübertragung kontinuierlich zu überwachen (insbesondere auch auf Vollständigkeit der Übertragungen) und im Fall von Störungen rechtzeitig zu reagieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Antwort zur Frage "Wie schnell müssen bereitgestellte Rückmeldedateien abgeholt werden?"
 
Ein Bruch der Synchronität ist nur durch eine erneute, vollständige Bestandsabfrage sicher zu heilen - was je nach eingesetzter Software und organisatorischen Gegebenheiten immer einen gewissen, aber stets vermeidbaren Mehraufwand bedeutet.
 
Die empfohlene Vorgehensweise besteht aus mehreren Schritten:

  1. Analyse und nachhaltige Behebung der Fehlerursache, die zum Entstehen des Problems geführt hat
  2. Abruf aller ggf. noch nicht abgerufenen Rückmeldedateien
  3. Kündigung aller bestehenden Abonnements von möglicherweise betroffenen Personen
  4. Abwarten der Kündigungsrückmeldungen und Prüfung auf Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit
  5. Erneute Anforderung der Abonnements
  6. Abwarten der Abo-Rückmeldungen und Prüfung auf Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit
  7. Kontinuierliche Überwachung des Datenabrufverfahrens auf korrekte und vollständige Verarbeitung

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Was ist bei einem Zertifikatswechsel zu beachten?

Für das Verfahren PUEG/DaBPV ist es besonders wichtig, den Wechsel des ITSG-Zertifikats so rechtzeitig zu veranlassen, dass keine Zeiten ohne verfügbares ITSG-Zertifikat entstehen.
 
Ein abgelaufenes Zertifikat führt bei der DSRV unausweichlich dazu, dass keine Rückmeldungen mehr bereitgestellt werden können. Häufig geschieht dies vom Ersteller der Abonnements zunächst unbemerkt: Erst das Ausbleiben von erwarteten Rückmeldungen im Verfahren PUEG/DaBPV oder in anderen Verfahren signalisiert ein mögliches Zertifikatsproblem.
 
Da aber speziell die sog. "proaktiven Rückmeldungen" ohne eine unmittelbar vorhergehende Anforderung versendet werden, besteht für diese Rückmeldungen keine "Erwartung" beim Empfänger - und ein mögliches Zertifikatsproblem bleibt über einen längeren Zeitraum unbemerkt. Wenn sich dann auch noch der Prozess der Zertifikatsverlängerung-/Neuausstellung etwas hinzieht, kann die Frist von 42 Tagen für die Abholung der Rückmeldungen überschritten werden (siehe auch "Wie schnell müssen bereitgestellte Rückmeldedateien abgeholt werden?").
 
In so einer Situation zur "Beschleunigung" des Vorgangs auf eine andere Absendernummer auszuweichen wird ausdrücklich nicht empfohlen, da Folgeprobleme entstehen (siehe "Was ist bei einem Wechsel der Absendernummer zu beachten?" und "Wann müssen Abonnements abgemeldet/gekündigt werden?").
 
Zertifikatsabläufe sind die mit Abstand am häufigsten eintretende und am einfachsten zu vermeidende Störungsursache für Probleme im Datenaustausch des Verfahrens - die sich aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens nicht immer vergleichbar einfach beheben lassen wie in anderen Verfahren (siehe "Ich konnte nicht alle Rückmeldedaten in der vorgegebenen Frist abrufen. Was ist zu tun?").
 
Bitte beachten Sie die Lebensdauer Ihres ITSG-Zertifikats und sorgen Sie für eine rechtzeitige Verlängerung/Erneuerung.

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Nachweise und Nachweispflichten

Spielt es insbesondere bei ausländischen Mitarbeitern bei der Berücksichtigung von Kindern zur Ermittlung des PV-Beitrags eine Rolle, in welchem Land die Kinder leben?

Nein.

Kinder die im Ausland leben werden genauso unter denselben Voraussetzungen berücksichtigt wie Kinder, die in Deutschland leben.
 
Siehe dazu Abschnitte 2.6 und 3.1 der Grundsätzlichen Hinweise ((https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2025-03-31_GH_Beitragssatzdifferenzierung_sPV.pdf) (Auszug):

"Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose unterstellt in generalisierender Weise, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. wie lange tatsächlich eine Betreuung und Erziehung des Kindes stattgefunden haben. Unerheblich ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. […]
Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich nach § 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten."
 
Für Stiefkinder ist dabei zu beachten, dass eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 55 Absatz 4 Nummer 2 SGB XI nicht gegeben ist, sofern das Stiefkind bis zum Erreichen der in § 25 Absatz 2 SGB XI genannten Altersgrenzen der Familienversicherung nicht in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden ist. Dies trifft regelmäßig bei Stiefkindern zu, die im Ausland leben (siehe dazu auch Abschnitt 4.6 in den Grundsätzlichen Hinweisen).

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Was sind "geeignete Unterlagen", um eine von der Rückmeldung des BZSt abweichende Elterneigenschaft/Kinderanzahl nachzuweisen?

Die "Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder außerhalb des vereinfachten Nachweisverfahrens" können im Abschnitt 5.5 der "Grundsätzlichen Hinweise" ((https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2025-03-31_GH_Beitragssatzdifferenzierung_sPV.pdf) nachgelesen werden.

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Müssen die Nachweise für eine von der Rückmeldung des BZSt abweichende Elterneigenschaft/Kinderanzahl aufbewahrt werden?

Ja, die Nachweise müssen aufbewahrt werden.
 
Abschnitt 5.6 der "Grundsätzlichen Hinweise" (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2025-03-31_GH_Beitragssatzdifferenzierung_sPV.pdf) (Auszug):


"Der Nachweis über die Elterneigenschaft und der Nachweis über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sind von der beitragsabführenden Stelle zusammen mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der  pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufzubewahren (vgl. auch § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 BVV). Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen ...“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren."
 
Viele Arbeitgeber übernehmen die Nachweise in die Personalakte.

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Ist es erforderlich die Nachweise für eine von der Rückmeldung des BZSt abweichende Elterneigenschaft/Kinderanzahl für ausländische Mitarbeiter auf deutsch zu übersetzen?

Der Gesetzgeber überträgt den Arbeitgebern die Aufgabe, die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Alleine aus dieser Anforderung dürfte sich im Regelfall die Notwendigkeit für eine Übersetzung ergeben.

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Abonnement

Muss für sog. "Minijobber"/geringfügig Beschäftigte im Verfahren PUEG/DaBPV ein Abonnement eingerichtet werden?

Entscheidend ist hier nicht das Beschäftigungsverhältnis an sich, sondern die Versicherungspflicht (und damit die dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht) in der PV.

Siehe Abschnitt 2.2 der "Gemeinsamen Grundsätze" (Auszug aus https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/grundsaetze_8/Gemeinsame_Grundsaetze_DaBPV_V01.00.00.pdf ):

"[…] Im DaBPV darf nur für Mitglieder und entsprechende Zeiträume abgefragt werden, für die auch ein entsprechender Anlass vorliegt (bspw. laufendes bzw. bevorstehendes Versicherungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis oder laufender bzw. bevorstehender Leistungsbezug), ggf. auch für den entsprechenden Zeitraum in der Vergangenheit. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind selbst für die Bildung der Anfragezeiträume verantwortlich. Anlasslose Anfragen der beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen, ggf. auch für vergangene Zeiträume, wären ein Verstoß gegen die Regelungen des § 55a SGB XI und stellen ggf. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben dar – für diesen Fall wird auf die Pflichten nach Artikel 33 und 34 DSGVO verwiesen. Anfragen / Historienanfragen sind auch bereits in Erwartung einer Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung erlaubt. Ein ggf. eingerichtetes Abonnement ist jedoch unmittelbar wieder abzumelden, wenn der Anlass – eine zumindest dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung - wider Erwarten doch nicht eintritt.[…]"

In Abschnitt 3.3 der Verfahrensbeschreibung (https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/verfahrensbeschreibung_9/Verfahrensbeschreibung_DaBPV_V01.00.00.pdf) steht dazu (Auszug):

"[…] Sofern während der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsabführungspflicht endet, muss eine Abmeldung erfolgen. Bei lediglich ausbleibender Beitragszahlung ohne Wegfall der grundsätzlichen Versicherungspflicht soll das Abonnement aufrecht erhalten bleiben, bis auch die Beitragsabführungspflicht dem Grunde nach endet. Durch diese Unterscheidung wird im Sinne der Datensparsamkeit vermieden, dass allein infolge von Dynamisierungen regelmäßig An- und Abmeldungen vorgenommen werden müssen."

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Muss ein Abonnement erhalten bleiben, auch wenn für den Mitarbeitenden bei der Ermittlung der PV-Beiträge von den Rückmeldedaten des BZSt abgewichen wird?

Ja.

Im letzten Absatz zu Abschnitt 3.4 der  Verfahrensbeschreibung (https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/abrufverfahren/elterneigenschaft/verfahrensbeschreibung_9/Verfahrensbeschreibung_DaBPV_V01.00.00.pdf) steht dazu (Auszug):

"[...] Wenn eine beitragsabführende Stelle/Pflegekasse statt der gemeldeten Daten aus dem Verfahren DaBPV anderweitig erbrachte Nachweise berücksichtigt, begründet das noch keine Beendigung des Abonnements. Damit das BZSt weitere proaktive Änderungen mitteilen kann, muss das Abonnement weiterbestehen, solange der Anlass der Anmeldung weiterhin besteht."

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Sind privat Pflegeversicherte für das Verfahren zu berücksichtigen?

Für ausschließlich privat Pflegeversicherte ist das Verfahren PUEG/ DaBPV nicht anzuwenden.

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Sind freiwillig Versicherte für das Verfahren zu berücksichtigen?

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. §20 Abs. 3 SGB XI) und müssen somit in das Verfahren einbezogen werden.

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Wann müssen Abonnements abgemeldet/gekündigt werden?

Es gibt zwei grundsätzlich unterschiedliche Anlässe für erforderliche Kündigungen von Abonnements:
 
1. Wegfall der Notwendigkeit
Bei Wegfall der Notwendigkeit muss ein Abonnement wieder abgemeldet werden (bspw. Ende des Beschäftigungsverhältnis oder des Versorgungsbezugs, der Wegfall einer Rentenleistung, Tod eines Mitglieds).
 
2. Wechsel der identifizierenden Merkemale eines Abonnements
Die Abonnements werden vom BZSt anhand der identifizierenden Merkmale "Kundennummer", "Zuordnungsmerkmal", "Ordnungsbegriff" und "Steuer-ID" einer Person verwaltet. Durch die Änderung eines oder mehrerer dieser Merkmale würde eine Zuordnung von Anfragen und/oder Rückmeldungen unmöglich.
Aus diesem Grund muss ZWINGEND VOR(!) jeder Änderung eines oder mehrerer dieser identifizierenden Merkmale eine Kündigung des/der betreffenden Abonnement/s beim BZSt erfolgen. Abhängig von der Ursache der Änderung kann das mehrere Personen gleichzeitig betreffen - oder im Extremfall auch den gesamten Bestand (z. B. Wechsel der Absendernummer, Systemwechsel, Fusion oder Wegfall von Betrieben).
 
Erfolgt die ordnungsgemäße Kündigung nicht, entstehen unausweichlich "Abonnements-Leichen" beim BZSt, die weiter bewirtschaftet werden und auch proaktive Änderungsnachrichten generieren. Diese Nachrichten werden weiter durch das gesamte Verfahren geschleust, können aber entweder nicht an den Empfänger übermittelt werden (z. B. bei Wechsel der Absendernummer) oder von diesem nicht mehr verarbeitet werden.
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Anwort zur Frage: "Was ist bei der Kündigung von Abonnements zu beachten?"

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Was ist bei der Kündigung von Abonnements zu beachten?

Abonnements können in der Regel nur von dem System gekündigt werden, aus dem heraus sie erstellt wurden.
Abonnements werden vom BZSt anhand der identifizierenden Merkmale "Kundennummer", "Zuordnungsmerkmal", "Ordnungsbegriff" und "Steuer-ID" einer Person verwaltet - und müssen mit EXAKT(!) den Angaben zu diesen Merkmalen gekündigt werden, mit denen sie erstellt wurden.
 
Somit erfordert jede technische, fachliche, organisatorische oder sonstige Änderung, die zu einer Veränderung mindestens eines dieser Merkmale führt, eine Kündigung VOR(!) der Durchführung dieser Änderungen und ggf. einem anschließenden Request zur Neuerstellung des/der Abonnement/s mit veränderten Merkmalen.
 
Eine "nachträgliche" Änderung von Abonnements nach einem vollzogenen System- oder Absendernummern-Wechsel ist den beitragsabführenden Stellen in der Regel nicht mehr möglich, weshalb auf eine sorgfältige Planung dieser Umstellungen mit rechtzeitiger Durchführung der Kündigungen besonders geachtet werden sollte.
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Anworten zu den Fragen: "Wann müssen Abonnements abgemeldet/gekündigt werden?" und "Was ist bei einem Wechsel der Absendernummer zu beachten?"

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Beitragsberechnung

Mein PV-Beitrag wurde falsch oder auf einer falschen Datengrundlage berechnet. Was muss ich tun?

Für Beitragszahler ist immer die beitragsabführende Stelle (für Mitarbeiter also der Arbeitgeber) der richtige Ansprechpartner.
 
Wurde die Beitragsberechnung aufgrund falscher oder unvollständiger Rückmeldedaten nicht korrekt vorgenommen, müssen Sie dem Arbeitgeber durch "geeignete Unterlagen" dies nachweisen (siehe auch "Was sind "geeignete Unterlagen", um eine von der Rückmeldung des BZSt abweichende Elterneigenschaft/Kinderanzahl nachzuweisen?").
 
Die beitragsabführenden Stellen - also auch die Arbeitgeber - haben die Aufgabe, den Sachverhalt zu prüfen und müssen ggf. bei der Beitragsermittlung von den Rückmeldedaten im Verfahren abweichen (siehe auch "Was ist zu tun, wenn die vom BZSt gemeldete Kinderanzahl offensichtlich nicht korrekt ist?").
 
Die Möglichkeit, die Daten an einer zentralen Stelle korrigieren zu lassen, ist im Verfahren leider nicht vorgesehen. Die Aufgabe der Korrektur liegt bei der jeweils zuständigen beitragsabführenden Stelle und muss direkt bei der Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags im Abrechnungsprogramm vorgenommen werden (siehe auch die Frage: "Muss ein Abonnement erhalten bleiben, auch wenn für den Mitarbeiter bei der Ermittlung der PV-Beiträge von den Rückmeldedaten des BZSt abgewichen wird?").

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Absender-/ Empfängerbetriebsnummer

Was ist bei einem Wechsel der Absendernummer zu beachten?

Abonnements können nur unter genau der Absendernummer (im Sinne der Absendernummer, unter der das Transportsystem die eXtra-Datei versendet) gekündigt werden, unter der das Abonnement ursprünglich beauftragt wurde.

Die Absender-Betriebsnummer ist über das sog. "Zuordnungsmerkmal" ein identifizierendes Element der vom BZSt verwalteten Abonnements. Wechselt diese Betriebsnummer, so kann kein Bezug zu bereits bestehenden Abonnements mehr hergestellt werden. Es ist dann nach Wechsel der Absender-Betriebsnummer insbesondere auch nicht mehr möglich, Abonnements zu kündigen, die mit einer anderen Absendernummer angefordert werden. Werden mit der "neuen" Absendernummer Abonnements erstellt, dann existieren diese parallel zu den Abonnements, die mit einer "alten" Absendernummer erstellt wurden - die aber nach dem vollzogenen Wechsel der Absendernummer im Regelfall nicht mehr bereinigt/gekündigt werden können.

Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, dass VOR(!) jedem Wechsel und/oder jeder Änderung einer Zuordnung einer Betriebsnummer mit Auswirkung auf das Zuordnungsmerkmal die bereits bestehenden Abonnements vor der Änderung vollständig gekündigt werden. 

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Anwort zu den Fragen: "Wann müssen Abonnements abgemeldet/gekündigt werden?" und "Was ist bei der Kündigung von Abonnements zu beachten?"

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DSRV Testsystem

Existiert ein Testsystem für das Verfahren?

Für Arbeitgeber und Zahlstellen betreibt die DSRV für das Verfahren PUEG/DaBPV ein Testsystem, das unter denselben Voraussetzungen genutzt werden kann wie das Produktivsystem (siehe auch "Mit welcher Datenschnittstelle muss ich mich verbinden?" und "Ist eine spezielle Registrierung für die Nutzung des Verfahrens erforderlich?").
 
Das Testsystem bietet eine eingeschränkte Funktionalität und generiert Antworten nur für Anfragen, die den Vorgaben des Testfallkatalogs (https://www.dsrv.info/SharedDocs/Downloads/DE/20_Unsere_Verfahren/01_nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitgeber/12_PUEG/PUEG_autom._Test_Konzept.html) entsprechen.
 
Im Gegensatz zum Echtsystem erfolgt im Testystem keine Weiterleitung der Anfragen an das BZSt. Es werden keine Abonnements angelegt und auch keine proaktiven Nachrichten versandt. Die für das Produktionssystem wichtigen Einschränkungen zu Häufigkeit, Abfolge und zeitlichem Abstand von Anfragen sind für das Testsystem nicht relevant.
 
Das Test- und das Produktionssystem sind funktional und datentechnisch vollständig voneinander getrennt. Es gibt keine Berührungspunkte und keine wechselseitige Beeinflussung der beiden Systeme.
 
Zur Frage nach der technischen Anbindung des Testsystems der DSRV siehe "Wie werden die Daten mit der DSRV ausgetauscht?"

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Ich kann erfolgreich Anforderungen an das Testsystem der DSRV versehenden, erhalte aber keine Rückmeldungen. Was ist der Grund?

Das Testsystem der DSRV ist funktional und inhaltlich eingeschränkt (siehe "Existiert ein Testsystem für das Verfahren?").
 
Es werden nur Antworten zu Anfragen generiert, die EXAKT(!) der Spezifikation eines der vordefinierten Testfälle (siehe Abschnitt 2 in https://www.dsrv.info/SharedDocs/Downloads/DE/20_Unsere_Verfahren/01_nationaler_Datenaustausch/03_Arbeitgeber/12_PUEG/PUEG_autom._Test_Konzept.html) entsprechen. Sehr häufig ist ein falsch gewählter Ordnungsbegriff der Grund für ausbleibende Rückmeldungen.

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Weitere Fragen zum Verfahren PUEG richten Sie bitte an folgenden Mail-Postkorb:

arbeitgeberkommunikation@DRV-Bund.de