Deutsche Rentenversicherung

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Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 1. Juli 2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist gemäß § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025 bereitzustellen. Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren. An dem Verfahren nach § 55a SGB XI in Verbindung mit § 55b SGB XI, § 28a SGB IV, §§ 202, 229 SGB V sind folgende Stellen beteiligt:

  • Beitragsabführende Stellen und Zahlstellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Kranken- und Pflegekassen,
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund),
  • Zentrale Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA) bei der DRV Bund,
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Absatz 10 EStG

Dieses Verfahren dient für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 auch dem Nachweis der Elterneigenschaft und Kinderanzahl.

Hinweis: Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI oder Pflegekassen nach § 55b SGB XI erhalten Zugang zum DaBPV-Verfahren über die ZfA.

Aktuelles

18.11.2024: Aktualisierung der Musterbeispiele

Die Musterbeispiele wurden an die ZfA-Muster angepasst.

Bitte beachten: Die Verfahrenskennung bei der Weiterleitungsbestätigung, der Rückmeldung Parser-Fehler und der Rückmeldung Datei-Fehler lautet APR.

18.11.2024: Befüllung Dateifolgenummer grundsätzlich mit "000001"

Um die zu erwartende große Menge an Datensendungen in angemessener Zeit verarbeiten zu können, sind wir im Verfahren PUEG auf eine Parallelverarbeitung angewiesen. Dadurch haben wir die Möglichkeit mehrere Dateisendungen zeitgleich zu verarbeiten. Diese Vorgehensweise kann bei einer fortlaufenden Nummerierung der Dateifolgenummer im Header SVTOAG bei zeitgleicher Verarbeitung von Dateien für einen Arbeitgeber zu einer Doppelvergabe der Dateifolgenummer führen. Aus diesem Grund werden wir in diesem Verfahren die Dateifolgenummer grundsätzlich mit "000001" beschicken.

Ein Verarbeitungsprotokoll kann über die ResponseID der Eingangssendung zugeordnet werden. Alternativ wird über eXTra der Verweis auf die ResponseID der Eingangssendung über die ID in BusinessProcess mitgeteilt.
Eine PuegResponse kann zudem aufgrund des Inhaltes ebenfalls eindeutig der Anforderung zugeordnet werden.

Aus diesem Grund ist von einer Prüfung der Dateifolgenummer der abgeholten Sendungen seitens der Softwarehersteller abzusehen.

Da es sich bei dem Feld "Dateifolgenummer" um ein Pflichtfeld handelt, werden wir (analog zum Verfahren euBP) das Feld "Dateifolgenummer" im SVTOAG grundsätzlich mit " 000001" befüllen. Dem zu Folge wird der Dateiname bei der Abholung über eXTra immer mit ERPA0000001 angegeben.

Da wir bei Eingangssendungen keine Dateifolgenummernprüfung vornehmen, kann von Seiten des Arbeitgebers im AGTOSV ebenfalls auf eine fortlaufende Nummerierung verzichtet werden. Wenn es für die eigene Organisation zweckmäßig ist kann diese aber auch gerne beibehalten werden.

Start Pilotphase PUEG ab 1.April 2025

Arbeitgeber und Zahlstellen, die bereits in der Pilotphase vom 01.04.2025 bis 30.06.2025 am Verfahren DaBPV (PUEG) teilnehmen möchten, können sich bei der DSRV unter rvbea@drv-bund.de melden. Das Team Arbeitgeberkommunikation nimmt dann entsprechend Kontakt mit Ihnen auf.

DaBPV (PUEG)

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren besteht aus zwei zentralen Elementen:

  • einem Anfrageverfahren, an dessen Ende eine unmittelbare Information des BZSt über die pflegebeitragsrelevanten Informationen für die beitragsabführende Stelle steht und
  • bei entsprechender Anmeldung erfolgen proaktive Änderungsmeldungen an die beitragsabführende Stelle für von dieser angemeldete Bürger.

Die beitragsabführende Stelle fragt über die DSRV oder direkt über die ZfA an, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Die annehmende Stelle prüft die Anfrage und leitet Anfragen und Anmeldungen weiter an das BZSt. Das BZSt prüft die mitgeteilte Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) und beantwortet die Anfrage mit der Elterneigenschaft und Kinderanzahl. Im Fall einer Anmeldung wird diese zudem bei dem BZSt für die beitragsabführende Stelle vorgemerkt. Erfährt das BZSt von einer geänderten Kinderanzahl, informiert das BZSt die beitragsabführende Stelle proaktiv, bis diese das Abonnement bei Wegfall des ursprünglichen Anlasses wieder abmeldet.

Kundenanbindung und Übertragungsweg

Die Teilnahme an dem DaBPV-Verfahren ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind und für Zahlstellen und Pflegekassen obligatorisch. Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.

Orientiert an ihrem Anbindungsweg sind beitragsabführende Stellen wie folgt einzuordnen:

  • Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
  • Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA
  • Zahlstellen nach § 202 SGB V nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV
  • Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zum Arbeitgeberverfahren der DSRV

Der Datenaustausch mit der DSRV erfolgt über den Kommunikationsserver der Rentenversicherung unter Verwendung des eXTra-Standards und der Gemeinsamen Schnittstellenprofilierung der GKV und der RV (Version 1.5).

Weiterführende Informationen

Links

eXTra-Standard

Gemeinsame Schnittstellenprofilierung GKV /RV

Gemeinsame Grundsätze

Verfahrensbeschreibung DaBPV

Fehlerkatalog DaBPV

 

 

Download

Kommunikationshandbuch PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

Datenfeldbeschreibung PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

Schemata PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen

XML-Beispiele für Arbeitgeber und Zahlstellen

FAQs

Wer nimmt an dem Verfahren DaBPV teil?

Die Teilnahme am DaBPV ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind obligatorisch.

Wie nehmen die beitragsabführenden Stellen bzw. Pflegekassen am Verfahren DaBPV teil?

Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.

  • Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter zwingender Verwendung ihrer Absendernummer (ABSN) und ihrer Hauptbetriebsnummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Sie verwenden zudem die von der ZfA vergebenen Kundennummer der DSRV. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Arbeitgebern an und leitet diese weiter. (Teilverfahren PUEG)

  • Beitragsabführende Stellen nach § 202 Absatz 1a SGB V nutzen ihre Schnittstellen zur DSRV unter Verwendung ihrer ABSN und ihrer Zahlstellennummer als Zuordnungsmerkmal und ggf. weiterer für die beitragsabführende Stelle notwendige Zuordnungskriterien. Sie verwenden zudem die von der ZfA vergebenen Kundennummer der DSRV. Die DSRV nimmt Nachrichten von und zu den Zahlstellen an und leitet diese weiter. (Teilverfahren PUEG)

 

  • Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.

 

  • Die Träger der deutschen Rentenversicherung und die Krankenkassen als beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer. Ein Zuordnungsmerkmal wird nicht verwendet.

 

  • Verbundträger mit einem grundsätzlichen Verfahrenszugang nach § 202 SGB V als Zahlstelle sowie gleichzeitig nach § 55a oder 55b SGB XI (bspw. SVLFG) nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer.

Zu welchen Anlässen sind die Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft und zur Ermittlung der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder abzurufen?

Das Anfrageverfahren wird von der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse bei folgenden Anlässen ausgelöst:

  • eine Anmeldung zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
  • eine Historienanfrage für vergangene Zeiträume
  • eine Bestandsabfrage zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements (Push-Verfahren)
  • eine Abmeldung zur Beendigung eines Abonnements